OGH 12Os94/81

OGH12Os94/8113.8.1981

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.August 1981 unter dem Vorsitz des Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Kral, Dr. Steininger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Oberhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Ferdinand A, Herbert B und Rudolf C wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, Abs 2 Z. 1, 129 Z. 1 und 2

StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die von den Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 12.Dezember 1981, GZ. 18 Vr 1025/80-71, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Ferdinand A, Rechtsanwalt Dr. Franz Dobersberger, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Herbert B, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Hein, der Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten Rudolf C, Rechtsanwalt Dr. Konrad Faulhaber, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 8.Juli 1954 geborene beschäftigungslose Hilfsarbeiter Ferdinand A, der am 27. April 1953 geborene beschäftigungslose Kraftfahrzeugmechaniker Herbert B (auch D) und der am 22.Oktober 1961 geborene beschäftigungslose Installateur Rudolf C nach §§ 28, 129 StGB. zu Freiheitsstrafen, Ferdinand A in der Dauer von zwei Jahren, Herbert B in der Dauer von achtzehn Monaten und Rudolf C in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.

Bei der Strafbemessung waren bei A erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die Wiederholung, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die zweifache Verbrechenseignung des Diebstahls, mildernd das teilweise Geständnis und der Umstand, daß der Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben war. Bei B waren erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, die mehrfache Verbrechensqualifikation des Diebstahls bzw. die mehrfache Verbrechenseignung des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen, mildernd das überwiegende Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Diebsgut. Bei C waren erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die Wiederholung der strafbaren Handlungen, die mehrfache Verbrechenseignung des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen sowie die bei der Körperverletzung zutage getretene Brutalität des Angeklagten, mildernd das überwiegende Geständnis, das Alter unter 21 Jahren, die ungünstigen Familienverhältnisse während seiner Jugend und die teilweise Verleitung zu strafbaren Taten durch B.

Dieses Urteil wird vom Angeklagten B mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung und von den Angeklagten A und C mit Berufung angefochten. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 16.Juli 1981, GZ. 12 Os 94/81-6 zurückgewiesen. Dieser Entscheidung kann auch der dem Spruch zugrunde liegende wesentliche Sachverhalt entnommen werden.

Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen.

Rechtliche Beurteilung

Zur Berufung des Angeklagten Ferdinand A:

Das Erstgericht hat dem Angeklagten A das teilweise Geständnis ohnehin als mildernd angerechnet. Es hat auch mit Recht angenommen, daß der Rauschzustand als Milderungsgrund nicht herangezogen werden kann, weil die durch den Rauschzustand bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, daß der Angeklagte, obwohl er wußte, daß er nach dem Genuß von Alkohol zur Begehung strafbarer Handlungen neigt, neuerlich vor den vorliegenden Taten Alkohol getrunken hat (§ 35 StGB.). Mit der Feststellung aus den Vorstrafakten, daß der Angeklagte bereits alkoholisiert verschiedene strafbare Handlungen begangen hat, für die er verurteilt wurde, hat die Bewertung der Vorstrafen des Angeklagten als Erschwerungsgrund nichts zu tun. Das Schöffengericht hat daher auch nicht gegen das Doppelverwertungsverbot bei der Strafbemessung verstoßen. Mit seinem Vorbringen, er habe E und F nicht verletzen wollen, geht der Berufungswerber über die Urteilsannahmen (Urteilsfaktum VI 1 a und b) ebenso hinweg wie mit der Behauptung, daß er wegen seiner Alkoholisierung nur auf untaugliche Weise Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet hat (Urteilsfaktum III). Auch wenn man sein Geständnis als überwiegend bezeichnet, ist eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren nicht zu hoch und steht in angemessener Relation zu den über die Mitangeklagten verhängten Strafen, wenn man berücksichtigt, daß dieser Angeklagte schon zahlreiche, zum Teil einschlägige Vorstrafen erlitten hat.

Zur Berufung des Angeklagten Herbert B:

Mit Recht hat das Erstgericht bei B die Wiederholung des Diebstahls (siehe Urteilsfakten I A 1 a und b, 2) als erschwerend gewertet. Das überwiegende Geständnis wurde schon vom Erstgericht gewürdigt. Die (angebliche) Bereitschaft zur Schadensgutmachung erfüllt noch nicht die Voraussetzungen der Z. 14 und 15 des § 34 StGB. und kann als Milderungsgrund nicht herangezogen werden. Das Erstgericht hat bei den zahlreichen schweren Vorstrafen des Angeklagten trotz des verhältnismäßig geringen Schadens beim Verbrechen des Diebstahls eine angemessene Freiheitsstrafe in der Höhe von achtzehn Monaten verhängt.

Zur Berufung des Angeklagten Rudolf C:

C war keineswegs an der Begehung des Diebstahls, Faktum I A 1 b, nur in untergeordneter Weise beteiligt, denn er hat am Tatort als Aufpasser beim Diebstahl mitgewirkt. Die teilweise Verleitung durch

B hat das Erstgericht ohnehin gewürdigt. Auch wenn man bei der Strafbemessung beachtet, daß im Faktum I A 1 b die Diebsbeute wieder sichergestellt wurde, und daß auch der Schaden im Faktum I A 1 a gering ist (840 S), ist bei dem Vorleben des Angeklagten - er hat in der Probezeit einer wegen eines Vermögensdeliktes ausgesprochenen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe eine Reihe strafbarer Handlungen begangen -

die über ihn verhängte Strafe von zehn Monaten nicht zu hoch bemessen.

Sämtlichen Berufungen war somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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