Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Vater beantragte die Herabsetzung seiner bisherigen monatlichen Unterhaltsverpflichtung für die vier ehelichen Kinder, die in Obsorge der Mutter stehen. Die Mutter beantragte, den Vater zur Bezahlung der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes Nikolaus David zu verpflichten.
Das Erstgericht wies den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters ab und erkannte ihn schuldig, die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Sohnes zu zahlen.
Das Rekursgericht hob auf Rekurs des Vaters den Beschluß des Erstgerichtes zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Mutter mit dem erkennbaren Abänderungsantrag dahin, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Der Rekurs ist absolut unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruchs war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein "außerordentlicher" Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; 6 Ob 2347/96g). Der Rechtsmittelausschluß galt auch für Aufhebungsbeschlüsse wegen Nichtigkeit (5 Ob 550/94).
Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31.12.1997 ergangen sind, finden nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen Anwendung (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNR XX.GP 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (6 Ob 73/98y).
Der unzulässige Revisionsrekurs wäre nach § 16 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1997 schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen.
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