OGH 2Ob626/55 (RS0034686)

OGH2Ob626/5516.2.2022

Rechtssatz

Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht (mit zahlreichen Judikaturzitaten).

RG vom 03.10.1940, VIII 629/39; Veröff: DREvBl 1940/412

Normen

ABGB §1489 IIC

2 Ob 626/55OGH23.11.1955
2 Ob 262/57OGH06.09.1957

Veröff: EvBl 1958/163 S 273 = ZVR 1957/245 S 235

2 Ob 509/59OGH21.10.1959

Veröff: ZVR 1960/129 S 88

5 Ob 563/59OGH02.12.1959
7 Ob 3/66OGH19.01.1966
4 Ob 308/66OGH08.03.1966
5 Ob 30/66OGH31.03.1966

Veröff: JBl 1967,477

3 Ob 50/69OGH14.05.1969

Beisatz: Kenntnis vom Kunstfehler des Rechtsanwalts bedeutet Kenntnis der Person des Schädigers. (T1)

2 Ob 11/71OGH08.07.1971

Vgl aber; Beisatz: Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre. (T2) <br/>Veröff: SZ 44/115 = EvBl 1972/87 S 155

8 Ob 205/76OGH10.11.1976

Vgl aber; Beis wie T2

5 Ob 877/76OGH29.11.1963

Beis wie T2

1 Ob 761/76OGH02.03.1977

Vgl auch; Veröff: SZ 50/34

7 Ob 627/77OGH03.11.1977
1 Ob 25/78OGH15.12.1978

Auch

8 Ob 290/80OGH12.03.1981
8 Ob 215/81OGH19.11.1981

Auch; Veröff: ZVR 1982/276 S 243

3 Ob 624/81OGH10.03.1982

nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T3)

3 Ob 694/82OGH09.03.1983
8 Ob 515/83OGH08.09.1983

Auch; nur T3

8 Ob 13/84OGH07.06.1984

Beis wie T2

8 Ob 36/85OGH23.05.1985

nur T3; Veröff: SZ 58/90

3 Ob 560/86OGH01.10.1986

Auch; nur T3; Beisatz: In Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, muss der Geschädigte auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen. (T4)

4 Ob 543/87OGH03.11.1987

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 506/88OGH21.01.1988

Auch; Beis wie T4; Veröff: JBl 1988,321

2 Ob 657/87OGH15.03.1988

Auch; Beis wie T4

5 Ob 622/88OGH08.11.1988
6 Ob 523/89OGH27.04.1989

Auch; nur T3; Beis wie T4

7 Ob 663/90OGH27.09.1990

Auch; nur T3; Beisatz: Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva). (T5) Veröff: JBl 1991,730

3 Ob 1523/91OGH22.05.1991

nur T3

6 Ob 567/92OGH24.09.1992

nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, die durch die verschuldete Unkenntnis nicht ersetzt wird. (T6) <br/>nur: Die bloße Möglichkeit der Kenntnis genügt nicht. (T7) <br/>Veröff: ÖBA 1993,564 (Maresch)

5 Ob 562/93OGH30.08.1994

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen. (T8)

1 Ob 522/94OGH29.03.1994

Auch; nur T3; Beis wie T5

1 Ob 614/93OGH19.04.1994

Auch; nur T7; Beisatz: Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennen müssen reicht nicht aus. (T9)

5 Ob 546/94OGH10.10.1995

Vgl; Beis wie T2; Veröff. SZ 68/179

10 Ob 2102/96gOGH23.04.1996

Beis wie T8

5 Ob 2339/96yOGH12.11.1996

Vgl auch; Beisatz: Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T10) <br/>Veröff: SZ 69/251

8 Ob 20/98vOGH26.11.1998

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T5

1 Ob 64/00vOGH30.01.2001

nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 74/14

8 Ob 74/04xOGH26.08.2004

Auch; nur: Der Beginn der Verjährungsfrist setzt die Kenntnis des Verletzten vor dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen voraus. Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T11) Beisatz: Derjenige, der sich auf die Verjährungsfrist beruft, hat auch die "Kenntnis" des Geschädigten zu beweisen. In gewissem Umfang wird dabei auch eine "Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten" angenommen. (T12)<br/>Beisatz: Hier: § 64 AÖSp. (T13)

1 Ob 138/05hOGH27.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so ausreichende Erfolgschancen, dass dem Geschädigten die Klage zumutbar ist; die Verjährung beginnt in einem solchen Fall mit der Kenntnis des Schadens. (T14)

6 Ob 194/05fOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus. (T15)

2 Ob 270/06dOGH24.05.2007

nur: Die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen muss so weit reichen, dass der Beschädigte auf Grund des ihm bekannt gewordenen Materials eine Klage gegen die Person des Schädigers mit Erfolg zu begründen in der Lage ist. (T16)

1 Ob 15/08zOGH29.01.2008

Auch; nur T6; nur T7

9 Ob 23/07hOGH08.02.2008

Auch; Beis wie T4

6 Ob 9/11hOGH14.09.2011

Auch; nur T7

4 Ob 46/12mOGH02.08.2012

nur T3; Beisatz: Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes. (T17)<br/>Veröff: SZ 2012/78

5 Ob 123/12tOGH20.11.2012

nur T3; Beis wie T17

9 Ob 16/13pOGH29.05.2013

Auch; Beis wie T12

2 Ob 41/13pOGH07.05.2013

Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“. (T18)

3 Ob 66/15zOGH17.09.2015

Auch

3 Ob 112/15iOGH17.09.2015

Auch

3 Ob 206/16iOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T10

9 ObA 89/17dOGH30.10.2017

Beis wie T9; Beis wie T15

7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Vgl aber; Beis wie T12

4 Ob 159/17mOGH09.11.2017

Beis wie T12

8 Ob 150/17tOGH26.01.2018
4 Ob 94/17bOGH22.03.2018

Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/23

7 Ob 199/17sOGH20.04.2018

Vgl aber; Beis wie T12

3 Ob 31/18gOGH27.06.2018

Auch; nur T16

4 Ob 8/18gOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T12

9 Ob 88/18hOGH28.11.2018

Auch; Beis wie T2; nur T3

1 Ob 105/20bOGH23.09.2020

nur T6; nur T7

9 Ob 52/21vOGH25.11.2021
7 Ob 5/22vOGH16.02.2022

Beis wie T2; nur T6

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0020OB00626_5500000_002