Rechtssatz
Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch enthalten, sind absolut unanfechtbar.
Normen
AußStrG idF WGN 1997 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1
8 Ob 189/98x | OGH | 24.08.1998 |
Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist. (T1) |
6 Ob 205/00s | OGH | 30.08.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil eines Beschlusses. (T2) |
6 Ob 91/01b | OGH | 26.04.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: In diesem Fall ist auch ein "außerordentlicher" Rekurs ausgeschlossen. (T3) |
6 Ob 107/05m | OGH | 23.06.2005 |
Beisatz: Hier: Auf den Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden. (T4) |
3 Ob 106/07w | OGH | 28.06.2007 |
Beis wie T6; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T7)<br/>Beisatz: Für das in § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht verbleibt der Anwendungsbereich, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt. (T8) |
8 Ob 117/09b | OGH | 22.10.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss trotz Fehlens eines Zulassungsausspruchs zulässig, weil aus der Entscheidungsbegründung eindeutig hervorging, dass die zweite Instanz die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht nur bezüglich des bestätigenden, sondern auch hinsichtlich des aufhebenden Teils ihrer Entscheidung zulassen wollte. (T9) |
6 Ob 34/12m | OGH | 15.03.2012 |
Vgl; Beisatz: Daran ändert auch die nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht gemäß § 63 Abs 3 AußStrG nichts, weil bei Aufhebungsbeschlüssen iSd § 64 Abs 1 AußStrG ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Revisionsrekurses nicht zulässig ist. (T10) |
1 Ob 197/15z | OGH | 22.10.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T12) |
1 Ob 12/17x | OGH | 31.01.2017 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12 |
1 Ob 20/18z | OGH | 27.02.2018 |
Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die nachträgliche Zulassung eines Revisionsrekurses gegen einen Beschluss, der aus einem aufhebenden und einem bestätigenden Teil besteht, kann sich nur auf den bestätigenden Teil beziehen. (T13) |
1 Ob 73/21y | OGH | 21.04.2021 |
Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6 |
10 Ob 26/21b | OGH | 13.09.2021 |
Beisatz: Hier: Einstweiliger Unterhalt. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00073_98Y0000_001
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