OGH 10ObS3/88; 10ObS101/88; 10ObS123/88; 10ObS228/88; 10ObS102/89; 10ObS239/90; 10ObS414/90; 10ObS207/91; 10ObS241/91; 10ObS278/91; 10ObS222/92; 10ObS161/94; 10ObS150/94 (RS0084308)

OGH10ObS3/88; 10ObS101/88; 10ObS123/88; 10ObS228/88; 10ObS102/89; 10ObS239/90; 10ObS414/90; 10ObS207/91; 10ObS241/91; 10ObS278/91; 10ObS222/92; 10ObS161/94; 10ObS150/9420.4.2022

Rechtssatz

Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. Ist die Unfallversicherung nach diesen Kriterien zur Leistung für einen eingetretenen Personenschaden verpflichtet, ist es unerheblich, ob der Schadensverlauf vorhersehbar war oder in atypischer Weise vor sich ging. Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen.

Normen

ASVG §175

10 ObS 3/88OGH26.01.1988

Veröff: SSV-NF 2/6

10 ObS 101/88OGH31.05.1988

nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T1)

10 ObS 123/88OGH25.10.1988

nur T1; Beisatz: Die haftungsausfüllende Kausalität (ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallsereignis und dem Umfang der eingetretenen Körperschädigung) kann nur dann zum Tragen kommen, wenn nicht schon der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und beruflicher Tätigkeit als erstem Glied in der Kausalkette zu verneinen ist. Hier: Herzinfarkt infolge einer anlagenbedingten Koronarsklerose. (T2) Veröff: SSV-NF 2/112

10 ObS 228/88OGH06.12.1988

nur: Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentlich. (T3)

10 ObS 102/89OGH12.09.1989

nur T1

10 ObS 239/90OGH25.09.1990

nur: Nach § 175 ASVG stehen Unfälle dann unter Versicherungsschutz, wenn die Unfallursache für die Verletzung wesentlich ist. Dies ist sie dann, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. (T4) Beisatz: Diese zum Anspruch auf Versehrtenrente entwickelte Judikatur ist auch für den Anspruch auf Familiengeld maßgeblich. (T5) Veröff: SSV-NF 4/113

10 ObS 414/90OGH12.03.1991

Auch; nur T1; Beisatz: Eine Verfrühung des Körperschadens durch den Unfall um mehr als ein Jahr ist jedenfalls erheblich, mag er auch erst lange Jahre nach dem Unfall (hier: 26) aufgetreten sein. (T6) Veröff: SZ 64/28 = SSV-NF 5/22

10 ObS 207/91OGH26.11.1991

nur T1; Veröff: SSV-NF 5/131

10 ObS 241/91OGH26.11.1991

nur T1

10 ObS 278/91OGH17.12.1991

Auch; Beis wie T6; Veröff: SSV-NF 5/140

10 ObS 222/92OGH15.09.1992

nur T1

10 ObS 161/94OGH19.07.1994

Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Berufskrankheit (T7)

10 ObS 150/94OGH28.02.1995

Beis wie T6

10 ObS 83/95OGH05.07.1995

Auch; nur T1

10 ObS 133/98aOGH28.04.1998

Vgl auch; Veröff: SZ 71/81

10 ObS 297/98vOGH15.09.1998

Auch; nur T4

10 ObS 232/99mOGH11.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Eine Versehrtenrente ist in sogenannten Anlagefällen nur dann zuzuerkennen, wenn das der Unfallversicherung zuzurechnende Ereignis unter anderem zu einer erheblichen Verfrühung des Körperschadens geführt hat. Diese Überlegung ist allerdings erst bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen für die Rente anzustellen, nicht schon bei der Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. (T8)

10 ObS 215/00sOGH05.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts kommt eine Haftung des Unfallversicherungsträgers nur dann in Betracht, wenn sich im Sinne der Äquivalenztheorie der eingetretene Personenschaden als eine Folge einer aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung herrührenden Ursache darstellt. (T9)

