Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 305.225,90 EUR sA die Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft.
Am 11. August 2010 bewilligte das Erstgericht über Antrag des Verpflichteten die Einstellung des Exekutionsverfahrens sowie die Aufschiebung desselben bis zur Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses.
Das Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Beschluss (wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betreibenden) zur Gänze als nichtig auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über den Einstellungs- und Aufschiebungsantrag des Verpflichteten an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist nicht zulässig.
Die Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ist auch im Exekutionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0002467), weshalb ein Rekurs gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz, mit welchem der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig ist, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Echte Aufhebungsbeschlüsse können daher nur dann angefochten werden, wenn das Rekursgericht dies ausdrücklich ausgesprochen hat, und zwar auch dann, wenn der Aufhebungsbeschluss keinen Auftrag zur Verfahrensergänzung enthält (vgl RIS-Justiz RS0002344). Da das Rekursgericht keine die Sache abschließend erledigende Entscheidung getroffen hat, sondern vielmehr dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Einstellungs- und Aufhebungsantrag auftrug, liegt hier ein echter Aufhebungsbeschluss iSd § 527 Abs 2 ZPO vor (RIS-Justiz RS0044037); ein solcher echter Aufhebungsbeschluss liegt auch dann vor, wenn der Aufhebungsgrund in einer Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses bzw Verfahrens gelegen war (RIS-Justiz RS0044037 [T1]; 6 Ob 207/10z mwN).
Der - offenbar irrtümliche - Ausspruch des Rekursgerichts, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ändert an der generellen Unanfechtbarkeit nichts, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (RIS-Justiz RS0109580 [T1]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)