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§ 114 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 113b

Erhöhung oder Verminderung der Entlohnung des Zwangsverwalters

§ 114.

(1) Die Entlohnung erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
  2. 2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, komplexer Bestand-, Werk- und sonstiger Rechtsverhältnisse sowie mit der Fertigstellung von Bauvorhaben und der Vornahme von größeren Reparaturen verbundenen besonderen Aufwand,
  3. 3. den mit der Prüfung von Exszindierungsansprüchen und vorrangigen Pfandrechten verbundenen besonderen Aufwand oder
  4. 4. den für die betreibenden Gläubiger erzielten besonderen Erfolg.

(2) Die Entlohnung verringert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die Einfachheit oder Kürze des Verfahrens
  2. 2. das Fehlen von Arbeitnehmern bei verwalteten Unternehmen
  3. 3. die Tatsache, dass der Zwangsverwalter auf bestehende Strukturen des zwangsverwalteten Unternehmens zurückgreifen konnte, oder
  4. 4. die Tatsache, dass der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Zwangsverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Verpflichteten oder Dritter.

früher § 113b

Schlagworte

Bestandverhältnisse, Werkverhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233681

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