OGH 2Ob524/94(2Ob531/94)

OGH2Ob524/94(2Ob531/94)14.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 28.Juni 1993 verstorbenen Wilma K*****, Pensionistin, *****infolge der Revisionsrekurse des erbl.Bruders Friedrich S*****, geboren am 14.12.1939, Kapellmeister, ********** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes 1.) vom 18.November 1993, GZ 43 R 673/93-21, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.Jänner 1993 (wohl 1994), GZ 43 R 46/94-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6.August 1993, GZ 5 A 293/93a-11, teilweise aufgehoben wurde, und 2.) vom 27.Jänner 1993 (wohl 1994), GZ 43 R 46/94-32, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.Dezember 1993, GZ 5 A 293/93a-23, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

1.) Mit dem angefochtenen Beschluß ON 21 hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß, mit welchem der Nachlaß dem erbl.Bruder Friedrich S***** an Zahlungsstatt überlassen wurde, auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung (Einleitung des Abhandlungsverfahrens zufolge der bedingten Erbserklärung eines Testamentserben) auf, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu fassen.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des erbl.Bruders ist nicht zulässig.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach (erstmals in 4 Ob 530/91; sodann 1 Ob 637/92; 4 Ob 530/93) ausgesprochen hat, entspricht die - dem Außerstreitverfahren vor der WGN-1989 fremde - Regelung des § 14 Abs. 4 AußStrG nF dem schon früher in der ZPO vorgesehenen "Rechtskraftsvorbehalt", welcher durch die WGN-1989 in der ZPO durch den Ausspruch, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ersetzt wurde (§§ 519 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 527 Abs. 2 ZPO). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist - wie bisher beim Fehlen des "Rechtskraftvorbehaltes" - der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof kann - wie der JAB (991 BlgNR 17.GP zu Z.33.4) ausdrücklich hervorhebt - nicht erhoben werden (neben den genannten Entscheidungen noch ÖAV 1992, 158; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92; 6 Ob 531/93; 5 Ob 535/93; 6 Ob 644/93).

Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei, sodaß der vorliegende Revisionsrekurs der Zurückweisung verfällt, ohne daß die Rechtsmittelbefugnis oder die Beschwer des Rechtsmittelwerbers zu prüfen wäre.

2.) Mit dem weiters angefochtenen Beschluß ON 32 wies das Rekursgericht den vom erbl.Bruder gegen Teile des erstgerichtlichen Beschlusses ON 23, womit die bedingte Erbserklärung des Testamentserben zu Gericht angenommen und dessen Erbrecht als ausgewiesen erkannt (Punkt 3) und dem Testamentserben die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses gemäß §§ 810 ABGB, 140 AußStrG überlassen wurde (Punkt 4), erhobenen Rekurs zurück, weil er als gesetzlicher Erbe vor der Abgabe einer Erbserklärung nicht verfahrensbeteiligt und rekurslegitimiert sei; den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu.

Da die rekursgerichtliche Entscheidung der ständigen Rechtsprechung entspricht (EFSlg 55.420 uva; zuletzt EFSlg 70.234) und die vom Rechtsmittelwerber zur Begründung der Zulässigkeit seines Rechtsmittels herangezogenen abhandlungsgerichtlichen Verfügungen im Zusammenhang mit der im Beschluß ON 11 angeordneten Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt unanfechtbar aufgehoben sind (siehe oben zu 1.)), ist auch dieser Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

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