OGH 13Os93/94

OGH13Os93/947.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christos B***** und Panagiotis P***** wegen des Vergehens nach § 35 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten und des Nebenbeteiligten M***** s.A. gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15.März 1994, GZ 25 Vr 233/94-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO, § 241 FinStrG fallen den Angeklagten und dem Nebenbeteiligten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Christos B***** und Panagiotis P***** des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt, weil sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter am 24.August 1993 bei einem österreichischen Grenzzollamt 125 kg, in einem PKW in einem Geheimfach versteckte Goldbarren, vorsätzlich unter Verletzung der Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen haben (strafbestimmender Wertbetrag 3,582.726 S).

Neben den verhängten Strafen wurde gemäß § 28 Abs 2 FinStrG auch ausgesprochen, daß der Nebenbeteiligte M*****, Zürich, für die den Angeklagten auferlegten Geld- und Wertersatzstrafen haftet.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten und der Nebenbeteiligte mit gemeinsam ausgeführten, das Vorbringen der einzelnen Rechtsmittelwerber jedoch getrennt ausführenden Nichtigkeitsbeschwerden, die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 StPO gestützt werden; indes zu Unrecht.

Die Mängelrüge (Z 5) behauptet im Hinblick auf den Erstangeklagten zunächst, das Urteil lasse eine Begründung für dessen bewußtes und gewolltes Zusammenwirken mit dem Zweitangeklagten vermissen. Dazu haben die Tatrichter jedoch die Verantwortung der Angeklagten herangezogen (US 9, 10), insbesondere auch deren Angaben vor dem Untersuchungsrichter (ON 14, 15), die soweit sie in der Hauptverhandlung nichts anderes vorbrachten, von ihnen aufrecht erhalten wurde (S 147, 149). Wenn sich das Erstgericht dabei auch nicht in der Lage sah, festzustellen, ob der Erstangeklagte von Beginn der Aktion an in alle Angelegenheiten involviert war (US 10), konnte es doch (in freier Würdigung der Beweisergebnisse unter Zurückweisung der gegenteiligen, die subjektive Tatseite betreffenden Verantwortung beider Angeklagten) davon ausgehen, daß der Erstangeklagte nicht nur vom Zweitangeklagten ausreichend informiert war, sondern demgemäß auch am Geschehen mitwirkte (US 9). Dies insbesondere in Anbetracht seiner eigenen Angaben vor dem Untersuchungsrichter, wonach es beider Auftrag war, das gemeinsam auch in der Schweiz angekaufte Gold in den Libanon zu transportieren (ON 14). Die vom Erstgericht daraus abgeleitete Feststellung des bewußten und gewollten Zusammenwirkens beider Angeklagten im Sinne des Mitgewahrsams (gemeinsame Sachherrschaft), der sich aus den Feststellungen zur gemeinsamen Vorgangsweise bei den Tatausführungshandlungen ergibt (US 7), ist denkmöglich und widerspricht nicht den Gesetzen der Logik, weswegen sie mit einem formalen Begründungsmangel nicht behaftet ist.

Dies trifft ebenso auf den Einwand der Mängelrüge zu, der Zweitangeklagte habe von den Eigentümern des Goldes, der Firma M*****, keineswegs den Auftrag erhalten, das Gold in Österrreich nicht zu deklarieren. Die Tatrichter konnten sich dazu auf den vom Zweitangeklagten selbst zugestandenen Hinweis eines Angehörigen dieses Nebenbeteiligten stützen, das Gold nur in Beirut zu deklarieren (S 64). Das Schöffengericht hat die Behauptung des Zweitangeklagten in der Hauptverhandlung, er habe geglaubt, daß man das Gold erst im Libanon anmelden müsse (S 151), insbesondere unter Berufung auf die für einen offiziellen, den im Geschäftsleben üblichen Vorgängen für den Umgang mit großen Mengen eines Edelmetalles nicht entsprechenden Goldtransport dubiosen Umstände (Transport des Goldes durch zwei Privatpersonen in deren PKW in einem vom Transporteur selbst dazu angefertigten Versteck), denkmöglich zurückgewiesen. Der von der Beschwerde in diesem Zusammenhang behauptete Widerspruch im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist nicht gegeben. Ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil Tatsachen nebeneinander als bestehend feststellt, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nebeneinander nicht bestehen können (Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 281 Z 4 E 101). Dies ist dem Erstgericht jedoch keineswegs unterlaufen, es hat vielmehr in Beziehung auf die Kenntnis der Firma M***** von der Art des Transportes deren auffallende Sorglosigkeit (im Sinn des § 28 Abs 4 lit a FinStrG) festgestellt, ein Umstand, der die Feststellung der Kenntnis des Zweitangeklagten über seine Verpflichtung zur Stellung des Goldes bei der Einfuhr nach Österreich nicht ausschließt.

Des weiteren beschäftigt sich die Mängelrüge ausschließlich mit Beweiswerterwägungen der Tatrichter (Wertung einzelner Widersprüche, Grund für die Herstellung des Goldverstecks im PKW sowie für die getroffene Wahl der Transportart), die in einem Verfahren über Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten (mit Laienbeteiligung) einer Anfechtung in Art einer Schuldberufung, wie dies die Beschwerde vorliegend unternimmt, entzogen sind.

