OGH 10Os92/82

OGH10Os92/828.3.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. März 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Veith als Schriftführer in der Strafsache gegen Erika A und andere wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269

Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Erika A, Friedrich B und Josef A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. Dezember 1981, GZ 3 c Vr 642/80-51, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen sowie über die vom Angeklagten Norbert C erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidiger, Rechtsanwälte Dr. Striegl, Dr. Wolzt, Dr. Bernhauser und Dr. Pavich, und des Vertreters der Generalprokuratur, Erster Generalanwalt Dr. Nurscher zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 27. September 1955 geborene Erika A, der am 13. Juni 1926

geborene Fürsorgerentner Norbert C, der am 20. Dezember 1956 geborene Verkäufer Friedrich B und der am 5. Juni 1945 geborene Steinmetz Josef A des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB, Josef A außerdem noch des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Ihnen liegt zur Last, in Wien I.) am 23. Mai 1981 in Gesellschaft als Beteiligte Sicherheitswachebeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Räumung des Lokals 'X' zu hindern versucht zu haben, und zwar 1.) Erika A insbesondere durch Schläge mit der Handtasche zumindest gegen Inspektor Arthur D;

2.) Norbert C durch Umklammern des Inspektors Rudolf E, Zubodenreißen des Inspektors Wolfgang F und Schläge gegen Inspektor Arthur D;

3.) Friedrich B durch Umklammern des Inspektors Rudolf E und den Versuch, diesen zu Boden zu reissen;

4.) Josef A zumindest durch einen Stoß gegen Inspektor Arthur D;

II.) Josef A am 28. September 1979 den Sicherheitswachebeamten Inspektor Othmar G durch Versetzen eines Stoßes, wodurch der Genannte gegen eine Tür taumelte und dabei eine Blutunterlaufung und Hautabschürfung am rechten Unterarm erlitt, fahrlässig am Körper verletzt zu haben.

Alle vier Angeklagten bekämpfen den wegen §§ 15, 269 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sich auch das Rechtsmittel des Josef A - ungeachtet der umfänglich nicht beschränkten Anfechtungserklärung - sachlich lediglich gegen dessen Punkt I richtet.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist noch zu bemerken:

Die am 17. März 1982 von dem (mit Beschluß vom 11. November 1982) gemäß § 42 Abs 1 StPO bestellten Verfahrenshelfer Dr. Peter Paul H ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A (ON 55) war vom Obersten Gerichtshof trotz der am 13. April 1982 bei Gericht eingelangten Erklärung des Substituten des ursprünglich (mit Beschluß vom 12. März 1980, ON 8) bestellten Verfahrenshelfers Dr. Otto I, die in der Hauptverhandlung angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen (ON 59), einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Die zuletzt erwähnte Rechtsmittelerklärung (Rechtsmittelrückziehung) ist nämlich wirkungslos, weil sie von einer zu ihrer Abgabe nicht berechtigten Person stammt; denn es war die diesbezügliche (erste) Beigebung eines Verteidigers nach § 41 Abs 2

StPO gemäß § 44 Abs 2 StPO dadurch erloschen, daß der Angeklagte in diesem Verfahren (und auch im einbezogenen Verfahren 10 S Vr 7220/81 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) zeitweilig (vom 27. Juli 1981 bis 6. November 1982;

ON 32) durch einen Wahlverteidiger vertreten war. Daß das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren versehentlich auch den seinerzeitigen Verfahrenshelfer beizog, ist unerheblich. Im übrigen entsprach, wie Erhebungen durch den Obersten Gerichtshof ergeben haben, die Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde auch nicht dem Willen des Verurteilten.

I./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erika A:

Die Beschwerdeführerin verkennt den Beschwerdegrund des 'inneren Widerspruchs' im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, den sie darin erblickt, daß sie nach der Darstellung der Zeugen D und E im Lokal mit einer Handtasche gegen den erstgenannten Polizisten geschlagen habe, wogegen der Zeuge F nach seinen Angaben ein derartiges Verhalten der Beschwerdeführerin erst vor dem Lokal beobachtet habe; denn von einem Widerspruch des Ausspruches über entscheidende Tatsachen mit sich selbst kann nur dann gesprochen werden, wenn das Urteil verschiedene Tatsachen feststellt, die sich gegenseitig ausschliessen, oder wenn die gezogenen Schlußfolgerungen tatsächlicher Art nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer-Rieder, Nr 101 bei § 281 Abs 1 Z 5

StPO). Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin aber auch keine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe im Sinne der eingangs zitierten Gesetzesstelle auf; wurde doch dieser Widerspruch in den Zeugenaussagen im Urteil keineswegs mit Stillschweigen übergangen (siehe dazu S 254), sondern - was dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist - als erwiesen angenommen, daß Erika A auf den Polizeibeamten D sowohl im Lokal als auch nach Verlassen des Lokals eingeschlagen hat (S 254); folgerichtig hat es demgemäß auch im Urteilsspruch von Schlägen - und nicht, wie sie vermeint, etwa nur einem Schlag - gesprochen (S 247, 254). Davon ausgehend kann von einem mit sich selbst im Widerspruch stehenden Ausspruch des Gerichtes über die Tathandlung(en) der Angeklagten keine Rede sein.

