OGH 1Ob73/21y

OGH1Ob73/21y21.4.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des C***** K*****, geboren ***** 1963, *****, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in Nebersdorf, wegen Änderung der Erwachsenenvertretung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 8. März 2021, GZ 20 R 158/20i‑51, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neusiedl am See vom 18. November 2020, GZ 13 P 71/17a‑41, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00073.21Y.0421.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht enthob die bisherige einstweilige Erwachsenenvertreterin ihres Amtes und bestellte einen Rechtsanwalt zum Erwachsenenvertreter. Der bisherigen einstweiligen Erwachsenenvertreterin trug es auf, binnen vier Wochen Schlussbericht zu erstatten und Schlussrechnung zu legen, die Bestellungsurkunde dem Gericht zurückzusenden und dem neuen Erwachsenenvertreter alle maßgeblichen Unterlagen zu übermitteln und relevanten Auskünfte zu erteilen.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Betroffenen Folge, hob den erstinstanzlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der dagegen erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Betroffenen ist jedenfalls unzulässig.

[4] Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0007219 [T7]; RS0030814 [T3, T5, T6]; RS0044098 [T10]; RS0109580 [T2, T5, T6]).

[5] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keinen derartigen Ausspruch getätigt. Das Rechtsmittel des Betroffenen ist daher absolut unzulässig. Entgegen seiner Meinung handelt es sich beim Beschluss des Rekursgerichts um einen „echten“ Aufhebungsbeschluss, also einen solchen, bei dem ein weiterer Rechtsgang folgt und nicht in Wahrheit eine abändernde Entscheidung vorliegt (vgl RS0044033 [T3, T7]).

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