Spruch:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Aufteilungsantrag, ab weil er nach Ablauf der Frist des § 95 EheG eingebracht worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Antragstellers Folge und trug dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der Antrag sei fristgerecht gestellt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Die Einjahresfrist des § 95 EheG ist eine materiellrechtliche. Ihre Nichteinhaltung führt zum Verlust des Anspruchs auf Aufteilung und damit zur Abweisung eines dennoch gestellten Aufteilungsantrags (EvBl 1991/123; 1 Ob 582/92; 1 Ob 113/99w ua). Die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrags bereits abgelaufen gewesen, wurde vom Rekursgericht nicht geteilt. Ein Aufteilungsanspruch des Antragstellers konnte daher aus diesem Grund nicht verneint werden, weshalb dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen wurde. Damit liegt aber nicht etwa, wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss vor, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG (1 Ob 582/92; 5 Ob 4/99w).
§ 14b Abs 1 AußStrG entspricht der vor der WGN 1997 geltenden Rechtslage nach § 14 Abs 4 AußStrG. Nach ständiger Rechtsprechung zu letzterer Bestimmung, die fortzuschreiben ist, sind Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichts, die keinen Zulässigkeitsausspruch enthalten, absolut unzulässig. Fehlt der Ausspruch, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, kann auch ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k ua). Dies gilt auch dann, wenn wie hier - irrtümlicherweise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist (8 Ob 189/98x).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)