Unzutreffend ist ferner die unter dem Gesichtspunkt eines Begründungsmangels vorgetragene Rechtsrüge, das Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt setze eine Abmahnung durch die Polizeibeamten voraus; solches ist dem Wortlaut des § 269 Abs 1 (und auch des Abs 2) StGB nicht zu entnehmen. Demzufolge durften die Angeklagten die Beamten, die ihre Amtshandlung - die Räumung des Lokals - nach den Feststellungen des Schöffengerichtes ohnedies mit der an die Gäste des Lokals gerichteten Aufforderung, die Gaststube zu verlassen (S 253), eingeleitet hatten, auch ohne förmliche Abmahnung nicht mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an der Entfernung von Personen aus dem Gastraum hindern und haftet demnach der rechtlichen Subsumierung des festgestellten Verhaltens der Beschwerdeführerin (und der Mitangeklagten) unter die Bestimmung des § 269 Abs 1

StGB kein Rechtsirrtum an. Aus diesem Grunde bedurfte es der Meinung der Beschwerdeführerin zuwider auch der Feststellung des Wortlautes einer allfälligen Abmahnung durch die Beamten nicht. Die aus der Z 10 erhobene Rechtsrüge, in der die Angeklagte einwendet, sie habe nur auf den Polizeibeamten hingeschlagen, ohne eine Amtshandlung verhindern zu wollen (mit der sie ersichtlich auf eine Subsumierung unter die - milder strafbare - Bestimmung des § 270 Abs 1 StGB abzielt), übergeht die gegenteilige Feststellung des Erstgerichtes, wonach sämtliche Angeklagten mit dem gemeinsamen Vorsatz, die Amtshandlung des Lokalräumens zu hindern, handelten (S 253).

Sie entbehrt daher einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weil nicht der festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz in Beziehung gesetzt wird.

Von dem festgestellten Sachverhalt weicht die - zudem völlig unsubstantiierte und schon deshalb einer sachlichen Erledigung nicht zugängliche - nur in Form einer Vermutung gekleidete, ersichtlich auf den Rechtfertigungsgrund des § 269 Abs 4 StGB abzielende Schlußbemerkung ab, 'die Handlungen können durchaus auch so verstanden werden, daß sich die Angeklagte zur Wehr setzen wollte, wozu sie bei einem rechtswidrigen Angriff auch berechtigt gewesen wäre' (S 271). Eine dem Schuldspruch anhaftende materielle Nichtigkeit (vorliegend: Z 9 lit b) wird solcherart jedenfalls nicht aufgezeigt.

II./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Norbert C:

Der Angeklagte C rügt aus der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO das Fehlen von Erörterungen darüber, daß er selbst bei dem Vorfall - allenfalls durch einen Gummiknüppel verursachte - Verletzungen erlitten habe. Damit zeigt er allerdings keine relevante Unvollständigkeit der Urteilsbegründung auf, weil es nicht entscheidend ist, ob der Angeklagte - der nach den unbekämpft gebliebenen Konstatierungen im Ersturteil gegen insgesamt drei Polizeibeamte tätlich vorging und einen sogar vorübergehend aktionsunfähig machte - allenfalls selbst verletzt wurde und wodurch diese Verletzungen entstanden. Ebenso ist es unerheblich, ob sich dieser Angeklagte (ersichtlich gemeint: vor dem Vorfall) in Gesellschaft der Herren B und A befunden hat.

Mit der Nichtbehinderung dieses Angeklagten durch einen Luftröhrenschnitt hat das Erstgericht den Schuldspruch den Beschwerdeausführungen zuwider nicht begründet. Diesen stützte es vielmehr auf die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugen E, F und D, denen es Glauben schenkte. Von einer unzureichenden Begründung kann daher keine Rede sein. Insofern der Beschwerdeführer, wenngleich in unklar gehaltenen Formulierungen die Schlußfolgerung des Erstgerichtes bekämpft, er (der Angeklagte) sei durch diese Verletzung nicht an der Begehung der ihm angelasteten Tätlichkeiten gehindert, wendet er sich letztlich nur auf eine im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässige Weise gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung, weshalb dieses Vorbringen zu einer sachlichen Erwiderung nicht geeignet ist.