10 ObS 174/02iOGH28.05.2002

nur T1; nur: Ist die Leistungspflicht zu bejahen, muss die Unfallversicherung den gesamten nicht nur den Verfrühungsschaden oder Verschlechterungsschaden zahlen. (T10); Beisatz: Dieser Grundsatz ist auf sogenannte Anlagefälle zugeschnitten: Der Gesundheitszustand ist zwar real durch eine kausale Einwirkung aus dem Schutzbereich der Unfallversicherung entstanden, doch wäre er aller Wahrscheinlichkeit nach innerhalb kurzer Zeit in ähnlicher Schwere auch auf Grund einer schicksalhaften inneren Anlage entstanden. (T11); Beisatz: Spätere hypothetische oder wirkliche Beeinträchtigungen der Gesundheit vermögen sie grundsätzlich nicht zu entlasten. (T12)

10 ObS 45/06zOGH27.06.2006

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn die erlittenen Verletzungen nicht die unmittelbare Folge der inneren Ursache (hier: epileptischer Anfall im Rahmen eines Alkoholentzugssyndroms), sondern des Verkehrsunfalls sind, ist die mit der Zurücklegung des Arbeitsweges verbundene Gefahrenlage eine wesentliche Bedingung für die Verletzungen, auch wenn der zu den Verletzungen führende Unfall durch die innere Ursache ausgelöst wurde. (T13)

10 ObS 140/06wOGH12.09.2006

Auch; nur T3

10 ObS 108/07sOGH09.10.2007

nur T3; nur T10

10 ObS 134/08sOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein. (T14)<br/>Beisatz: Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können. (T15)

10 ObS 22/09xOGH21.04.2009

Vgl auch; Beisatz: Die Judikatur verwendet auch bei der Zurechnung von Berufskrankheiten die „Theorie der wesentlichen Bedingung": Die Zurechnung zur Unfallversicherung unterbleibt, wenn die aus der Risikosphäre der Unfallversicherung stammende Ursache im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen als unwesentlich erscheint; ist sie dagegen auch unter Berücksichtigung dieser weiteren Ursachen als wesentlich anzusehen, erfolgt die Zurechnung. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Berufskrankheit Nr 25 der Anlage 1 zum ASVG. (T17)

10 ObS 161/09pOGH20.10.2009

Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 134/08s. (T18)

10 ObS 164/09dOGH20.10.2009

Auch; Beisatz: Ein anlagebedingt schon durch alltäglich vorkommende Ereignisse leicht auslösbares Leiden ist unabhängig davon, ob es sich um altersbedingte oder darüber hinausgehende Anlageschäden handelt, nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. (T19)

10 ObS 171/09hOGH10.11.2009

Auch; Beis wie T19

10 ObS 123/12dOGH28.05.2013

Auch; Beis wie T15; Beis wie T19

10 ObS 82/13aOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T15

10 ObS 126/15zOGH17.11.2015

Auch; nur T3

10 ObS 141/17hOGH14.03.2018

Auch; Beisatz: Mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalls sind vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst, falls der Arbeitsunfall dafür wesentliche Bedingung gewesen ist. Eine Zurechnung zum Schutzbereich kommt nicht in Betracht, wenn ein akausaler Nachschaden zur wesentlichen Bedingung für eine Verschlimmerung des Erstschadens wurde. (T20)

10 ObS 53/18vOGH13.09.2018

Vgl auch; Beisatz: Vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Verletzung als sogenannter kausaler Nachschaden erfasst, wenn sie Folge eines Sturzes ist, der sich aufgrund einer arbeitsunfallbedingten Gangunsicherheit ereignete. (T21); <br/>Veröff: SZ 2018/68

10 ObS 36/22zOGH20.04.2022

Vgl; nur T3; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19880126_OGH0002_010OBS00003_8800000_001