OGH 5Ob154/02m

OGH5Ob154/02m27.8.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Horst Hans P*****, vertreten durch Dr. Rainer Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 28.882 und Feststellung (EUR 2.289,20; gesamt: EUR 31.171,20), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2002, GZ 16 R 95/02m-44, womit die Berufung der klagenden Partei zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Zu 2 Cg 120/99d-27 erging am 16. 1. 2002 ein Urteil des Landesgerichtes St. Pölten, in dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Betrag von EUR 3.887 zu bezahlen, das Mehrbegehren von EUR 24.995 sowie ein Zinsenmehrbegehren abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 19. 11. 1997 in T***** in einem Ausmaß von einem Drittel zu haften habe. Ein Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen.

Dieses Urteil wurde dem Vertreter des Klägers am 31. 1. 2002 zugestellt. Die vierwöchige Berufungsfrist endete daher am 28. 2. 2002. An diesem Tag übermittelte der Vertreter der klagenden Partei dem Erstgericht die Berufungsschrift per Telefax, welches dort am selben Tag um 19.55 Uhr einging.

Die schriftliche Berufung des Klägers mit Unterfertigung seines Rechtsanwalts wurde am 1. 3. 2002 zur Post gegeben und langte am 4. 3. 2002 beim Erstgericht ein.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz die Berufung der klagenden Partei gemäß § 471 Z 2 ZPO iVm § 473 Abs 1 ZPO zurück. Die erst am 1. 3. 2002 zur Post gegebene Berufung sei verspätet.

Dagegen richtet sich der Rekurs der klagenden Partei.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben richtet sich nach dem Einlangen des Fax am Empfangsgerät des Gerichts und zwar auch außerhalb der Amtsstunden (JBl 1993, 732 [zust Gitschthaler]).

In einem solchen Fall bedarf es aber einer Verbesserung durch Beibringung der eigenhändigen Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters. Ein solcher Verbesserungsauftrag wurde vom Erstgericht zu Recht nicht erteilt, weil am nächsten Tag eine verbesserte Berufung (mit Anwaltsfertigung) bei Gericht einlangte (vgl auch Kodek in Rechberger Rz 12 zu vor § 461 ZPO; SZ 65/162; 72/75; RIS-Justiz RS0006955).

Die Berufung der klagenden Partei ist daher rechtzeitig. Damit erweist sich die Zurückweisung durch das Gericht zweiter Instanz als rechtsirrig. Sie war daher zu beseitigen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.

Stichworte