Eine Tatsachenrüge (Z 5 a) kann nur dann erfolgreich sein, wenn sie in der Lage ist, auf Grund der Aktenlage schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen menschlichen Erfahrung (und somit intersubjektiv) erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweisermittlung in entscheidenden Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer-Rieder, aaO, § 281 Z 5 a E 2). Soweit sich diese Bewertungsrüge (siehe Moos, ÖJZ 1989, 97) vorliegend nicht inhaltlich zum Teil als Mängelrüge darstellt, gelingt der vom Gesetz zur formalrechtlichen ordnungsgemäßen Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes geforderte Nachweis nicht. Denn die Aktenlage bietet keine Grundlage für erhebliche Bedenken gegen die Feststellung, die beiden Agenklagten hätten im bewußten und gewollten Zusammenwirken gehandelt (siehe oben zur Mängelrüge). Soweit in diesem Zusammenhang behauptet wird, es mangle sogar an der Aktengrundlage für die Annahme der Bereitschaft des Erstangeklagten, dem Zweitangeklagten beim Goldtransport behilflich zu sein, übergeht sie dessen Angaben, wonach dieser ausdrücklich um Begleitung bei der zu unternehmenden Fahrt (und damit beim Goldtransport) ersuchte (S 64, 149).

Infolge der vom Zweitangeklagten selbst zugestandenen Freundschaft mit dem Chef der Firma M*****, Robert M*****, ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung einer engen Verbindung mit diesem Unternehmen. Die Einwände gegen die Feststellung des Wissens der Angeklagten um die Stellungspflicht des von ihnen geschmuggelten Goldes in Österreich vernachlässigt die vom Erstgericht aktengetreu aufgelisteten Verfahrensergebnisse und Hinweise (US 9 bis 12) und die dazu angestellten Überlegungen. Die gefolgerten Schlüsse sind Ergebnis freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) und einer Bekämpfung in Art einer Schuldberufung, wie dies auch die Tatsachenrüge zum Teil unternimmt, nicht zugänglich.

Aus der Aktenlage ergeben sich letztlich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Feststellung, dem Nebenteiligten M***** (einem Schweizer Bankhaus mit Sitz in Zürich; ON 16) sei bewußt gewesen, daß bei einer Einfuhr (oder Durchfuhr) durch Österreich, Gold einem Zollverfahren unterzogen werden muß.

Die Rechtsrügen der Angeklagten (Z 9 lit a) vernachlässigen zur Gänze die Feststellungen des Schöffengerichtes. Dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund setzt das Festhalten an den vom Tatgericht konstatierten Feststellungsgrundlagen zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen und den erst daraus abgeleiteten Nachweis einer rechtsirrtümlichen Beurteilung durch das Erstgericht voraus. Eine rechtliche Beurteilung, die sich nur auf anderer Grundlage oder ohne Rücksicht auf die Gesamtheit der vom Schöffengericht festgestellten Tatbestandsmerkmale ergibt, kann damit in keinem Fall erreicht werden. Das diesbezügliche Vorbringen der Angeklagten gegen die Feststellungen des Erstgerichtes über das Wissen um das Transportgut sowie dessen Wert und Menge (beim Erstangeklagten zumindest überschlagsmäßig) und ihrer Verpflichtung, dieses bei der gemeinsamen Einfuhr nach Österreich zu deklarieren, einschließlich der daraus gegebenen Verletzung der Stellungspflicht, geht jedoch zur Gänze an den diesbezüglichen Urteilsfeststellungen vorbei, womit der damit geltend gemachte Nichtigkeitsgrund einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt.

Die Rechtsrüge des Nebenbeteiligten wendet sich (auch mit dem Vorbringen, der Erstangeklagte stehe in keinem Rechtsverhältnis zur Firma M*****) ausschließlich gegen den Ausspruch der Haftung nach § 28 Abs 2 FinStrG (S 228 f). Gemäß § 238 lit a FinStrG steht aber (unter anderem) gegen den Ausspruch, ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe hafte, nur das Rechtsmittel der Berufung zu (11 Os 4/83; SSt 48/86). Auf das diesbezügliche Vorbringen kann daher im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nicht eingegangen werden.

Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) der Angeklagten wendet sich mit der Behandlung von Kriterien der Strafzumessung (allgemeine und besondere Strafzumessungsgründe, Gewährung der bedingten Strafnachsicht, Höhe der Wertersatzstrafe) gegen Entscheidungen, die im Ermessensbereich des Schöffengerichtes gelegen waren, und nicht gegen eine Überschreitung gesetzlicher Strafbefugnisse und vermag auch nicht eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung von für die Strafzumessung entscheidenden Tatsachen darzutun oder einen unvertretbaren Verstoß gegen Strafzumessungsbestimmungen nachzuweisen. Die gemäß § 19 Abs 5 und 6 FinStrG erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde vom Erstgericht durchgeführt (US 17). Auch mit dieser Rüge werden daher nur Umstände geltend gemacht, die lediglich einer Überprüfung im Rahmen des Berufungsverfahrens zugänglich sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerden mußten daher zur Gänze scheitern und waren zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufungen steht demzufolge dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285 i StPO).

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