Spruch:
Der Revisionsrekurs wird
1. soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG und
2. soweit er sich gegen den aufhebenden Teil des angefochtenen Beschlusses wendet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 29.April 1993, ON 57, erhöhte das Erstgericht unter Abweisung eines Mehrbegehrens die dem außerehelichen Vater auferlegte monatliche Unterhaltsverpflichtung von S 2100 auf S 2800 für die Zeit vom 1.1. bis zum 20.9.1992 und auf S 3200 ab 21.9.1992.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes als Teilbeschluß insoweit, als die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit vom 1.1.1992 bis 20.9.1992 um S 100 auf S 2200 und ab 21.9.1992 um S 400 auf S 2500 monatlich erhöht wird; im übrigen hob es den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil nicht zulässig sei. Aus den Gehaltsnachweisen des Vaters für 1992 ergebe sich ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund S 17.600. Da auch die Aufwendungen des Vaters zur Stützung seiner behinderten Gattin, die nur eine Invaliditätspension von S 2700 monatlich beziehe, nachgewiesen worden seien und es sich dabei um außerordentliche, unvermeidbare Auslagen handle, die andere Unterhaltspflichtige nicht träfen, sei das durchschnittliche Einkommen um weitere S 800 monatlich auf S 16.800 zu verringern. Trotz des Eigeneinkommens der Ehegattin treffe den Vater wegen der Geringfügigkeit der Invaliditätspension der Ehegattin die Sorgepflicht mehr als doppelt so stark wie für ein Kind im Alter über 10 Jahren, so daß diese Sorgepflicht weiterhin mit einem Abzug von 3 %-Punkten vom üblichen Unterhaltsbemessungssatz zu berücksichtigen sei. Bis zur Erreichung des 6.Lebensjahres des Minderjährigen sei die Unterhaltspflicht des Vaters demnach mit 13 % (16 % - 3 %) und danach mit 15 % (18 % - 3 %) festzusetzen. Auf die sich daraus ergebenden Beträge von S 2200 und S 2500 sei die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls zu erhöhen. Im übrigen sei aber die Angelegenheit klärungsbedürftig, weil sich aus der Gehaltsbestätigung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.1993 ein wesentlich höheres Einkommen des Vaters - nämlich von über S 26.000 - als für 1992 ergebe. Das sei darauf zurückzuführen, daß die bisher im Jahr 1993 bezogenen Provisionen doppelt bis dreimal so hoch wie 1992 seien. Da der Vater im Rekurs behauptet, daß er im Jahre 1992 wegen zusätzlicher Vermittlungen Subprovisionen in der Gesamthöhe von S 52.000 bezahlt habe, könne vermutet werden, daß diese Ausgaben zwar im Jahr 1992, nicht jedoch im Jahr 1993 berücksichtigt wurden. Ob dem Vater darüber hinaus auch Einkünfte aus diesen Vermittlungen zugeflossen sind, die im Jahre 1992 nicht berücksichtigt wurden, sei nicht erhoben worden.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Erhöhungsantrag abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
I. Das Rechtsmittel ist, soweit es sich gegen den aufhebenden Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses wendet, jedenfalls unzulässig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist, sofern nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußSrtG vorliegt - (nur) dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; im Fall eines solchen Ausspruches ist das Verfahren in erster Instanz erst nach Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fortzusetzen (§ 14 Abs 4 AußStrG idF WGN 1989). Diese - dem Außerstreitverfahren vor der WGN 1989 fremde - Regelung entspricht dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftvorbehalt", welcher durch die WGN 1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§ 519 Abs 1 Z 2 und Abs 2, § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP zu Art X Z 33.4) - nicht erhoben werden (EFSlg 64.655; 67.452; 4 Ob 530/91).
In diesem Umfang war daher der Revisionsrekurs unabhängig davon zurückzuweisen, ob eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist.
II. Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil wendet, ist er deshalb unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 14) steht, welche der OGH schon mehrmals ausdrücklich gebilligt hat (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 15; 8 Ob 1686/92 ua). Die Behinderung der Ehegattin hat das Rekursgericht ohnehin dadurch berücksichtigt, daß es 3 % abgezogen hat, obwohl die Frau eine Pension von monatlich
S 2700 bezieht, und überdies die Bemessungsgrundlage um S 800 verringert hat. Soweit sich der Vater auf Subprovisionen beruft, die er seit Jahren gezahlt, aber bisher nicht geltend gemacht habe, wird damit gleichfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt, weil - wie sich aus den in § 15 AußStrG idF der WGN 1989 aufgezählten Revisionsrekursgründen ergibt - Neuerungen im Revisionsrekursverfahren unzulässig sind (EFSlg 67.459).
Das Rechtsmittel war daher zur Gänze zurückzuweisen.
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