OGH 1Ob637/92

OGH1Ob637/9226.11.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Unterbringungssache des Alois F*****, infolge Revisionsrekurses des Patientenanwaltes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1992, GZ 1 b R 222/92-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 12. Oktober 1992, GZ Ub 376/92-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht sprach aus, die weitere Unterbringung des Kranken in der (näher bezeichneten) Anstalt sei zulässig; die Wirksamkeit dieses Beschlusses erlösche am 7.11.1992.

In Stattgebung des Rekurses des Kranken hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; einen Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, nahm es in seine Entscheidung nicht auf.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Patientenanwalt dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Auch im Verfahren nach dem Unterbringungsgesetz richtet sich die Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Gerichte zweiter Instanz nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 13 bis 16 AußStrG idFd Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 (JAB, 1202 BlgNR 17.GP, 10; Kopetzky, Unterbringungsgesetz, Rz 487). Gemäß § 14 Abs.4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, überdies - also abgesehen von den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Abs 1 und 2 dieser Gesetzesstelle - nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Daraus folgt, daß Aufhebungsbeschlüsse der Gerichte zweiter Instanz gleich wie im Zivilprozeß ausnahmslos nicht - also auch nicht mittels außerordentlichen Rekurses - anfechtbar sind, wenn das Gericht zweiter Instanz vom Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, abgesehen hat (vgl. Petrasch in ÖJZ 1987, 753).

Mag es deshalb auch zutreffen, daß das Rekursgericht gemäß § 29 Abs 2 UbG das Verfahren selbst zu ergänzen und neu durchzuführen hat und daher ein kassatorischer zweitinstanzlicher Beschluß in diesem Verfahren unzulässig ist (vgl. hiezu Kopetzky aaO Rz 485), kann diese Frage wegen des gemäß § 14 Abs 4 AußStrG unzulässigen Rechtsmittels des Patientenanwalts doch nicht geprüft werden.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist deshalb als jedenfalls unzulässiges Rechtsmittel zurückzuweisen.

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