Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte die Verlassenschaftsabhandlung für beendet und antwortete mit der Einantwortungsurkunde den Nachlaß dem unbedingt erbserkärten Erben ein.
Das Rekursgericht hob diese Beschlüsse auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf, ohne auszusprechen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist.
Dagegen richtet sich der "Revisionsrekurs" der in erster Instanz eingeantworteten Erben.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluß des Rekursgerichtes wäre gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn es ausgesprochen hätte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruchs ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 624/95 mwN). Der absolut unzulässige Rekurs des Erben, der gemäß § 16 Abs 1 AußStrG schon von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)