Weshalb sich aus der Tatsache, daß der Angeklagte bei dem gegenständlichen Vorfall verletzt wurde, ergeben soll, daß er (nicht aggressiv war, sondern) sich nur wehrte, ist den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Ein (deswegen behaupteter) innerer Widerspruch des Urteils bzw eine unzureichende Urteilsbegründung liegt diesbezüglich nicht vor.

III./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Friedrich B:

Der Angeklagte B stützt seine Beschwerde auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1

StPO

Die Verfahrensrüge versagt.

Bereits die Wiedergabe des Wortlautes des in Rede stehenden Antrages auf 'Ausforschung der Funkwagen' (ersichtlich gemeint: und Vernehmung deren Insassen als Zeugen) 'zum Nachweis dafür, daß Franz (richtig: Friedrich) B erst durch die Besatzung eines nachfolgenden Funkwagens festgenommen worden ist und daß zu einem damaligen Zeitpunkt ihm gegenüber die Festnahme ausgesprochen und die Amtshandlung gesetzt wurde' (S 189), läßt erkennen, daß er sich auf ein der Tat folgendes Ereignis außerhalb des (von den Beamten in Ausübung ihres Dienstes zu räumenden) Lokals bezieht, das deswegen gar nicht verfahrensrelevant ist. Er ist vom Erstgericht daher zu Recht abgewiesen worden. Demzufolge gehen die weiteren Ausführungen des Angeklagten, er habe das Lokal 'völlig unbehelligt' verlassen, hätte er die ihm zur Last gelegte Tat begangen, wäre er 'sicherlich, so wie die anderen Angeklagten, im Lokal selbst festgenommen worden' schon angesichts ihres rein spekulativen Charakters zur Gänze ins Leere. Auch waren die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise seiner eigenen Darstellung nach nicht geeignet, die ihn belastenden Zeugenaussagen über die Vorgänge im Lokal zu entkräften. Von einer Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte kann somit nicht im entferntesten die Rede sein.

Der in der Mängelrüge aus der Z 5 geltend gemachte Widerspruch in den Urteilsgründen, das Erstgericht gehe einerseits davon aus, es habe nicht geklärt werden können, wer welche Handlungen gegen die Sicherheitsbeamten gesetzt habe und laste ihm andererseits an, einen Beamten umklammert zu haben, um ihn zu Boden zu reißen, ist ebenfalls nicht gegeben; den betreffenden Passagen der Urteilsbegründung (S 253) ist nämlich unmißverständlich zu entnehmen, daß das Erstgericht zwar nicht in der Lage war, sämtliche Handlungen gegen die Sicherheitsbeamten bestimmten Tätern zuzuordnen, daß jedoch 'einzelne Tathandlungen der Angeklagten präzise ermittelt werden' konnten (S 253). Damit aber gibt das Erstgericht zu erkennen, daß es sich darauf beschränkt, dem Beschwerdeführer die unter I. 3.) des Spruchs bezeichnete Tätlichkeit dem Beamten E gegenüber anzulasten, die weitere Frage aber offen läßt, ob sich dieser noch andere Tätlichkeiten zuschulden kommen lassen hat.

Die auf den Rechtfertigungsgrund des § 269 Abs 4 StGB abzielende Rechtsrüge (Z 9 lit b) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie die diesbezüglich vom Erstgericht getroffene Konstatierung negiert, daß die Polizeibeamten über Ersuchen der Sperrstunde verkündenden Gastwirtin den randalierenden Besuchern gegenüber zur Schließung des Lokals schritten, und ganz unsubstantiiert davon spricht, daß die Beamten zur Amtshandlung nicht berechtigt waren. Sie läßt im übrigen auch insoferne eine gesetzmäßige Darstellung missen, als sie den Nachweis einer gegen strafgesetzliche Vorschriften geführten Amtshandlung mit der urteilsfremden Behauptung, die Beamten seien 'brutal' vorgegangen, zu erbringen sucht.

Mit einem Irrtum darüber, daß die Amtshandlung formell rechtmäßig (in der Beschwerde S 287 unten irrig: rechtskräftig) war, hat sich der Beschwerdeführer nicht verantwortet. Was er dazu und hinsichtlich eines Tatsachenirrtums im Sinne des § 8 StGB in der Beschwerde vorbringt, stellt sich als eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsbeschwerde unzulässige Neuerung dar.

