European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00113.19K.1204.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bettina P***** des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie –
soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde
relevant – in S*****/D***** und W***** als Kundenbetreuerin der B***** ihr anvertraute Güter, nämlich Giralgelder im Urteil näher bezeichneter Kunden, in einem 5.000 Euro, nicht jedoch 300.000 Euro übersteigenden Wert, dadurch, dass sie diese „entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung“ von den angeführten Konten auf ihre Konten überwies oder bar behob, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
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10./ am 31. August 2011 durch Barbehebung eines Betrags von 12.980 Euro von einem Konto der Theresia O*****;
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Rechtliche Beurteilung
Ausschließlich gegen den Schuldspruch 10./ richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Nach den hiezu getroffenen Feststellungen war der auf dem Konto der Theresia O***** erliegende Geldbetrag in Höhe von 12.980 Euro der Angeklagten als Kundenbetreuerin der B***** (lediglich) „zur Verwahrung“ anvertraut (US 5, 7). Am 31. August 2011 veranlasste die Angeklagte über den (vorsatzlos handelnden) P*****mitarbeiter Manfred T***** die Behebung des genannten Betrags und eignete sich diesen nach erfolgter Übergabe zu (US 6, 8 und 18).
Die Mängelrüge kritisiert die Konstatierungen zur Übergabe des Bargeldbetrags von Manfred T***** an die Angeklagte und behauptet, die Tatrichter hätten dafür – in Ermangelung entsprechender Beweisergebnisse – bloß eine
Scheinbegründung angeführt (
Z 5 vierter Fall). Dem Beschwerdevorbringen zuwider stützte das Erstgericht diese Urteilsfeststellung – ohne Verstoß gegen Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze – auf die aus den Angaben des Zeugen T***** (zu allgemeinen Abläufen im Zusammenhang mit der Auszahlung von Geldbeträgen an die Kunden oder deren jeweiligen Finanzberater) gezogenen Schlussfolgerungen und die für glaubwürdig erachteten Depositionen des Tatopfers Theresia O*****, den genannten Geldbetrag zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben (US 17 f).
Die Feststellung, die hier relevante Transaktion sei von T***** über dessen Terminal durchgeführt worden, und die weiteren Urteilspassagen, nach denen „die Auszahlung für die Angeklagte vorgenommen“ und der Bargeldbetrag ihr (und nicht dem Tatopfer O*****) übergeben worden sei, widersprechen (
Z 5 dritter Fall) einander keineswegs. Denn die angeführten Urteilsaussagen können nach den Kriterien logischen Denkens nebeneinander bestehen (RIS‑Justiz RS0117402, RS0099709; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Eine Konstatierung, wonach der Zeuge T***** „die Bargeldauszahlung nicht der Angeklagten überlassen habe“, wurde – dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider – gerade nicht getroffen. Der Einwand, solches widerspreche den bekämpften Feststellungen, geht daher ebenso ins Leere.
Mit ihren eigenständigen Schlussfolgerungen, nach denen der Zeuge T***** im Fall einer tatsächlich erfolgten Bargeldübergabe eine solche „schriftlich festgehalten und auch entsprechend vor Gericht ausgesagt“ hätte, kritisiert die Angeklagte unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen
Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1
StPO.
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