OGH 11Os115/03

OGH11Os115/037.10.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Mario F***** und Peter K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28. April 2003, GZ 4 Hv 217/02z-36, sowie über die Beschwerde des Josef Mario F***** gegen die gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschlüsse nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef Mario F***** und Peter K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 15 StGB (Punkt 1 des Urteilssatzes), Josef Mario F***** auch des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach haben, jeweils in Graz,

(zu 1) die beiden Angeklagten Josef Mario F***** und Peter K***** im bewusst gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter in der Zeit zwischen 12. Jänner und 27. Februar 2001 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Richard P***** durch die Vorspiegelung, Peter K***** als Mieter habe auf den mit Josef F***** als Vermieter abgeschlossenen Mietvertrag eine pauschalierte Mietzinsvorauszahlung in Höhe von 23.255,31 EUR (320.000 S) geleistet, sodass Richard P***** als späterer Vermieter bis 31. