OGH 4Ob1581/95

OGH4Ob1581/9518.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Griß als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Roberto-Alexander P*****, geboren am *****, wegen Unterhalt infolge außerordentlichen Rekurses des Amtes für Jugend und Familie 17., 18.Bezirk, Wien 17, Rötzergasse 6, als Sachwalter gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20.Jänner 1995, GZ 47 R 864/94-45, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Rekurs des Unterhaltssachwalters Amt für Jugend und Familie 17., 18.Bezirk wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Der Beschluß vom 18.2.1994, ON 38, wurde dem Kindesvater unter der damals bekannten Anschrift Oberwaltersdorf, Fabrikstraße 8, am 4.3.1994 durch Hinterlegung zugestellt. Der Rückscheinbrief wurde vom Kindesvater nicht behoben und von der Post dem Gericht zurückgesandt. Am 23.8.1994 gab der Kindesvater seine Anschrift mit Wien 15, Ortnergasse 3/7, dem Erstgericht bekannt. Er ersuchte, ihm die Beschlüsse zuzustellen, die er nicht erhalten habe. Die Zustellung der Beschlüsse ON 35 und ON 38 wurde am 30.8.1994 verfügt; am 2.9.1994 wurden die Poststücke abgefertigt. Zugestellt wurde durch Hinterlegung; das Hinterlegungsdatum kann dem - beschädigten - Rückschein nicht entnommen werden. Der Rekurs wurde am 16.9.1994 - und damit jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach der (zweiten) Zustellung - überreicht.

Das Erstgericht hat auf Ersuchen des erkennenden Senates erhoben, daß der Kindesvater am 4.3.1994 nicht mehr in Oberwaltersdorf, sondern in Wien 15, Ortnergasse 3/7, gewohnt hat. Da sich der Kindesvater somit im Zeitpunkt der (ersten) Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat (§ 17 Abs 1 ZustG), konnte durch Hinterlegung nicht wirksam zugestellt werden. Die Rechtsmittelfrist begann demnach erst mit der (zweiten) Zustellung im September 1994 zu laufen, so daß der Rekurs rechtzeitig und nicht verspätet war. Es ist daher nicht richtig, daß das Rekursgericht über einen verspäteten Rekurs erkannt hätte. Zum Inhalt der Rekursentscheidung enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den aufhebenden Teil des Beschlusses der zweiten Instanz richtet, ist er jedenfalls unzulässig:

Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Das entspricht der Rechtslage nach der ZPO (§ 519 Abs 1 Z 2; § 527 Abs 2 ZPO). Fehlt ein Zulässigkeitsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, dann ist ein gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenes Rechtsmittel - auch ein "außerordentliches" - jedenfalls unzulässig (JAB 991 BlgNR 17.GP Art 2 Z 1 iVm Art X Z 33.4; Fucik, MTA AußStrG 24; JBl 1991, 254; EFSlg 64.655; 67.452 = ÖA 1992, 158; EFSlg 70.343; NRsp 1994/73 ua).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte