OGH 1Ob12/17x

OGH1Ob12/17x31.1.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Sonja M*****, vertreten durch die Bruckner & Ullrich‑Pansi Rechtsanwälte OG, Leibnitz, gegen den Antragsgegner Michael K*****, vertreten durch die Sudi Siarlidis Huber Ehß Rechtsanwälte OG, Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 12. Dezember 2016, GZ 1 R 298/16z‑76, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Deutschlandsberg vom 12. Oktober 2016, GZ 6 Fam 37/13w‑72, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00012.17X.0131.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von 260.000 EUR zu leisten (Punkt 1.), hob das auf einer bestimmten Liegenschaft zu Gunsten der Antragstellerin einverleibte Belastungs‑ und Veräußerungsverbot auf, ordnete diesbezüglich im Grundbuch die Löschung nach Rechtskraft des Beschlusses und Nachweis der vollständigen Berichtigung der Ausgleichszahlung an (Punkte 2. und 3.) und wies das Ausgleichszahlungsmehrbegehren von 117.000 EUR ab (Punkt 4.).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragsgegners Folge, hob diesen Beschluss, der hinsichtlich seines Punktes 4. als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibe, im Übrigen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Antragsgegners ist unzulässig.

Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0007219 [T7]; RS0030814 [T3, T5, T6, T10]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6, T12]).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist daher absolut unzulässig. Entgegen dessen Meinung handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts um einen „echten“ Aufhebungsbeschluss, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl RIS‑Justiz RS0044033 [T3, T7]; RS0044035 [T1]).

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