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Art. 1 § 238 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

§ 238.

Der Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

  1. a) gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;
  2. b) gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.