OGH 9Ob518/95(9Ob1574/95)

OGH9Ob518/95(9Ob1574/95)8.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag Engelmaier, Dr.Petrag. Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Michael C*****, geboren 9.12.1979, in Obsorge der Mutter Doris L*****, 2. Verena C*****, geboren 18.2.1977, in Obsorge des Vaters Wolfgang C*****, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revisionsrekurse des Unterhaltssachwalters Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen-Jugendabteilung, Peischingerstraße 17, 2620 Neunkirchen, und des Vaters Wolfgang C***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgreicht vom 2.Juni 1995, GZ 16 R 85,86/95-70 und 71, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 14.März 1995, GZ P 65/87-64, bestätigt und der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 28.März 1995, GZ P 65/87-67, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

1. Der ao Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

2. Dem ao Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

ad 1.) Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Vater ab 1.3.1995 zu einem weiteren Unterhaltsbetrag von S 400, sohin zu insgesamt S 2.500 monatlich verpflichtet. Zugrundegelegt wurde eine Unterhaltsbemessungsgrundlage von S 15.800, bei der bereits die Fahrtkostenvergütung ausgeklammert wurde, weil der Vater auf die Benützung des PKW angewiesen ist.

Da dem Benützungserfordernis des PKW Rechnung getragen wurde, haben die Vorinstanzen die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß Kosten für die Benützung eines PKW bei mangelnder Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmitteln Abzugsposten sein können (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 242; EFSlg

65.376 = RZ 1991/70, EFSlg 71.183) berücksichtigt. Dafür, daß bei Beurteilung der Ergebnisse des Einzelfalles bei der nicht einmal ausgeschöpften Prozentkomponente der weit unter dem Regelbedarf liegenden Unterhaltsbemessung der Ermessensspielraum in krasser Weise überschritten worden wäre, bieten die Rekursausführungen, die unzulässigerweise nur nach Beschlußfassung des Erstgerichtes eingetretene Umstände betreffen (EFSlg 66.688), keinen Anhaltspunkt. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt daher nicht vor.

ad 2.) Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den Rekurs des Unterhaltssachwalters gegen den seinen Antrag, die Mutter der mj. Verena zu einer weiteren Unterhaltsleistung von S 200,-, sohin insgesamt monatlich S 1.000,- zu verpflichten, abweisenden Beschluß des Erstgerichtes als verspätet zurückgewiesen und ausgesprochen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil durch das Übersehen des in Telekopie eingebrachten Rechtsmittels durch das Rekursgericht die zu dieser Frage ergangene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes übergangen wurde und sohin eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (EFSlg 64.684, 67.453). Er ist auch berechtigt.

Nach der neueren und in diesem Punkt einhelligen Rechtsprechung (EvBl 1993/105 mwN = EFSlg 70.350, zuletzt 7 Ob 646/94) kann ein Rechtsmittel in Form einer Telekopie wirksam erhoben werden, sofern der Vorschrift des § 60 Geo entsprochen wird und die Eingabe in einem eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt wird.

Im vorliegenden Fall wurde der Rekurs am 18.4.1995 gegen den am 3.4.1995 zugestellten Beschluß des Erstgerichtes im Wege der Telekopie an das Erstgericht innerhalb der Rekursfrist übertragen. Am 20.4.1995 langte dann das am 19.4.1995 zur Post gegebene eigenhändig unterfertigte völlig gleichlautende Rechtsmittel beim Erstgericht ein.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist das im Wege der Telekopie übertragene Rechtsmittel verbessert worden und daher als rechtzeitig anzusehen.

Das Rekursgericht wird daher dieses Rechtsmittel inhaltlich zu behandeln haben.

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