Spruch:
Der „außerordentliche Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht hat den Aufteilungsbeschluss des Erstgerichts, der in Ansehung seines Punktes 5.) als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, im übrigen Umfang (dh hinsichtlich seiner Punkte 1.) bis 4.) und 6.) bis 8.)) mit seinem Punkt 2.) aufgehoben und dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Im Punkt 1.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wurde dem Rekurs des Antragstellers der sich gegen Punkt 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses wendete nicht Folge gegeben.
Den Revisionsrekurs hat das Rekursgericht nicht zugelassen.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 64 Abs 1 AußStr ist ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts nur dann anfechtbar, wenn der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich für zulässig erklärt wurde. Fehlt - wie hier - ein solcher Ausspruch, dann ist jegliches Rechtsmittel, also auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs, jedenfalls unzulässig (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 64 Rz 1 mwN). Dass das Rekursgericht mit Punkt 1.) seines Beschlusses dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gab, bedeutet nur die Verwerfung der Rekursargumente, aber noch keine abschließende Bestätigung des Punkts 3.) des erstinstanzlichen Beschlusses.
Der Revisionsrekurs ist somit mangels Zulassung durch die zweite Instanz gemäß § 64 Abs 1 AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.
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