OGH 1Ob35/80; 1Ob738/83; 1Ob42/83; 3Ob531/84; 1Ob643/84 (RS0022914)

OGH1Ob35/80; 1Ob738/83; 1Ob42/83; 3Ob531/84; 1Ob643/8416.12.2019

Rechtssatz

Adäquate Verursachung ist dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umständen geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen.

RA

 

Normen

ABGB §1295 Ia3b

1 Ob 35/80EGMR15.07.1981

Veröff: SZ 54/108 = EvBl 1981/208 S 599 = JBl 1982,259

1 Ob 738/83OGH14.12.1983
1 Ob 42/83OGH25.01.1984

Veröff: SZ 57/16 = ZVR 1985/68 S 121

3 Ob 531/84OGH27.06.1984
1 Ob 643/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/196 = JBl 1986,101 = RdW 1985,209

6 Ob 512/85OGH31.01.1985

Beisatz: Hier: Keine außergewöhnliche Verkettung der Schadensbedingungen, wenn Wasser ungehindert und ohne jede Kontrolle ausströmen konnte, weil die Wohnungsinhaberin plötzlich von Übelkeit befallen wurde und deshalb - möglicherweise - außerstande war, den Hahn zu schließen (beziehungsweise wenigstens den Waschlappen aus dem Becken zu entfernen), sodass es im darunter gelegenen Raum zu Schaden kam. Dies betrifft allein die Verschuldensfrage. (T1)

10 Ob 523/87OGH23.02.1988
5 Ob 586/87OGH26.04.1988

Veröff: JBl 1989,175

1 Ob 656/88OGH07.09.1988

Veröff: SZ 61/190 = EvBl 1989/27 S 117

7 Ob 15/91OGH13.06.1991

Beisatz: Hier: Kosten eines Rechtsstreites zwischen den Vertragsparteien nach unrichtiger Kaufpreisermittlung durch den vertragserrichtenden Rechtsanwalt. (T2) Veröff: VersRdSch 1992,121 = VersR 1992,987

1 Ob 28/94OGH27.01.1995
1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Veröff: SZ 68/191

1 Ob 2191/96dOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/147

1 Ob 16/97bOGH24.06.1997
7 Ob 115/97fOGH22.10.1997
7 Ob 60/98vOGH22.04.1998

Vgl auch

2 Ob 275/97yOGH03.12.1998
2 Ob 155/97aOGH14.01.1999
2 Ob 79/98aOGH25.02.1999
1 Ob 313/98fOGH23.03.1999
7 Ob 189/98iOGH14.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Adäquität liegt vor, wenn das Schadensereignis die objektive Möglichkeit eines Erfolges von der Art des eingetretenen generell in nicht unerheblicher Weise erhöht. (T3)

1 Ob 296/98fOGH23.03.1999

Veröff: SZ 72/49

1 Ob 303/99mOGH28.04.2000

Beisatz: Ein Schade ist dann inadäquat, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen eine Bedingung für den Schaden war. (T4)

2 Ob 99/00yOGH28.04.2000

Beis wie T4

3 Ob 18/00vOGH20.09.2000

Beisatz: Bei der schadenersatzrechtlichen Verursachungsprüfung geht es nicht darum, ob eine bestimmte Ursache die alleinige war, sondern darum, ob ein bestimmtes zu prüfendes Ereignis auch eine Bedingung war. (T5)

7 Ob 233/00sOGH28.02.2001

Ähnlich; Beisatz: Bei einem Behandlungsvertrag ist eine Fehleinschätzung der die Nachoperation durchführenden Ärzte, sofern diese nicht vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig handeln, regelmäßig als adäquate Folge der Aufklärungsverletzung anzusehen. (T6)

1 Ob 269/00sOGH22.10.2001

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mobiler Ofen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen in der Mitte eines Gastraums. (T7)

1 Ob 253/01iOGH27.11.2001

Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Eine Schadensursache ist nur dann inadäquat, wenn sie nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung wurde. (T8)<br/>Beisatz: Die Haftung ist zu verneinen, wenn als weitere Ursache des Schadens ein freies menschliches Handeln hinzukam, mit dem der Schädiger nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen brauchte. (T9)

1 Ob 85/02kOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Die Adäquanz ist immer dann zu bejahen, wenn die Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines Erfolges wie des eingetretenen noch irgendwie geeignet erscheint und der (schädliche) Erfolg nicht nur wegen einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen eingetreten ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Einrichtung der Deponie adäquat für die aufgetretenen Verunreinigungen. (T11)

2 Ob 100/05bOGH12.05.2005

Auch; Beis wie T10

7 Ob 43/09pOGH03.06.2009
2 Ob 216/08sOGH25.03.2009

Vgl; Beis wie T10

8 Ob 34/09xOGH18.06.2009
7 Ob 160/09vOGH28.10.2009
2 Ob 223/09xOGH17.06.2010

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Überfahren einer 3 mm starken Schnur in einem Baustellenbereich mit einer Geschwindigkeit von 10-15 km/h ist nicht geeignet, die Herbeiführung eines Erfolgs wie des eingetretenen (Verfangen der Schnur im Reifenprofil, Aufwickeln, Erfassen und durch die Luft Schleudern einer daneben stehenden Person, Absturz in die Baugrube) zu begünstigen. Es handelt sich hiebei um einen ganz atypischen Kausalverlauf. (T12)

1 Ob 182/10mOGH23.11.2010

Auch; Beis wie T4

8 Ob 11/11tOGH24.10.2011
1 Ob 200/13pOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 150/13kOGH27.02.2014

Auch

1 Ob 191/16vOGH23.11.2016

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verbandsklage. AGB‑Klausel im Reisevermittlungsvertrag zur Haftungsfreizeichnung bei leichter Fahrlässigkeit nur für typische und vorhersehbare Schäden ‑ intransparent. Zur Begrenzung der Ersatzpflicht nach dispositivem Recht muss nicht etwa die konkrete Gestalt des Schadens oder gar die Schadenshöhe vorhergesehen werden, sondern nur, dass ein bestimmtes Verhalten überhaupt zu einem derartigen Erfolg führen kann. (T13)

9 ObA 56/16zOGH28.02.2017

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

10 Ob 6/18gOGH26.06.2018
4 Ob 24/18kOGH25.09.2018

Auch

5 Ob 81/19aOGH31.07.2019
1 Ob 177/19iOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19810715_OGH0002_0010OB00035_8000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte