Spruch:
Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters auf Verhängung einer Ordnungsstrafe wider die Mutter, weil sie das Besuchsrecht in den letzten vier Wochen hintertrieben habe, ab.
Infolge Rekurses des Vaters faßte das Berufungsgericht einen Aufhebungsbeschluß ohne Beisetzung eines Ausspruches gemäß § 14 Abs 4 AußStrG.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rekurs der Mutter ist absolut unzulässig:
Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht im außerstreitigen Verfahren einen Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, ist - soferne nicht ein Fall des § 14 Abs 2 AußStrG vorliegt - gemäß § 14 Abs 4 AußStrG nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies darf es nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG für gegeben erachtet. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist der Aufhebungsbeschluß jedenfalls unanfechtbar; auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - wie der JAB zur WGN 1989 ausdrücklich hervorhebt (991 BlgNR 17.GP Z 4 zur Z 33) - ausgeschlossen (4 Ob 530/91; 2 Ob 553/91; 8 Ob 545/92; 1 Ob 582/92 ua).
Der absolut unzulässige Rekurs der Mutter war daher zurückzuweisen.
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