OGH 10ObS83/95

OGH10ObS83/955.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Kraftfahrer, *****, vertreten durch Dr. Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 1995, GZ 12 Rs 1/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Oktober 1994, GZ 24 Cgs 196/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revisionskosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Der am 23.12.1941 geborene Kläger war als Kraftfahrer bei einem Transport- und Taxiunternehmen in F***** beschäftigt. Am 5.11.1990 fuhr er knapp vor 7 Uhr mit seinem PKW aus der Garage und von dort in Richtung P***** Bezirksstraße, um nach F***** zu seinem Dienstgeber zur Arbeit zu fahren. Vor dem Einbiegen auf die Bezirksstraße kam ihm ein Bekannter entgegen, der seinen PKW anhielt und dem Kläger mitteilte, daß die Bundesstraße 1 in Richtung F*****infolge starken Schneefalles sehr schlecht zu befahren sei und mehrere Fahrzeuge bereits hängengeblieben seien. Am Vortag hatte es nicht geschneit. Der Kläger fuhr mit seinem PKW die cirka 30 Meter, die er bereits zurückgelegt hatte, in seine Garage zurück, um dort die Winterreifen zu montieren. Er war dabei etwas zu weit nach vorne gefahren und konnte daher zunächst die Reifen nicht wechseln. Aus diesem Grund nahm er den Gang heraus und löste die Handbremse. Anschließend wollte er durch Anschieben bei der Windschutzscheibe den Wagen etwas zurückschieben. Im Moment der größten Anstrengung vernahm er plötzlich einen "Schnalzer" und verspürte gleichzeitig einen starken brennenden Schmerz im rechten Fersenbein. Noch am selben Tag wurde im Landeskrankenhaus Vöcklabruck ein Riß der rechten Achillessehne festgestellt.

Die beklagte Allgemeine Unfallversicherungs- anstalt lehnte mit Bescheid vom 1.9.1993 den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus Anlaß dieses Unfalles mit der Begründung ab, daß ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall nicht vorliege, da sich der Unfall im Privatbereich bei einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit ereignet habe.

