Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernd Walter S***** des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall SGG und 15 StGB sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG schuldig erkannt.
Darnach hat er (zusammengefaßt wiedergegeben)
A. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge teils in Verkehr gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, indem er
I. und II. im Juni und Juli 1995 in Salzburg und Sattledt insgesamt 170 LSD-Trips und 150 Stück Ecstasy-Tabletten an namentlich nicht bekannte Personen verkaufte und 5 bis 6 Gramm Speed zu verkaufen versuchte,
III. im Sommer 1995 in Attnang-Puchheim und Salzburg 300 bis 400 Stück Ecstasy-Tabletten und 200 Stück LSD-Trips im Lokal "C*****-Club" in Salzburg und in der Diskothek "N*****" in Sattledt an Bernd B***** verkaufte;
B. im Juni und Juli 1996 in Attnang-Puchheim, Sattledt und Wien außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 200 Stück Ecstasy-Tabletten, 5 Gramm Kokain und eine nicht näher festgestellte Menge Haschisch von namentlich angeführten und unbekannten Personen erwarb, besaß und konsumierte.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch A III (Verkauf von Suchtgift an Bernd B*****) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht im Recht ist.
In seiner Mängelrüge (Z 5) behauptet der Beschwerdeführer einen Widerspruch und eine Aktenwidrigkeit, weil das Erstgericht festgestellt habe, daß der Verkauf des Suchtgiftes an Bernd B***** im Lokal "C*****-Club" in Salzburg und in der Diskothek "N*****" in Sattledt erfolgt sei, obwohl nicht einmal der Zeuge B***** davon gesprochen habe, daß die Transaktionen in Sattledt stattgefunden hätten.
Mit einem Widerspruch ist indes ein Urteil nur dann behaftet, wenn das Gericht Tatsachen als nebeneinander bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 101, 101 a).
Aktenwidrig sind die Entscheidungsgründe dann, wenn sie den eine Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig und unvollständig wiedergeben (Mayerhofer aaO E 185).
Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO setzt in beiden Fällen zusätzlich voraus, daß der Mangel eine entscheidende Tatsache betrifft, also eine solche, die für die Schuld des Angeklagten, die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder den anzuwendenden Strafsatz relevant ist (Mayerhofer aaO E 18 und 26).
Alle diese Voraussetzungen liegen in Ansehung des Tatortes nicht vor. Wesentlich für das Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG ist in objektiver Hinsicht nämlich nur, daß der Angeklagte den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, nicht jedoch an welchem Ort er dies getan hat.
Im übrigen hat der Zeuge B***** bei seiner Polizeivernehmung, auf die das Schöffengericht den Schuldspruch stützte, angegeben, daß er vom Angeklagten "meistens" im "C*****-Club" oder in seiner Wohnung in Attnang-Puchheim gekauft habe (21). Damit hat er aber weitere Tatorte offengelassen. Erst in der Hauptverhandlung hat er dann davon gesprochen, daß er vom Angeklagten nur immer im "C*****" gekauft habe; er sei mit ihm aber auch im "N*****" gewesen (94).
Die Feststellung des Tatortes betrifft somit einerseits keinen entscheidungswesentlichen Umstand und ist andererseits auch nicht mit einem Widerspruch oder einer Aktenwidrigkeit im aufgezeigten Sinn behaftet.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wendet sich unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen B***** in der Hauptverhandlung, wonach er vom Angeklagten lediglich geringe Mengen Suchtgift gekauft habe und seine Angaben vor der Polizei über wesentlich größere Mengen auf einem Irrtum beruhen müßten, gegen die Feststellung des Verkaufes von 300 bis 400 Stück Ecstasy-Tabletten und 200 Stück LSD-Trips.
Mit den divergierenden Erklärungen dieses Zeugen hat sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung aber ausführlich auseinandergesetzt (US 7) und dabei schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum es der ursprünglichen, vor Polizeibeamten abgelegten Aussage gefolgt ist und diese seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Indem der Beschwerdeführer lediglich die Ergebnisse der Vernehmung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung verwertet haben will, unternimmt er damit nur den auch unter diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne damit aber Tatsachen aus den Akten aufzeigen zu können, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erzeugen könnten.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§ 285 i StPO).
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