IV./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A:

Sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO als auch unter jenem der Z 9 lit a rügt der Angeklagte Josef A - zum Faktum I. 4.) des Schuldspruches - das Fehlen von Feststellungen über die Wucht des ihm als Tathandlung des Vergehens nach § 269 Abs 1 StGB zur Last liegenden Stoßes gegen den Sicherheitswachebeamten D. Nur eine Gewaltanwendung, die nach den Umständen des Falles geeignet ist, die in Aussicht genommene Amtshandlung ernstlich und in wirksamer Weise zu hindern, sei aber tatbestandsmäßig; einem bloß leichten Stoß komme diese Eignung nicht zu.

Dazu ist er zunächst darauf zu verweisen, daß er als Mittäter auch die von den übrigen Tatbeteiligten begangenen Gewalttätigkeiten zu verantworten hat, soweit dieselben über den gemeinsamen, wenn auch nur ad hoc zustandegekommenen Tatplan nicht hinausreichten (ÖJZ-LSK 1977/17, 1976/205, 244 zu § 12 StGB; Leukauf-Steininger2, RN 10, 11, 13 zu § 12

StGB). Eine überschreitung des gemeinsamen Vorsatzes wurde vom Erstgericht nicht angenommen. Im übrigen hat das Schöffengericht, wie sich aus der im Urteil zitierten (S 255) Aussage des Zeugen D - wonach er durch den Stoß des Angeklagten A gegen die Theke zurückgefallen ist (S 183) - mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, ohnedies als erwiesen angenommen, daß er (der Angeklagte) dem D einen heftigen Stoß versetzte, und diese Feststellung durch das Zitat der entsprechenden Aktenstelle und den Hinweis auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des genannten Zeugen mängelfrei begründet. Insoweit der Beschwerdeführer diese Feststellung negiert, führt er die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus.

Da sich somit auch die Beschwerde dieses Angeklagten als unbegründet erweist, waren die Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach § 269 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Erika A und Friedrich B zu je eineinhalb Monaten sowie Josef A unter Bedachtnahme auf § 28 StGB (im Hinblick auf den unbekämpft gebliebenen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 88 Abs 1 StGB, Pkt II des gegenständlichen Ersturteiles sowie den rechtskräftigen Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 83 Abs 2 StGB laut Pkt I 1 des Urteils vom 14. Mai 1980, ON 18) zu sechs Monaten. Gemäß § 43 Abs 1 StGB sah es Erika A und Friedrich B die Strafen unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren nach.

Bei der Strafbemessung wertete es bei allen Angeklagten den Umstand, daß es beim Delikt nach § 269 Abs 1 StGB beim Versuch geblieben ist, als mildernd; bei Erika A nahm es den bisherigen untadeligen Wandel, bei Josef A ein Teilgeständnis (bezüglich des Vergehens nach § 83 Abs 2 StGB) als weitere Milderungsgründe an. Bei Friedrich B beurteilte es den raschen Rückfall in strafbares Verhalten als erschwerend, dem Josef A lastete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und das Vorliegen von wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgten Vorverurteilungen als Erschwerungsumstände an. Bei Erika A hingegen fand es keinen Erschwerungsgrund.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten Erika A und Friedrich B die Herabsetzung des Strafmaßes, Josef A hingegen die Gewährung bedingter Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB an.

Es kommt keiner Berufung Berechtigung zu.

Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe zutreffend und vollständig erhoben und bei den Angeklagten Erika A und B ein Strafmaß gefunden, das keineswegs als überhöht angesehen werden kann. Weitere bei der Strafbemessung etwa unberücksichtigt gebliebene Umstände vermögen diese beiden Angeklagten nicht ins Treffen zu führen. Zum Vorbringen des Angeklagten B ist noch zu bemerken, daß ihm ohnedies nicht angelastet wird, 'der treibende Teil' gewesen zu sein. Ansonsten bietet die Aktenlage keinen Anhaltspunkt dafür, daß sein deliktischer Beitrag - im Verhältnis zu jener der Mitangeklagten - nur von untergeordneter Bedeutung gewesen ist.

Der Angeklagte Friedrich A weist vierzehn Vorstrafen auf, denen zum Großteil Körperverletzungsdelikte zugrunde liegen, sodaß bei ihm nicht nur die Voraussetzungen des § 39 StGB erfüllt sind, sondern darüber hinaus noch weitere einschlägige Vorstrafen vorliegen. Außerdem hat er vorliegend drei verschiedene Straftaten, die wiederum auf derselben schädlichen Neigung beruhen, zu verantworten. Es fehlen somit bei diesem Angeklagten sowohl aus spezial- wie auch aus generalpräventiver Sicht sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung bedingter Strafnachsicht.

Demnach mußte auch den Berufungen ein Erfolg versagt bleiben.

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