Spruch:
Der Rekurs des Sachwalters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen Antrag der erbserklärten Erbin auf Bestellung eines Saumsalkurators für den Sachwalter des Verstorbenen zurück, genehmigte weiters einen Bericht des ehemaligen Sachwalters und erteilte diesem die Entlastung.
Das Rekursgericht hob den Zurückweisungsbeschluß zur neuerlichen Entscheidung über den Antrag auf und behob den zweiten Teil der angefochtenen Entscheidung als nichtig. Ein Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof unterblieb.
Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Sachwalters.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 2347/96g). Der Rechtsmittelausschluß galt auch für Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit (5 Ob 550/94).
Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31.12.1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNR XX.GP 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben.
Der unzulässige Revisionsrekurs wäre nach § 16 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1997 schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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