Mit der gegen diesen Bescheid am 20.9.1993 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Leistung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß. Dazu brachte er vor, er habe auf der Fahrt zur Arbeitsstelle einige Meter von seiner Garage entfernt gemerkt, daß es auf der Straße sehr rutschig und eisig sei, weshalb er zurückgefahren sei, um die Winterreifen zu montieren. Der Unfall stehe mit dem Arbeitsweg in einem direkten Zusammenhang, weshalb Unfallversicherungsschutz gegeben sei. Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens brachte der Kläger ergänzend vor, daß ihm beim Anschieben des PKW's ein Winterreifen auf den rechten Fuß gefallen sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wiederholte ihren im Bescheid eingenommenen Standpunkt. Die Montage von Winterreifen an einem privaten PKW sei dem Privatbereich zuzuordnen und stelle eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte ergänzend fest, daß die gerissene Achillessehne noch am Unfallstag operiert worden sei. Im Operationsbericht sei beschrieben, daß etwa 3 cm proximal des Ansatzes sich der Riß ereignet habe. Die Achillessehne sei in diesem Bereich relativ dünn gewesen. Es seien auch degenerative Veränderungen vorhanden gewesen. Blutungen in der Haut oder dergleichen seien nicht beschrieben. Beim Zurückschieben eines PKW's handle es sich um eine alltägliche Bewegung, die einer Kraftanstrengung zB beim Niederknien oder Treppensteigen oder auch dem Heben von Lasten gleichkomme. Es sei zu keiner Abweichung vom gewohnten bzw geplanten Bewegungsablauf gekommen. Der Kläger sei weder ausgerutscht noch gestürzt. Es sei vielmehr bei einer alltäglichen Tätigkeit zu einem spontanen Achillessehnenriß gekommen, wie dieser im Alter des Klägers von 53 Jahren bei degenerativen Veränderungen keine Besonderheit sei. Der eingetretene Achillessehnenriß wäre mit Sicherheit auch ohne das gegenständliche Ereignis in einer ähnlichen Situation in absehbarer Zeit eingetreten. Die vom Kläger erstmals in seiner ergänzenden Vernehmung vor Schluß der Verhandlung gegebene Unfallsversion, daß ihm ein Reifen auf den Fuß gefallen sei und den Sehnenriß ausgelöst habe, hielt das Erstgericht angesichts der früheren Unfallsschilderungen des Klägers für nicht überzeugend.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Unfallversicherungsschutz. Der Reifenwechsel stelle grundsätzlich eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar. Diese könne auch nicht ausnahmsweise der versicherten Beschäftigung zugeordnet werden, weil der Reifenwechsel nicht unvorhergesehen notwendig geworden sei bzw dessen Erforderlichkeit nicht feststehe. Es sei nämlich nicht behauptet worden, daß die Fahrt ohne Winterreifen nicht fortgesetzt hätte werden können. Im übrigen handle es sich bei dem Achillessehnenriß um ein anlagebedingtes Leiden, das unabhängig von einem Ereignis im Rahmen der versicherten Beschäftigung in absehbarer Zeit bei einer alltäglichen Verrichtung um Eintritt desselben Schadens geführt hätte. Für derartige Gelegenheitsursachen hafte die Unfallversicherung nicht.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es ging auf die Mängel- und Tatsachenrüge betreffend die Unfallsversion des auf den Fuß gefallenen Autoreifens nicht ein, weil es der Ansicht war, daß selbst eine traumatische Verletzungsursache keinen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen auslösen könnte. Die Tätigkeit, bei der der Kläger zu Schaden gekommen sei, liege außerhalb des Haftungsrahmens der Unfallversicherung. Auch für den Wegunfall gelte der allgemeine Grundsatz, daß nicht alle vorbereitenden Tätigkeiten zur versicherten Tätigkeit gehören. Selbst wenn diese vorbereitenden Verrichtungen erst das Zurücklegen des (versicherten) Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglichen, stünden sie im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären. Instandhaltungsarbeiten an dem für die Fahrt zur Arbeit benützten PKW, das Auftanken und auch Reparaturen oder die Bergung des Fahrzeuges seien als eigenwirtschaftliche Tätigkeiten nicht vom Versicherungsschutz umfaßt. Nur dann, wenn derartige Maßnahmen während des Weges unvorhergesehen erforderlich würden, bleibe der innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung erhalten. Dies gelte auch dann, wenn eine Reparatur des Beförderungsmittels unmittelbar vor dem Antritt des Weges zur oder von der Arbeitsstätte erforderlich werde. Der vom Kläger vorgenommene Reifenwechsel sei keine unvorhergesehen erforderlich gewordene Maßnahme zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges. Die Bestückung des Fahrzeuges mit Winterreifen bei Eintritt winterlicher Fahrbedingungen sei eine Verrichtung, die regelmäßig auch unabhängig von der versicherten Tätigkeit vorgenommen werde. Da einem Versicherten durchaus zugemutet werden könne, rechtzeitig Vorbereitungs- handlungen für den Arbeitsweg zu treffen, hätte der Kläger im konkreten Fall schon früher Vorsorge für die im November jederzeit zu erwartenden winterlichen Fahrbedingungen treffen müssen. Von einer unvorhergesehen eingetretenen Notwendigkeit könne nicht die Rede sein. Die Unvorhersehbarkeit des Zwischenfalls sei aber Voraussetzung für die ausnahmsweise Gewährung von Unfallversicherungsschutz für ansonsten dem Privatbereich zuzuordnenden Tätigkeiten. Die Frage, ob allenfalls eine Fortsetzung des Weges mit Sommerreifen zumutbar gewesen wäre, könne ebenso auf sich beruhen wie die bestrittene Kausalitätsannahme der degenerativen Vorschädigung der Achillessehne.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 ASGG) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht u. a. bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 175 Abs 1 ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann:

Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.

Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. Auch andere grundsätzlich private Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme (vgl § 175 Abs 2 Z 7 ASVG), können in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist in allen solchen Verhaltensgestaltungen, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu sein, ist unfallversicherungsrechtlich dann relevant, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl zu all dem BSG 24.1.1995, NZS 1995, 279).

Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im allgemeinen nicht versichert. Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz jedoch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, unter Umständen auch beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es dürfen allerdings keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen und muß sich auf solche Verrichtungen beschränken, die für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit nötig sind (Lauterbach, Unfallversicherung3 268/2; Ricke in Kasseler Komm. SozVR Rz 61 zu 11 RVO § 550; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72. Nachtrag 486 h II, 486 i; Podzun, Unfallsachbearbeiter 118, 3; BSGE 16, 245; Tomandl, Der Wegunfall in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 154; vgl auch SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61 mwN - Schneeräumung). Rein vorbereitende Tätigkeiten sind im allgemeinen nicht versichert, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeuges oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (Ricke aaO Rz 62; Tomandl aaO ua). Daß der Versicherte zur Durchführung einer Reparatur zwecks Behebung des auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Wege eingetretenen Schadens unter Umständen noch einmal an seinem Wohnsitz zurückkehren muß, schließt den Versicherungschutz nicht unbedingt aus (Lauterbach aaO unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG; Brackmann aaO 486 h II mw Judikaturnachweisen; Podzun aaO 118, 3). Auch das Reifenwechseln (von Sommer- auf Winterreifen) stellt im weiteren Sinn eine Verrichtung dar, die der Instandhaltung des Beförderungsmittels dient. Das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten ist und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen steht.

Nach den Feststellungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz im Sinne der dargelegten Grundsätze zu bejahen. Der Unfall ereignete sich Anfang November, also zu einer Zeit, zu der erfahrungsgemäß die meisten Personenkraftwagen noch mit Sommerreifen unterwegs sind. Dem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er vor dem Unfallstag die Winterreifen noch nicht montiert hatte. Da es auch am Vortag nicht geschneit hatte, kam für ihn die Mitteilung des entgegenkommenden Bekannten, daß die Bundesstraße infolge starken Schneefalles sehr schlecht zu befahren sei und mehrere Fahrzeuge bereits hängengeblieben seien, überraschend. Angesichts dieser zu erwartenden Straßenverhältnisse konnte der Kläger vernünftigerweise seine Fahrt mit Sommerreifen nicht fortsetzen, weil die Gefahr bestand, schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß es ihm zumutbar gewesen wäre, den mit dem eigenen PKW angetretenen Weg zur Arbeit etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen, wurden weder behauptet noch festgestellt. Das Reifenwechseln wäre nach Art und Zeitaufwand auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen gestanden. Der vorliegende Sachverhalt ist daher durchaus mit dem Wegräumen von Schnee auf dem Zufahrtsweg zwischen der Garage und der öffentlichen Straße zu vergleichen, das erforderlich war, um die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten (SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61).

Daß das Reifenwechseln daneben auch eigenwirtschaftlichen Interessen entsprach, schließt den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht aus. Bei Abwägung der privatwirtschaftlichen und der betrieblichen Momente und der Beachtung der Gesamtumstände des den Unfall verursachenden Geschehens überwiegen diejenigen Gewichtspunkte, die den Sachzusammenhang zwischen dem Reifenwechseln und der Fahrt zur Arbeitsstätte herstellen, so daß der Unfall mit dem Weg zur Arbeitsstätte auch rechtlich im Zusammenhang stand und daher grundsätzlich als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu qualifizieren wäre.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Wenn eine krankhafte Veranlagung (Vorschädigung der Achillessehne) und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalls eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (SSV-NF 6/30, 7/127 ua). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch wirklich nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26 mwN). Die erstgerichtliche Feststellung, daß im Fall des Klägers eine solche alltägliche Belastung ausgereicht hätte, um den Riß der Achillessehne herbeizuführen, und dieser Sehnenriß auch ohne das gegenständliche Ereignis in absehbarer Zeit mit Sicherheit eintreten wäre, wurde vom Kläger in der Berufung mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpft: Die Sehne sei nicht spontan gerissen, der Riß sei auch nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, sondern es handle sich um eine Verletzung durch einen umstürzenden Autoreifen. Da sich das Berufungsgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - mit der Mängel- und der Tatsachenrüge des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, erweisen sich die Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung als unumgänglich.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte