OGH 1Ob28/94

OGH1Ob28/9427.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 13.März 1994 verstorbenen Dipl.Ing.Johann Otto H***** vertreten durch Dr.Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 4,723.749 samt Anhang infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgerichts vom 11.Jänner 1994, GZ 5 R 146/93-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 23.April 1993, GZ 24 Cg 300/92-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach Scheidung der Ehe des Klägers erließ das Bezirksgericht H***** im Zuge des von der früheren Ehegattin (im folgenden Antragstellerin) eingeleiteten Aufteilungsverfahrens nach den §§ 81 ff EheG (im folgenden Anlaßverfahren) am 3.November 1987 über deren Antrag eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 8 lit c EO. Damit wurde der Antragstellerin für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung eines näher bezeichneten Unternehmens (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, gastronomische Betriebe ua auf vom Kläger in die Ehe eingebrachten Liegenschaften) derart übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen dessen Teilbereichen ausschließlich zufiel und dem Kläger wirtschaftliche Dispositionen im Unternehmen untersagt wurden (Punkt 1.), die Antragstellerin dem Kläger eine näher bezeichnete, monatliche Rente zu dessen persönlicher Verfügung zu leisten hatte (Punkt 2.) und auf verschiedenen, im einzeln angeführten, im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften die Einverleibung des Belastungs-und Veräußerungsverbots angeordnet wurde (Punkt 3.). Einem allenfalls dagegen einzubringenden Rechtsmittel wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, daß infolge des beim Kläger seit Jahren bestehenden chronischen Alkoholismus die Erhaltung der Vermögenswerte nur dadurch gewährleistet sei, daß bis zur Entscheidung über den Aufteilungsanspruch die Wirtschaftsführung der Antragstellerin übertragen werde. Das Landesgericht für Zivilrechtsachen G***** als Rekursgericht (im folgenden Rekursgericht des Anlaßverfahrens) verständigte nach Einlangen des Rekurses des Klägers gegen die einstweilige Verfügung das Erstgericht als zuständiges Pflegschaftsgericht gemäß § 6a ZPO davon, daß sich beim Kläger Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 273 ABGB ergäben, was noch vor Entscheidung über den Rekurs abzuklären sei. Nach Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters für den Kläger durch das Pflegschaftsgericht mit Beschluß vom 14.Februar 1991 gab im Anlaßverfahren das Rekursgericht mit Beschluß vom 23.Mai 1991 dem Rekurs des Klägers im wesentlichen nicht Folge und bestätigte insbesondere die Punkte 1. bis 3. der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung. In rechtlicher Hinsicht ließ es sich von der Erwägung leiten, daß zwar nach dem Wortlaut des § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu einem Unternehmen gehörige Sachen von der Aufteilung ausgenommen seien, das Begehren der Antragstellerin jedoch als ein solches auf Sicherung ihrer Ansprüche aus einer zumindest während aufrechter Ehe bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgedeutet werden könne. Mit Beschluß vom 18.September 1991, AZ 2 Ob 554, 555, 1520/91, gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs des Klägers Folge und wies den Sicherungsantrag ab. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c EO lägen schon deshalb nicht vor, weil das Unternehmen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG nicht der Aufteilung unterliege und zwischen den - zu sichernden - Ansprüchen auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG einerseits und den aus der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleiteten Ansprüchen keine Identität bestehe, weshalb die vom Rekursgericht vorgenommene „Umdeutung“ unzulässig sei.

Nach Erlassung der einstweiligen Verfügung stellte der Kläger in mehreren (im einzelnen begründeten) Eingaben vom 11.Jänner 1988 bis 6.Oktober 1989 wiederholt die Eignung der Antragstellerin als Wirtschaftsführerin in Frage und ersuchte um Überwachung ihrer Geschäftsführung; im Anlaßverfahren forderte das Erstgericht erstmals mit Beschluß vom 5.Februar 1990 die Antragstellerin auf, binnen Monatsfrist bekanntzugeben, welche Schlägerungen ab November 1987 vorgenommen worden seien. Bereits in seiner Entscheidung vom 30.Mai 1989, AZ 5 Ob 567/89 (veröffentlicht in EFSlg 61.124), hat der Oberste Gerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und seiner vormaligen Ehegattin wegen Untersagung bestimmter Verwaltungsmaßnahmen die Auffassung vertreten, auf die Antragsgegnerin als mit einstweiliger Verfügung nach § 382 EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften seien sinngemäß (§ 383 Abs 1 EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden. Das Gericht, das den Verwalter bestellt habe, habe dessen Geschäftsführung zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von Amts wegen zu dringen (§ 114 Abs 1 EO); wie es dabei vorzugehen habe, bestimme § 114 Abs 2 EO. Der Geschäftskreis des Verwalters ergebe sich insbesondere aus § 109 Abs 2 und 3 sowie § 112 EO. Gemäß § 109 Abs 4 EO seien dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über die Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Deshalb könne der Kläger sein Ziel, zu erreichen, daß die Antragstellerin sich auf das beschränke, was ihr mit der außerstreitigen einstweiligen Verfügung zugestanden worden sei, nicht durch Klage, sondern nur durch entsprechende Antragstellung im Aufteilungsverfahren durchsetzen.

Die Antragsstellerin tätigte Privatentnahmen.

Der Kläger begehrt vom beklagten Rechtsträger aus dem Titel der Amtshaftung die Bezahlung eines Schadenersatzbetrags von S 4,723.749 sA (als Entnahmen der mit der einstweiligen Verfügung zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin in den Jahren 1988 und 1989, Zahlungen der Antragstellerin an ihren näher bezeichneten Rechtsfreund und an rechtswidrig entlassene Arbeitnehmer abzüglich von Unterhaltsverpflichtungen des Klägers für die Jahre 1989 und 1990). Die vom beklagten Rechtsträger zu vertretenden Rechtsverletzungen seiner Organe lägen 1.) in der Erlassung der obgenannten einstweiligen Verfügung, 2.) in der unterlassenen Überprüfung der Wirtschaftsführungstätigkeit der zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin durch die zuständigen Gerichte, 3.) in den Beschlüssen des Rekursgerichts des Anlaßverfahrens a) vom 14.April 1988 (Verständigung des Pflegschaftsgerichts gemäß § 6a ZPO) und b) vom 23.Mai 1991 (Bestätigung der einstweiligen Verfügung) sowie 4.) in der langen Verfahrensdauer.

Die beklagte Partei bestreitet in erster Linie einen Schaden des Klägers und die Rechtswidrigkeit des Vorgehens des Erstgerichts im Anlaßverfahren. Die durch die einstweilige Verfügung angeordneten Maßnahmen seien aber auch schon deshalb nicht kausal für den behaupteten Schaden, weil die Wirtschaftsführung sonst im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geltend gemacht worden wäre. Die lange Verfahrensdauer sei auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen, weil dieser den diversen Vorladungen, insbesondere zur ärztlichen Untersuchung, nicht Folge geleistet habe.

Nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs hat das - gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmte - Erstgericht mit Zwischenurteil erkannt, daß der Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe, und die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten. Der Erstrichter bejahte unter Hinweis auf die im Anlaßverfahren die einstweilige Verfügung abändernde Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sowohl die Rechtswidrigkeit der vom Erstgericht im Anlaßverfahren getroffenen Anordnungen als auch das Verschulden des die einstweilige Verfügung erlassenden Organs des beklagten Rechtsträgers, weil in keiner Weise begründet worden sei, warum dem eindeutigen Gesetzestext widersprechend das Unternehmen in das Aufteilungsverfahren einbezogen worden sei. In noch weiterem Ausmaß begründe die zumindest seit der ersten Bemängelung der Wirtschaftsführung der Antragstellerin durch den Kläger (Eingabe vom 11.Jänner 1988) vorwerfbare, unterbliebene Überprüfung der Verwaltertätigkeiten das rechtswidrig schuldhafte Verhalten der Organe des beklagten Rechtsträgers. Ein rechtswidrig schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Rekursentscheidung des Rekursgerichts könne dahingestellt bleiben, weil diese Entscheidung am 23.Mai 1991, somit erst nach den hier maßgeblichen Zeiträumen 1988 bis 1990 ergangen sei. Die Anregung des Rekursgerichts an das Pflegschaftsgericht zur Einleitung eines Sachwalterverfahren sei im Hinblick auf dessen Ergebnisse nicht rechtswidrig gewesen. Die lange Verfahrensdauer sei gleichfalls nicht haftungsbegründend, weil sie in diversen Eingaben des (nunmehrigen) Klagevertreters und dem Nichterscheinen des Klägers zu den Untersuchungsterminen ihre Ursache habe. Dahingestellt bleiben könne auch eine allfällige Mithaftung der zur Verwalterin eingesetzten Antragstellerin, weil eine „Vorausklage“ gegen Mitschädiger mangels Rechtsmitteleigenschaft iS des § 2 Abs 2 AHG von der Rechtsprechung nicht gefordert werde. Durch die erwiesenen Privatentnahmen der Antragstellerin sowie die aus dem Betrieb bezahlten (private Angelegenheiten der Antragstellerin betreffenden) Rechtsanwaltskosten sei auch der Nachweis eines Schadens erbracht. Die Frage, in welchem Ausmaß ein Auseinandersetzungsguthaben der Antragstellerin die geltend gemachten Schadensbeträge übersteige oder wie weit der Antragstellerin aus ihrer Verwaltertätigkeit Ansprüche gegenüber dem Unternehmen zustünden, betreffe die vorerst nicht relevante Anspruchshöhe. Unerheblich sei auch der Umstand, daß nach Ausschluß des Klägers aus der gemeinsamen Gesellschaft bürgerlichem Rechts der Antragstellerin ohnehin die alleinige Geschäftsführung zugestanden wäre, weil sie eben diese Funktion im Wege ihrer im Aufteilungsverfahren beantragten einstweiligen Verfügung angestrebt und (rechtswidrig und schuldhaft) erhalten habe.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision zu. Es bejahte die Zulässigkeit der Fällung eines Zwischenurteils und ließ sich im übrigen von folgenden Erwägungen leiten: Da die Verwaltertätigkeit Privatvermögen betroffen habe und nicht in Vollziehung der Gesetze erfolgt sei, sei die Antragstellerin wohl gesetzliche Vertreterin des Unternehmens gewesen, nicht aber Organ des beklagten Rechtsträgers. Amtshaftung könne nur eintreten, wenn das für die Behörde oder das Gericht handelnde Organ bei der Bestellung des Verwalters oder einer ähnlichen Person, bei Genehmigungen oder bei Weisungen rechtswidrig gehandelt bzw wenn es eine Bestellung oder die rechtzeitige Enthebung rechtswidrig unterlassen habe. Die eingetretenen Schäden seien nicht völlig untypisch, da in einem Verfahren zwischen zwei Antragsgegnern dem einen die Verwaltung über die Vermögensmasse zuerkannt worden sei. Die Rechtswidrigkeit des Organhandelns stehe durch die erwähnten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs fest. Ohne nähere Begründung habe die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren zwar die Rechtswidrigkeit bestritten, aber insbesondere auch die Vertretbarkeit nicht begründet. Die nunmehrigen Rechtsmittelausführungen stellten daher unzulässige Neuerungen dar. Im übrigen sei die Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin des nicht der Aufteilung unterliegenden Unternehmens im Rahmen des Aufteilungsverfahrens schon wegen des eindeutigen Wortlauts des § 82 Abs 1 Z 3 EheG unvertretbar.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der beklagten Partei ist nicht gerechtfertigt.

Der Kläger stützt seinen Amtshaftungsanspruch auf schuldhafte Rechtsverletzungen der Rechtsprechungsorgane des Rechtsträgers, das diesen gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichte, in Vollziehung der Gesetze, nämlich auf 1.) die Erlassung der einstweiligen Verfügung, 2.) die unterlassene Überprüfung der Wirtschaftsführungstätigkeit der zur Wirtschaftsführerin bestellten Antragstellerin, 3.) die Beschlüsse des Rekursgerichts im Anlaßverfahrens vom a) 14.April 1988 (Verständigung des Erstgerichts gemäß § 6a ZPO) und b) 23.Mai 1991 (Bestätigung der einstweiligen Verfügung) sowie 4.) die lange Verfahrensdauer, wobei die Vorinstanzen zu den Punkten 3.) und 4.a) zutreffend ein schuldhaftes Verhalten der Organe des Rechtsträger verneinten. Darauf ist zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Auf Punkt 4.b) kommt es nicht an, weil die geltend gemachten Schäden 1988 und 1989, zeitlich somit vor der Entscheidung des Rekursgerichts im Anlaßverfahren am 23.Mai 1991 eintraten. Somit muß zur Frage der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung nicht Stellung genommen werden.

