OGH 2Ob512/96

OGH2Ob512/9629.2.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Gertraud S*****, 2. Herta P*****, vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber, Dr.Andreas König, Dr.Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Klaus W*****, vertreten durch Dr.Michael Leuprecht, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Zahlung von S 90.773,94 sA und Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 21.November 1995, GZ 1 R 520/95-23, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 20.Juli 1995, GZ 11 C 781/94-20, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revisionsrekurswerber hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren den Beklagten zur Zahlung von S 90.773,94 sowie zur Räumung der in der Klage näher umschriebenen Räumlichkeiten zu verpflichten. Sie führen dazu aus, daß sie die Bestandobjekte dem Vater des Beklagten vermietet hätten. Der Mieter habe mit Vertrag vom 2.4.1992 dem Beklagten seine Unternehmen rückwirkend zum 1.1.1992 übergeben. Da diese Übergabe eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG darstelle, sei vom Beklagten ab dem 1.5.1993 der erhöhte angemessene Mietzins verlangt worden. Für den Zeitraum vom Jänner 1992 bis April 1993 werde weiters ein Betrag geltend gemacht, der bei unverzüglicher Anzeige des Rechtsüberganges als erhöhter Mietzins geltend gemacht hätte werden können.

Der Beklagte beantragte die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 41 MRG, weil er einen Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG bezüglich der von den Klägern vorgenommenen Anhebung der Mietzinse beim Stadtmagistrat Innsbruck eingebracht habe.

Die Kläger sprachen sich gegen die Bewilligung des Unterbrechungsantrages aus, weil mittlerweile eine gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten eingebrachte gerichtliche Aufkündigung rechtskräftig aufrecht erhalten worden sei. Damit stehe fest, daß das mit dem Rechtsvorgänger des Beklagten abgeschlossene Mietverhältnis seit dem 1.10.1992 nicht mehr bestehe. Sowohl gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten als auch gegen diesen selbst sei die Räumungsexekution bereits bewilligt worden.

Das Erstgericht verfügte die Unterbrechung des Verfahrens nach § 41 MRG bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens IV-501/95 der Schlichtungsstelle des Stadtmagistrates Innsbruck mit der Begründung, daß die in diesem Verfahren zu prüfende zulässige Höhe des Mietzinses für das vorliegende Verfahren eine präjudizielle Vorfrage darstelle.

Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Rekursgericht diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung über den Unterbrechungsantrag nach Anberaumung und Durchführung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung auf.

Die Kläger hätten angekündigt, ihr Zahlungsbegehren ausschließlich auf titellose Benützung der streitgegenständlichen Räumlichkeiten durch den Beklagten zu stützen. Für diesen Fall sei das Verfahren nach § 34 MRG nicht präjudiziell, weil dies nur für die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Hauptmietzinses nicht jedoch für die Festsetzung eines angemessenen Benützungsentgeltes für titellos benützte Räumlichkeiten diene. Den Klägern sei nach einer mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu geben, ihr angekündigtes Vorbringen vorzutragen und somit verfahrensgegenständlich zu machen. Erst danach sei über den vom Beklagten gestellten Unterbrechungsantrag zu entscheiden.

Dagegen richtet sich das als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Unterbrechungsbeschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.

Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Revisionsrekurswerber führt zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels aus, bei dem angefochtenen Beschluß handle es sich nicht um eine echte aufhebende Entscheidung, sondern in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung.

Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.

Ein echter Aufhebungsbeschluß liegt dann vor, wenn eine bestimmte Frage, über die eine selbständige Entscheidung zu ergehen hat, vom Gericht zweiter Instanz noch nicht abschließend erledigt wird, sondern hierüber eine neuerliche Entscheidung des Erstgerichtes ergehen soll. Nur dann, wenn eine selbständig zu entscheidende Frage vom Gericht zweiter Instanz anders als vom Erstgericht entschieden wird und sich als Folge davon die Notwendigkeit einer Fortsetzung des Verfahrens ergibt, liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung vor (3 Ob 24/86, 8 Ob 10/91). Wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist, daß eine neuerliche, dieselbe Frage betreffende Entscheidung aufgetragen wird (1 Ob 504/90). Ein Revisionsrekurs ist insbesondere dann unzulässig, wenn vom Rekursgericht der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen wurde (vgl JBl 1989, 172).

Entgegen der Rechtsansicht des Revisionsrekurswerbers liegt eine in Wahrheit abändernde Entscheidung nicht vor.

Das Rekursgericht hat dem Erstgericht eine Ergänzung des Verfahrens durch Vornahme einer mündlichen Streitverhandlung aufgetragen. Eine abschließende Entscheidung über den von der beklagten Partei gestellten Unterbrechungsantrag ist daher nicht erfolgt. Mangels Zulässigkeitsausspruches im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO war daher der Rekurs jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte