Spruch:
Der Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat (über Rekurs des Vaters) den erstgerichtlichen Beschluss in seinem Punkt 1 berichtigt. In seinem Punkt 3 hat es den Beschluss (über Rekurs der Kinder) aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 8. 2002 aufgetragen. Punkt 2 des erstgerichtlichen Beschlusses ist in Rechtskraft erwachsen. Das Rekursgericht hat nicht ausgesprochen, dass gegen seinen Aufhebungsbeschluss der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hat seine Entscheidung am 29. September 2004 getroffen, sodass auf den Revisionsrekurs des Vaters noch die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes in der vor BGBl I 2003/111 geltenden Fassung anzuwenden sind. Gemäß § 14b AußStrG aF ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Der Revisionsrekurs des Vaters richtet sich ausschließlich gegen die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem Punkt 3 und die Zurückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung. Er ist mangels eines Ausspruchs nach § 14b Abs 1 AußStrG in der hier anzuwendenden Fassung nicht zulässig (RIS-Justiz RS0109580). Fehlt ein Ausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG, ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs generell unzulässig (RIS-Justiz RS0030814).
Das unzulässige Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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