Die verbleibenden Punkte 1.) und 2.) betreffen sowohl Handlungen als auch Unterlassungen. Auch letztere können nach herrschender Auffassung den Rechtsträger gemäß § 1 AHG zum Schadenersatz verpflichtet, wenn eine Pflicht des Organs zum Tätigwerden bestand und ein pflichtgemäßes Handeln den Schadenseintritt verhindert hätte (SZ 66/77 mwN; SZ 63/166, SZ 62/73 uva; Schragel AHG2 Rz 131). Daß im Anlaßverfahren die Entscheidung des Bezirksgerichts H***** in Ansehung der Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin im Aufteilungsverfahren sowie die mangelhafte Überwachung ihrer Tätigkeit durch dieses Bezirksgericht objektiv unrichtig und damit rechtswidrig war, hat der Oberste Gerichtshof bereits im Anlaßverfahren in seinen Entscheidungen AZ 2 Ob 554, 555, 1520/91 und AZ 5 Ob 567/89 zum Ausdruck gebracht, weil einerseits das Unternehmen nicht der Aufteilung unterlag (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) und andererseits die nach § 382 EO zur Verwalterin bestellte Antragstellerin nach § 383 Abs 1 EO iVm § 114 EO zu überwachen gewesen wäre. An diesen Rechtsauffassungen ist festzuhalten, die Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Organe des Rechtsträgers ist damit evident.

Auch deren Verschulden ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen zu bejahen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (AnwBl 1994, 902 mit Anm von Pfersmann; SZ 65/125, SZ 63/106 uva; Schragel aaO Rz 147). Nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten stellt ein amtshaftungsbegründendes Verschulden dar. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung oder das beanstandete Verhalten des Organs richtig war, sondern auch - bei Unrichtigkeit derselben - ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (AnwBl 1994, 902; SZ 65/125, SZ 63/106 uva). Unvertretbarkeit der Rechtsansicht und damit ein Verschulden des Organs wird dann angenommen, wenn die Entscheidung von einer klaren Rechtslage oder einer ständigen Rechtsprechung als Entscheidungshilfe ohne sorgfältige Überlegung der Gründe abweicht (AnwBl 1994, 902; SZ 65/94, SZ 63/106 uva; Schragel aaO Rz 147). Konkretes Vorbringen, warum die Vorgangsweise des Organs vertretbar gewesen sei, hat die beklagte Partei in erster Instanz nicht erstattet. Im übrigen kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts des § 82 Abs 1 Z 3 EheG kein Zweifel bestehen, daß die Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin und Verwalterin des nicht der Aufteilung unterliegenden Unternehmens im Aufteilungsverfahren unvertretbar war. Ob die Bestimmung auch der Erhaltung des Unternehmens gilt, wie die Revision darlegt, ist unerheblich, weil es sich jedenfalls auch um eine Schutzbestimmung zugunsten des Unternehmers handelt. Die dem Gericht auferlegte Pflicht zur amtswegigen Überwachung der Geschäftsführung des Verwalters - wenn auch nicht unbedingt in der Form einer „lückenlosen begleitenden Kontrolle“, die die beklagte Partei anspricht - ergibt sich aus § 383 Abs 1 EO iVm § 114 EO. Umso mehr hätte das Gericht auf die Anträge des Klägers zur Überwachung der Wirtschaftsführung angemessen reagieren müssen. Der Hinweis im Rechtsmittel auf die weiters bestehende Rechnungslegungspflicht des Verwalters nach § 115 EO geht insoweit fehl.

