Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antragsgegner hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 19.12.1996 um 21.56 Uhr langte beim Erstgericht ein im Wege der Telekopie (Telefax) übermittelter Antrag (auf Aufteilung gemäß § 81 EheG) folgenden Inhalts ein:
"Die Ehe der Antragstellerin mit dem Antragsgegner wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 20.12.1995 zu 2 C 152/95a geschieden.
In offener Frist stellt die Antragstellerin den
Antrag
1. gemäß §§ 81 ff EheG und 98 ABGB, die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen.
2. der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung im Ausmaß von S 2 Mio zuzuerkennen."
Am 17.2.1997 langte beim Erstgericht der gleichlautende, nunmehr vom Vertreter der Antragstellerin unterschriebene Antrag ein. Einen Verbesserungsauftrag hatte das Erstgericht nicht erteilt.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung zurück, er sei mangelhaft. Es gehe aus ihm nicht hervor, daß überhaupt der Aufteilung unterliegende Gegenstände vorhanden seien und daß die Antragstellerin im Erwerb des Antragsgegners (als ÖBB-Bediensteter bezeichnet) tätig gewesen sei. Seien keine Gegenstände genannt, die aufzuteilen seien, dürfe die Amtswegigkeit des Außerstreitverfahrens nicht so weit gehen, daß das Gericht die aufzuteilenden Gegenstände erst herausfinden müsse. Da dem Antrag die notwendigen Verfahrensvoraussetzungen fehlten, sei er a limine zurückzuweisen.
Das von der Antragstellerin angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, daß dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde.
Es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, der mittels Telefax beim Erstgericht eingebrachte Antrag sei im Hinblick auf die mit 20.12.1995 behauptete (rechtskräftige) Ehescheidung als innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG eingebracht anzusehen. Da ein befristeter Verbesserungsauftrag zwecks Bestätigung des Telefaxes nicht erteilt worden sei, sei die mit 17.2.1997 eingelangte Bestätigung rechtzeitig. Der Antrag sei daher als am 19.2.1996 bei Gericht eingebracht zu sehen, weil die Grundsätze des § 85 ZPO auch im Verfahren Außerstreitsachen Geltung hätten. Auch bei Überreichung einer zurückgestellten und sodann verbesserten Klage trete die Unterbrechung der Verjährung mit dem Zeitpunkt des (ersten) Einlangens der nicht prozeßordnungsgemäßen Klage ein (EvBl 1995/101; richtig: EvBl 1985/101). Diese Überlegungen hätten auch für den vorliegenden Antrag zu gelten.
Es entspreche auch der herrschenden Auffassung, daß der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt sei; dieser bestimme den Verfahrensgegenstand quantitativ, er sei aber qualitativ nur relativ bindend. Es sei daher erforderlich, in einem Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unter anderem anzugeben, was Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein solle.
Ebenso wie im zivilgerichtlichen Verfahren eine unschlüssige Klage erst nach vorangegangenem Verbesserungsversuch abgewiesen werden dürfe, müsse dies umsomehr in dem von der allgemeinen Fürsorgepflicht des Gerichtes beherrschten Außerstreitverfahren gelten. Erst nach einem erfolglosen Verbesserungsversuch dürfe der Antrag abgewiesen werden. Der Umstand, daß der Aufteilungsanspruch, im Gegensatz zu jenem nach § 98 ABGB, gemäß § 95 EheG erlischt, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gerichtlich geltend gemacht wird, hindere die Verbesserung des Antrages nicht, weil auch insoweit - bei fristgerechter Verbesserung - auf den Zeitpunkt des ersten Anbringens bei Gericht anzustellen sei.
Das Erstgericht werde daher den vorliegenden Antrag einem befristeten Verbesserungsverfahren zu unterziehen haben.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht für zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht mit der Frage beschäftigt habe, welche Folgen ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögen habe, dem jegliches Sachvorbringen fehle.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes bestätigt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsgegner macht in seinem Rechtsmittel geltend, die Amtswegigkeit des Außerstreitverfahrens dürfe nicht so weit gehen, daß das Gericht von sich aus herausfinden müsse, welche Gegenstände die Antragstellerin aufgeteilt wissen möchte. Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogene allgemeine Fürsorgepflicht des Gerichtes, welche das Außerstreitverfahren beherrsche, könne im vorliegenden Fall außer Betracht bleiben, weil die Antragstellerin rechtsanwaltlich vertreten sei. Dazu komme, daß der völlig mangelhafte Antrag am letzten Tag der Frist eingebracht wurde. Schon allein der Fristablauf hindere dessen Verbesserung.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Rechtsmittelverfahren einseitig ist, weil § 231 Abs 2 AußStrG, wonach Rekurse und Revisionsrekurse (JBl 1980, 662) zweiseitig sind, nur für Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung gilt (EFSlg 64.864/7; SZ 53/150 ua).
Zutreffend hat das Rekursgericht darauf hingewiesen, daß § 89 Abs 3
GOG, wonach schriftliche Eingaben an das Gericht auch im
telegraphischen Wege erfolgen können, analog auf mittels Telekopierer
eingebrachten Eingaben anzuwenden ist (SZ 65/162 = EvBl 1993/105 =
JBl 1993, 732 [Gitschthaler] = RdW 1993, 183).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist der Antrag ausreichend bestimmt und schlüssig. Wohl ergibt sich aus § 85 EheG, daß der Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens durch den Antrag der früheren Ehegatten bindend begrenzt wird. Das Gericht darf nur Anordnungen hinsichtlich jener Sachen treffen, die Gegenstand des Antrags sind (EF 43.782 ua). Es ist dieser Bestimmung aber nicht zu entnehmen, daß im Antrag zwingend diejenigen Gegenstände angeführt werden müssen, die dem Aufteilungsverfahren unterzogen werden sollen. Geschieht dies nicht, so ist anzunehmen, daß die Aufteilung der gesamten ehelichen Ersparnisse und des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens beantragt wird. Der Betrag umfaßt dann quantitativ die gesamten ehelichen Ersparnisse und das gesamte eheliche Gebrauchsvermögen, ohne daß die Ersparnisse noch im einzelnen beziffert und das Gebrauchsvermögen detailliert angegeben werden müßte (vgl EFSlg 51.845).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher der hier vorliegende Antrag weder zurückzuweisen noch einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen, sondern es wird das Erstgericht - wenngleich ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens - das Verfahren unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen haben.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 234 AußStrG; die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig.
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