Rechtssatz
Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können, wobei vorausgesetzt ist, dass der behauptete Widerspruch für die Frage der Schuld des Angeklagten, die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevant ist, also eine entscheidende Tatsache betrifft.
Normen
StPO §281 Abs1 Z5 A
10 Os 202/70 | OGH | 26.01.1971 |
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10 Os 109/70 | OGH | 27.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/17 S 21 |
12 Os 99/77 | OGH | 06.07.1977 |
nur: Mit sich im Widerspruch ist ein solcher Ausspruch, wenn das Urteil Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzes logischen Denkens einander ausschließen und nicht nebeneinander bestehen können. (T1) |
12 Os 92/80 | OGH | 26.06.1980 |
nur T1 |
9 Os 75/81 | OGH | 16.06.1981 |
nur T1 |
12 Os 101/81 | OGH | 06.08.1981 |
nur T1 |
13 Os 167/98 | OGH | 16.12.1998 |
Auch; Beisatz: Innerer Widerspruch. (T2) |
13 Os 39/00 | OGH | 07.06.2000 |
nur T1; Beisatz: Nicht jedoch, wenn Feststellungen im Widerspruch zu einzelnen Verfahrensergebnissen stehen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0100OS00202_7000000_005
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