Rechtssatz
Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen.
RA
6 Ob 512/85 | OGH | 31.01.1985 |
Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Verkettung der Schadensbedingungen, wenn Wasser ungehindert und ohne jede Kontrolle ausströmen konnte, weil die Wohnungsinhaberin plötzlich von Übelkeit befallen wurde und deshalb - möglicherweise - außerstande war, den Hahn zu schließen (beziehungsweise wenigstens den Waschlappen aus dem Becken zu entfernen), sodass es im darunter gelegenen Raum zu Schaden kam. Dies betrifft allein die Verschuldensfrage. (T1) |
1 Ob 656/88 | OGH | 07.09.1988 |
Veröff: SZ 61/190 = EvBl 1989/27 S 117 |
7 Ob 15/91 | OGH | 13.06.1991 |
Beisatz: Hier: Kosten eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien nach unrichtiger Kaufpreisermittlung durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt. (T2) Veröff: VersRdSch 1992,121 = VersR 1992,987 |
7 Ob 189/98i | OGH | 14.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Adäquität liegt vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. (T3) |
1 Ob 303/99m | OGH | 28.04.2000 |
Beisatz: Ein Schade ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. (T4) |
3 Ob 18/00v | OGH | 20.09.2000 |
Beisatz: Bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung geht es nicht darum, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war. (T5) |
7 Ob 233/00s | OGH | 28.02.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen. (T6) |
1 Ob 269/00s | OGH | 22.10.2001 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums. (T7) |
1 Ob 253/01i | OGH | 27.11.2001 |
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. (T8)<br/>Beisatz: Die Haftung ist zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte. (T9) |
1 Ob 85/02k | OGH | 30.04.2002 |
Auch; Beisatz: Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Einrichtung der Deponie adäquat für die aufgetretenen Verunreinigungen. (T11) |
2 Ob 223/09x | OGH | 17.06.2010 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Überfahren einer 3 mm starken Schnur in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h ist nicht geeignet, die Herbeiführung eines Erfolgs wie des eingetretenen (Verfangen der Schnur im Reifenprofil, Aufwickeln, Erfassen und durch die Luft Schleudern einer daneben stehenden Person, Absturz in die Baugrube) zu begünstigen. Es handelt sich hiebei um einen ganz atypischen Kausalverlauf. (T12) |
1 Ob 191/16v | OGH | 23.11.2016 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T13) |
Dokumentnummer
JJR_19810715_OGH0002_0010OB00035_8000000_001
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