Rechtssatz
Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der abweichenden Rechtsansicht des Rekursgerichtes verfügt wurde.
1 Ob 627/25 | OGH | 13.07.1925 |
Veröff: SZ 7/304 |
3 Ob 92/65 | OGH | 23.06.1965 |
Beisatz: Hier: Exekutionssache (T1) |
6 Ob 205/74 | OGH | 24.10.1974 |
Beisatz: Hier: Frage der Streitanhängigkeit. (T2) |
3 Ob 138/82 | OGH | 06.10.1982 |
Auch; Beisatz: Die Formulierung "nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung" bringt nur zum Ausdruck, dass es sich um eine echte Aufhebungsentscheidung - also nicht etwa um eine inhaltlich abändernde Entscheidung - handeln muss. (T3) |
5 Ob 24/83 | OGH | 17.05.1983 |
Beisatz: Es kommt für die Anfechtbarkeit eines ohne Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschlusses des Rekursgerichtes auch nicht darauf an, ob das Rekursgericht auf Grund der Aktenlage schon selbst endgültig entscheiden hätte können, sodass sich die Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zur Verfahrensergänzung als entbehrlich erweist, sondern ausschließlich darauf, wie das Rekursgericht tatsächlich entschieden hat. (T4) |
2 Ob 686/87 | OGH | 17.05.1988 |
Auch; Beisatz: Hier: Auftrag zur Verfahrensergänzung in mündlicher Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention. (T5) <br/>Veröff: JBl 1989,172 |
8 Ob 38/98s | OGH | 30.03.1998 |
nur: Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig. (T6)<br/>Beis wie T3 |
5 Ob 136/03s | OGH | 08.07.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Divergenz in den Rechtsauffassungen der Vorinstanzen macht einen Aufhebungsbeschluss nicht zu einer abändernden Entscheidung. (T7) |
8 ObA 134/04w | OGH | 17.03.2005 |
Auch; nur T6; Beisatz: Der Revisionsrekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes, bei dem dieses keinen Rechtskraftvorbehalt gemäß § 527 Abs 2 ZPO gesetzt hat, ist absolut unzulässig. (T8) |
6 Ob 29/07v | OGH | 16.03.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht wies einen Aufteilungsantrag gemäß § 95 EheG als verfristet ab und das Rekursgericht hob diesen Beschluss „ersatzlos" auf und trug dem Erstgericht „die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Abweisungsgrund" auf. (T9) |
7 Ob 199/13k | OGH | 11.12.2013 |
Auch; Beisatz: Hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt, ist sowohl ein ordentlicher als auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig. (T10) |
1 Ob 197/15z | OGH | 22.10.2015 |
Auch; nur T6; Beis wie T9; Beis wie T10 |
9 Ob 54/20m | OGH | 25.11.2020 |
Beis wie T5; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Aufhebung der Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Zahlungsbefehl wegen Nichtigkeit. (T11) |
2 Ob 40/21b | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verlassenschaftsverfahren. (T12) |
5 Ob 17/23w | OGH | 23.02.2023 |
Beisatz wie T4; Beisatz wie T10<br/>Beisatz: Hier: Grundbuchsverfahren. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19250713_OGH0002_0010OB00627_2500000_001
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