Rechtssatz
Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 G B zu Z 33.4.) - nicht erhoben werden.
Normen
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4
AußStrG idF WGN 1977 §14b Abs1
AußStrG 2005 §64 Abs1
2 Ob 553/91 | OGH | 18.09.1991 |
nur: Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher bei Fehlen eines "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluss jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der Justizausschussbericht ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNr 17 G B zu Z 334) - nicht erhoben werden. (T1) <br/>Veröff: ÖA 1992,158 |
2 Ob 1513/94 | OGH | 14.04.1994 |
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5 Ob 550/94 | OGH | 30.08.1994 |
Beisatz: Der Rechtsmittelausschluss des § 14 Abs 4 AußStrG ist daher auch dann zu beachten, wenn die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen Nichtigkeit erfolgte. (T2) |
5 Ob 4/99w | OGH | 26.01.1999 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar. § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit. Es ist daher die ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814, zuletzt 9 Ob 231/98f). (T3) |
6 Ob 205/00s | OGH | 30.08.2000 |
Auch; Beisatz: Hier: Außerordentlicher Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil eines Beschlusses. (T4) |
1 Ob 93/01k | OGH | 24.04.2001 |
Beisatz: Diese Regelung gilt allerdings nur für "echte" Aufhebungsbeschlüsse. Von dieser Voraussetzung ist hier auszugehen, hat doch das Rekursgericht den nur zum Teil angefochtenen erstinstanzlichen Beschluss zur neuerlichen Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag nach Verfahrensergänzung aufgehoben. (T5) |
7 Ob 121/02y | OGH | 12.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Frage nach dem Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 14 Abs 1 ZPO kann sich somit gar nicht stellen. (T6) |
10 Ob 52/04a | OGH | 14.09.2004 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
3 Ob 106/07w | OGH | 28.06.2007 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Auch im außerstreitigen Verfahren nach dem AußStrG 2005 ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ohne Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch absolut unanfechtbar und ein Antrag auf nachträgliche Zulassung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig. (T8)<br/>Beisatz: Für das in § 64 Abs 1 letzter Satz AußStrG normierte Antragsrecht verbleibt der Anwendungsbereich, dass die Parteien vor Ergehen der Rekursentscheidung den Antrag stellen können, das Rekursgericht möge den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulassen, wenn es den Rechtsstandpunkt des Antragstellers über die Spruchreife der Sache nicht teilt. (T9) |
4 Ob 164/11p | OGH | 19.10.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Sicherungsverfahren. (T10) |
7 Ob 199/13k | OGH | 11.12.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflegschaftssache. (T11) |
5 Ob 17/23w | OGH | 23.02.2023 |
Beisatz wie T6; Beisatz wie T8<br/>Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00530_9100000_004
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