OGH 5Ob4/99w

OGH5Ob4/99w26.1.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr Hradil sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Stefan M*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin Monika M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, wegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens gemäß § 81 ff EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 15. Oktober 1998, GZ 20 R 275/98a-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau vom 18. September 1998, GZ 1 F 110/98g-2, infolge Rekurses des Antragstellers aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Stockerau vom 22. 10. 1997, GZ 1 C 579/97z-8, wurde die Ehe der Streitteile gemäß § 55a EheG geschieden. In der Vereinbarung gemäß § 55a EheG (Scheidungsvergleich) trafen die Streitteile unter anderem eine Regelung hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens und verzichteten auf jegliche Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG, weil mit dieser Vereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus dem Eheverhältnis bereinigt und verglichen seien. Dennoch brachte der Antragsteller am 15. 9. 1998 einen Antrag gemäß §§ 81 ff EheG mit dem Inhalt ein, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung in der Höhe der Hälfte der ehelichen Verbindlichkeiten von S 180.000, nämlich S 90.000, aufzuerlegen. Aufgrund eines Irrtums sei nämlich im Scheidungsvergleich die Regelung dieser weiteren ehelichen Schulden unterblieben und folglich auf eine weitere Antragstellung nach §§ 81 ff EheG verzichtet worden. Dieser Verzicht sei somit nicht wirksam.

Das Erstgericht wies diesen Antrag als unzulässig zurück. Die Streitteile hätten im Scheidungsvergleich wirksam auf jedwede Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG verzichtet; eine Ergänzung oder Berichtigung des Scheidungsvergleiches nach der Ehescheidung sei im Außerstreitverfahren nicht möglich.

Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Trotz einer gemäß § 55a EheG abgeschlossenen Vereinbarung sei innerhalb der Frist des § 95 EheG eine Antragstellung gemäß §§ 81 ff EheG zulässig, wenn sich nachträglich herausstelle, daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse aufgrund eines Irrtums oder wegen Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile unvollständig geblieben sei (SZ 57/139, Bernat in Schwimann I2 Rz 3 zu § 85 EheG). Da der Antragsteller einen solchen Ausnahmetatbestand behaupte, erweise sich eine Zurückweisung des Antrages ohne nähere Prüfung dieses Vorbringens als verfrüht. Das Rekursgericht sprach dabei nicht aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers liegt in der Entscheidung des Rekursgerichtes keine Abänderung, sondern eine "echte" Aufhebung. Ein "echter" Aufhebungsbeschluß liegt dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung liegt hingegen vor, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich nur als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt (RIS-Justiz RS0044037; Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 527). Im hier vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes nicht ersatzlos behoben, sondern ergänzende Erhebungen über die von Amts wegen wahrgenommene Zulässigkeit des eingebrachten Antrages aufgetragen. Der Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes enthält somit keine abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS004037; vgl zum vergleichbaren Fall der Aufhebung einer von Amts wegen erfolgten Zurückweisung wegen vermeintlicher Verspätung einer Berufung: 2 Ob 572/79).

Der Beschluß des Rekursgerichtes stellt sich somit als ein solcher im Sinne des § 14b Abs 1 AußStrG dar.

Schon nach der vor dem Inkrafttreten der WGN 1997 BGBl I 1997/140 geltenden Rechtslage waren Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes im außerstreitigen Verfahren gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hatte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Mangels eines solchen Ausspruches war der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar (EFSlg 64.655). Auch ein außerordentlicher Rekurs war ausgeschlossen (EFSlg 73.562; RIS-Justiz RS0030814).

Auf Rechtsmittelentscheidungen, die nach dem 31. 12. 1997 ergangen sind, sind nunmehr die mit der WGN 1997 novellierten Verfahrensbestimmungen anwendbar (Art XXXII Z 14 leg cit). § 14b Abs 1 AußStrG entspricht inhaltlich völlig der zuvor geltenden Rechtslage des § 14 Abs 4 leg cit (RV 898 BlgNR XX. GP, 30). Es ist daher die angeführte ständige oberstgerichtliche Judikatur zur absoluten Unzulässigkeit von Rekursen gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, fortzuschreiben (RIS-Justiz RS0109580, RS0030814, zuletzt 9 Ob 231/98f).

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