Der beklagten Partei gelingt es auch nicht, die Kausalität der Pflichtwidrigkeiten des Organs ernstlich in Zweifel zu ziehen (SZ 66/71, SZ 60/33, SZ 54/143 ua). Nach der im Zivilrecht vorherrschenden Adäquanztheorie - die die Zurechnung von Schadensfolgen begrenzt - ist ein Schaden adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muß und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde (Koziol-Welser, Grundriß9 I 443), wenn ein Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten Erfahrenswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108 ua; Schragel aaO Rz 165). Das Ausnützen der erlangten Wirtschaftsführungs-und Verwalterstellung durch einen vormaligen Ehegatten über das dem anderen vormaligen Ehegatten gehörige Unternehmen zu dessen Lasten durch unerlaubte Privatentnahmen in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren kann nach der Erfahrung des täglichen Lebens weder als völlig unwahrscheinlich noch als atypisch angesehen werden. Insoweit unterscheidet sich der Fall auch von dem einer Verwalterstellung für ein gemeinsames Unternehmen und der Ausschließung eines Gesellschafters aus einer (gemeinsamen) Offenen Handelsgesellschaft. Die mit einstweiliger Verfügung erfolgte Bestellung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführerin und Verwalterin des nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Unternehmens ist daher für die behaupteten Schäden ebenso kausal wie die - trotz Anregung durch den Kläger - unterlassene, schon amtswegig vorzunehmende Überwachung der Tätigkeit der Antragstellerin nach § 383 Abs 1 EO iVm § 114 EO. Selbst die (hier mangels entsprechender Behauptungen durch die beklagte Partei in erster Instanz unterstellte) fachliche Eignung der Antragstellerin zur Wirtschaftsführung und Verwaltung entbindet das Gericht nicht von den in § 114 EO angeordneten Maßnahmen. Ob die Antragstellerin im Rahmen der Auflösung einer zwischen den Ehegatten bestandenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Vertretung des Unternehmens berechtigt gewesen wäre, ist dabei irrelevant.

Auch die - nur zur Bestellung der Antragstellerin als Wirtschaftführerin und Verwalterin des Unternehmens - erstatteten Rechtsmittelhinweise zum rechtmäßigen Alternativverhalten versagen. Mit diesem Einwand macht der Schädiger geltend, er hätte den Schaden auch bei rechtmäßigem Verhalten herbeiführen müssen oder ihn dadurch jedenfalls herbeiführen dürfen (SZ 64/23, SZ 54/108, je mwN; 1 Ob 11/94 ua). Die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens bezieht sich nicht auf das Verschulden, sondern auf den dem Ersatzanspruch vorausgesetzten Rechtswidrigkeitszusammenhang. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob den Organen des beklagten Rechtsträgers eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt oder ihnen sonst ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden kann; danach ist zu untersuchen, ob die Entscheidung des Organs der beklagten Partei in materieller Hinsicht richtig war. Beides ist zu verneinen. In einem Aufteilungsverfahren konnte die Antragstellerin richtigerweise nie zur Wirtschaftführerin und Verwalterin eines nicht der Aufteilung unterliegenden Unternehmens bestellt werden.

Richtig ist, daß ein Zwischenurteil ua erst dann gefällt werden darf, wenn zum Grund des Anspruchs alle Anspruchsvorausetzungen geklärt und alle Einwendungen erledigt sind. Daher muß im „Grundurteil“ - neben der Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden - der Einwand des Mitverschuldens des Klägers erledigt werden (SZ 43/218; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1430; Rechberger in Rechberger, Rz 9 zu § 393 ZPO). Die beklagte Partei hat indes nur zum behaupteten Haftungstatbestand der langen Verfahrensdauer (Punkt 4.) ein konkretes Vorbringen dazu erstattet, warum der Kläger diese selbst zu vertreten habe. Diesen Haftungsgrund hat schon das Erstgericht - unangefochten - als nicht gegeben erachtet (S 12 der Entscheidungsausfertigung erster Instanz), sodaß darauf nicht mehr eingegangen werden muß.

Demgemäß ist der Revision der Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt fußt auf § 393 Abs 4 iVm § 52 Abs 2 ZPO.

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