Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß vom 21.April 1994 hat das Erstgericht die Unterbringung des Daniel S***** in einer Abteilung der nö Landesnervenklinik Gugging bis 11.Mai 1994 für zulässig erklärt, ohne den Patienten überhaupt angehört zu haben. Daniel S***** war nämlich wegen Unauffindbarkeit auf der Station nicht zur mündlichen Verhandlung gebracht worden, obwohl er sich auf dem Anstaltsgelände befand.
Dem dagegen wegen Verletzung des Parteiengehörs erhobenen Rechtsmittel der Patientenanwältin gab das Rekursgericht Folge. Es hob den erstgerichtlichen Beschluß als nichtig auf und verband damit den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Notwendigkeit einer Beiziehung des Kranken zur Verhandlung und Beschlußfassung über die Unterbringung sei nämlich - falls keine therapeutischen Gründe für eine Nichtbeiziehung vorliegen - im Gesetz so eindeutig geregelt, daß es keiner weiteren Klarstellung durch den Obersten Gerichtshofs bedürfe.
Der dagegen vom Abteilungsleiter erhobene ao. Revisionsrekurs (in dem die Abwesenheit des Patienten von der mündlichen Verhandlung am 21. April 1994 lediglich damit erklärt wird, daß er aus therapeutischen Gründen "seit 17.April 1994 stündlich Ausgang von der Akutstation hatte") ist unzulässig.
Auch im Verfahren nach dem UbG richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach dem Bestimmungen der §§ 13 bis 16 AußStrG. Aufhebungsbeschlüsse der zweiten Instanz sind demnach - wie im Zivilprozeß - ausnahmslos unanfechtbar, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat (1 Ob 637/92). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (ÖA 1993, 151; EFSlg 70.343; NRsp 1994/73 ua).
Nun handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung zweifellos um einen Aufhebungsbeschluß. Bei der Überprüfung von Sachentscheidungen ist es nämlich gleichgültig, ob die Aufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 1 bis 3 ZPO oder gemäß §§ 473 ff ZPO erfolgt (vgl Fasching, Zivilprozeßrecht2, RZ 1822). Der Rechtsmittelausschluß des § 14 Abs 4 AußStrG ist daher auch dann zu beachten, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgt (6 Ob 581/88 zur vergleichbaren Rechtslage nach § 527 Abs 2 ZPO).
Fraglich könnte nur sein, ob das Fehlen eines ausdrücklichen Auftrags an das Erstgericht, neuerlich über die Unterbringung des Daniel S***** zu entscheiden, gegen die Annahme eines Aufhebungsbeschlusses im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG spricht. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes verliert diese Eigenschaft jedoch nicht schon deshalb, wenn im Spruch der Auftrag zur Ergänzung des erstgerichtlichen Verfahrens und/oder zur neuerlichen Entscheidung versehentlich unterblieben ist (vgl 1 Ob 56, 67/55 ua, zuletzt 6 Ob 1539/84). Maßgeblich kann immer nur sein, ob sich in der Sache selbst die Notwendigkeit einer Verfahrensergänzung und/oder neuerlichen Entscheidung für das Erstgericht ergibt. Im gegenständlichen Fall hat das Rekursgericht einen diesbezüglichen Auftrag möglicherweise deshalb unterlassen, weil sich bei den Akten bereits die Mitteilung befindet, daß Daniel S***** seit 11.Mai 1994 nicht mehr untergebracht wird (ON 15). Der aus Artikel 5 und 13 MRK ableitbare Rechtsschutzanspruch des Daniel S*****, die Rechtmäßigkeit seiner Unterbringung durch das Gericht überprüfen zu lassen, ist jedoch durch die mittlerweilige Aufhebung der Unterbringung nicht erledigt (vgl EvBl 1993/33 ua; zuletzt 5 Ob 571/93). Unzweifelhaft liegt daher ein Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz vor.
Mangels Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof war wie im Spruch zu entscheiden.
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