Spruch:
Der Rekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 3. 4. 1998 entzog das Erstgericht die der Kindesmutter im Umfang des § 144 ABGB zustehende Obsorge für die beiden ehelichen minderjährigen Kinder (Punkt 1) und übertrug sie dem Vater. Es ordnete ferner an, daß diese Maßnahme gemäß § 12 AußStrG sofort in Vollzug gesetzt werde (Punkt 2), und wies es den Antrag der Kindesmutter auf Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens ab (Punkt 3).
Das von der Kindesmutter angerufene Rekursgericht sprach in seiner Entscheidung aus, daß der erstgerichtliche Beschluß dahingehend abgeändert werde, daß dem Kindesvater die Obsorge für die beiden Kinder bis zur endgültigen Entscheidung über den Obsorgeübertragungsantrag vorläufig übertragen werde (Punkt 1a) und im übrigen aufgehoben und die Sache zur endgültigen Entscheidung über die Obsorge nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werde (Punkt 1b), daß er in Ansehung der Punkte 2 und 3 ersatzlos behoben werde (Punkt 2). Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zu 1a und 2 jeweils nicht zulässig sei.
Der Kindesvater beantragt mit seinem als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmittel die Abänderung dieser Entscheidung dahingehend, daß ihm endgültig die alleinige Obsorge für die beiden Kinder übertragen werde. Er ficht in seinem Rechtsmittel zwar formell den Beschluß des Rekursgerichtes in seinen Punkten 1a und 2 (vorläufige Übertragung der Obsorge an ihn sowie Behebung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinen Punkten 2. und 3) an, führt aber inhaltlich nur Argumente an, die gegen den Aufhebungsbeschluß sprechen. Es ist daher davon auszugehen, daß er diesen Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes angefochten hat, zumal ihm bezüglich der vorläufigen Übertragung der Obsorge die Beschwer fehlt.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Wird ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist gemäß § 14b Abs 1 AußStrG idF WGN 1997 ohne den Ausspruch, daß der Rekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (6 Ob 73/98y; 2 Ob 96/98a; 8 Ob 189/98x). Dies trifft auf das Rechtsmittel des Kindesvaters zu.
Der Revisionsrekurs war daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.
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