Spruch:
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies einen auf gerichtliche Hinterlegung einer näher bezeichneten Yacht gerichteten Erlagsantrag ab.
Das Rekursgericht gab den Rekursen der Erlegerin und des Zweiterlagsgegners Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und dass der „ordentliche“ Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Zweiterlagsgegners ist unzulässig.
Nach § 64 Abs 1 AußStrG ist der Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Beschluss des Gerichts erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, dass der Revisionsrekurs zulässig ist. Fehlt ein solcher Ausspruch, ist jegliches Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS‑Justiz RS0030814; RS0109580). Das gilt auch, wenn das Gericht zweiter Instanz ‑ wie hier ‑ irrtümlich aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an einem solchen Ausspruch nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein „außerordentlicher“ Revisionsrekurs ausgeschlossen (5 Ob 38/12t mwN).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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