OGH 9Os94/84

OGH9Os94/8421.8.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 1984 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner (Berichterstatter) und Dr. Felzmann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Diexer als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 28. März 1984, GZ 11 a Vr 1012/83-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, und des Verteidigers Dr. Strauß, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der am 8. Februar 1943 geborene Hilfsarbeiter Josef A des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105, 106 Abs. 1 Z 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Par 83 Abs. 1 und § 83 Abs. 2 StGB schuldig erkannt und nach § 106 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer eines Jahres verurteilt. überdies wurde er gemäß § 22 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und den langen Tatzeitraum, als mildernd den vornehmlich auf Alkoholmißbrauch zurückzuführenden schwachen Verstand des Angeklagten. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher sprach das Erstgericht, gestützt auf das eingeholte Sachverständigengutachten, deshalb aus, weil der Angeklagte dem Alkoholmißbrauch ergeben ist, Gefahr besteht, daß er auf Grund seiner Abhängigkeit vom Alkohol auch in Zukunft strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde und 'die Hoffnung besteht', daß durch die angeordnete Maßnahme eine Entwöhnung vom Alkohol eintreten kann.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit dem Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 3. Juli 1984, GZ 9 Os 94/84-6, bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Die Berufung des Angeklagten strebt eine Herabsetzung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe und die Ausschaltung des Ausspruches über die Anstaltsunterbringung an. Ihr kommt jedoch keine Berechtigung zu. Unzutreffend ist die Ansicht der Berufung, den Drohungen des Angeklagten könne im Hinblick auf das Milieu und den minderen Intellekt des Angeklagten und seiner Frau (dem Tatopfer) kaum eine 'schwerwiegende Bedeutung beigemessen' werden, ging doch die Furcht der Frau nach wiederholten Drohungen und Mißhandlungen bereits so weit, daß sie es zuletzt schon angesichts bloßer Gesten des Angeklagten nötig fand, vor diesem die Flucht zu ergreifen. Richtig ist allerdings der Hinweis der Verteidigung im Gerichtstag, daß das Erstgericht bei Aufzählung der Strafzumessungsgründe die Anführung des Milderungsumstandes unterließ, daß es in den Urteilsfakten A beim Versuch blieb.

Ob ein 'langer Tatzeitraum' vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Dem steht jedenfalls der vom Erstgericht übergangene Erschwerungsumstand gegenüber, daß neben dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen verschiedener Art jeweils auch gleichartige Straftaten wiederholt wurden.

Rechtliche Beurteilung

Auf der Basis der vom Erstgericht festgestellten und nunmehr aufgezeigten zusätzlichen Strafzumessungsgründe zeigt sich, daß das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß im Ergebnis durchaus der Schwere der personalen Täterschuld und dem Unwert der vom Angeklagten verschuldeten strafbaren Handlungen entspricht. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe erweist sich demnach nicht als reduktionsbedürftig.

Die Berufung gegen den Ausspruch der Anstaltsunterbringung kann sich grundsätzlich nur gegen die Annahme einer ungünstigen Gefährlichkeitsprognose richten (Mayerhofer-Rieder, StPO, II/2, E. Nr 4 zu § 433). Diese Annahme des Erstgerichtes steht aber in vollem Einklang mit der Aktenlage und insbesondere auch mit dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen Dr. B, auf den sich das Ersturteil ausdrücklich bezieht. Darnach besteht insbesondere die konkrete Befürchtung, daß der Angeklagte - dessen Vorstrafe ebenfalls auf eine unter Alkoholgenuß verübte strafbare Handlung zurückzuführen ist - auch weiterhin unter dem Einfluß seines chronischen Alkoholmißbrauches strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde, ein Umstand, der im übrigen im vorliegenden Verfahren auch nach Art und Zeitfolge der vom Angeklagten verübten Straftaten manifest wird, wiederholte doch der Angeklagte doch die Attacken gegen seine Frau sogar nach einer Anzeigeerstattung und den dadurch ausgelösten sicherheitsbehördlichen Erhebungen (vgl ON 10 der Akten) jeweils wieder unter Alkoholeinfluß.

Aus den angeführten Gründen war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

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