OGH 3Ob21/17k

OGH3Ob21/17k10.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Mag. M*****, 2. M*****, 3. Mag. J*****, alle vertreten durch Dres. Fritsch, Kollmann, Zauhar & Partner Rechtsanwälte in Graz, wider die verpflichtete Partei C*****, vertreten durch Dr. Schmied, Mag. Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Teilung gemäß § 351 EO, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. November 2016, GZ 4 R 177/16b‑85, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz‑Ost vom 1. Juni 2016, GZ 241 E 4893/10h‑81, zum Teil bestätigt und zum Teil aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00021.17K.0510.000

 

Spruch:

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 1. Juni 2016 den Vollzug der rechtskräftig bewilligten Exekution zur Teilung einer Liegenschaft nach § 351 EO durch Begründung von Wohnungseigentum an. Im Punkt 1.a. bis c. begründete es an drei Objekten samt Zubehör Wohnungseigentum; im Punkt 2.a. bis c. übertrug es jeweils in Anrechnung auf ihre Liegenschaftsanteile der Verpflichteten das Wohnungseigentumsobjekt 1.a., der Drittbetreibenden das Wohnungseigentumsobjekt 1.b. sowie der Erst- und dem Zweitbetreibenden als Eigentümerpartnerschaft das Wohnungseigentumsobjekt 1.c. Es verpflichtete die Erst- und den Zweitbetreibenden zu Zahlungen von Ausgleichsbeträgen iHv je 3.411,79 EUR sowie die Drittbetreibende zur Zahlung von 7.586,57 EUR jeweils an die Verpflichtete als ehemalige Hälfteeigentümerin der Liegenschaft (Punkte 3. bis 5.). Im Punkt 6. traf es eine Kostenentscheidung nach § 351 Abs 3 EO (die einen bestimmten Barauslagenersatz durch die Verpflichtete vorsieht). Punkt 7. sah (nach Rechtskraft des Beschlusses) verschiedene grundbücherliche Anordnungen vor.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit Ausnahme des Punktes 7. (den es – ohne Zulassung des Rekurses – aufhob und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung durch Treffen grundbuchsfähiger Anordnungen auftrug). Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei; wegen des untrennbaren Zusammenhangs von Teilungsausspruch und grundbücherlicher Anordnung liege kein voll bestätigender Beschluss vor.

Mit ihrem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs bekämpft die Verpflichtete ausschließlich, dass mit dem Beschluss des Rekursgerichts nicht auch die Spruchpunkte 3. bis 6. aufgehoben worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig .

1.  Gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist. Bestätigende Teile eines nur teilweise abändernden oder teilweise aufhebenden Beschlusses können dagegen bekämpft werden, soweit die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vorliegen und kein Ausschlussfall des § 528 Abs 2 ZPO vorliegt; auch dann, wenn der Beschluss des Rekursgerichts teilweise bestätigend und teilweise aufhebend ist, liegt kein zur Gänze bestätigender Beschluss im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor (3 Ob 288/99w = RIS-Justiz RS0044257 [T60] = RS0044191 [T21]). Eine teilweise bestätigende Entscheidung ist jedoch nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde/aufhebende Teil in einem derart engen Zusammenhang stehen, dass sie voneinander nicht gesondert werden können und deshalb die Zulässigkeit ihrer Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Stehen die Anträge, über die vom Rekursgericht entschieden wurde, hingegen nicht in einem solchen Zusammenhang, sondern kann jeder für sich ein eigenes Schicksal haben, dann ist die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für jeden Antrag gesondert zu beurteilen (RIS-Justiz RS0044257 [T61] = RS0044191 [T22]).

2.  Der Revisionsrekurs der Verpflichteten richtet sich weder gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung (vgl § 351 Abs 2 EO und RIS‑Justiz RS0004302) noch gegen die Bestätigung der Beschlusspunkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses. Sie bekämpft nur die Höhe der in den bestätigten Punkten 3. bis 5. festgelegten Ausgleichsbeträge sowie die ebenso bestätigte Kostenentscheidung laut Punkt 6. des Beschlusses des Erstgerichts.

3.  Dem letzten Anfechtungspunkt steht jedenfalls der Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (RIS‑Justiz RS0002321; RS0002511) entgegen.

4.  Die Höhe der zugesprochenen Ausgleichsbeträge steht mit der grundbücherlichen Durchführung der Teilung laut Punkt 7. des Beschlusses des Erstgerichts in keinerlei Zusammenhang, zumal letztere zwar vom Inhalt und der Rechtskraft der im Rahmen des Vollzugs der Teilung angeordneten Begründung von Wohnungseigentum und Übertragung der Anteile (Punkte 1. und 2.) abhängig ist, nicht jedoch davon, in welcher Höhe allenfalls zu leistende Ausgleichsbeträge zu bestimmen sind. Die Bestätigung der Punkte 1. und 2. des erstgerichtlichen Beschlusses bekämpft die Verpflichtete hier gar nicht, sodass deren Konnex mit dem Punkt 7. irrelevant ist.

Die Frage nach der Höhe der Ausgleichsbeträge sowie die Frage der Verbücherung der Teilung können aber selbständig und unabhängig voneinander beantwortet werden, weshalb die Anfechtbarkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung für die hier angesprochenen Punkte 3. bis 5. gesondert zu beurteilen ist. Damit greift aber der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO (vgl jüngst 3 Ob 27/17t und 3 Ob 37/17p mwN).

5.  Der Ausspruch des Rekursgerichts, dass der (ordentliche) Revisionsrekurs nicht zulässig sei, ändert an der Unanfechtbarkeit der bekämpften Teile der Rekursentscheidung nichts, weil der Oberste Gerichtshof an derartige Aussprüche nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0109580 [T1]).

Stichworte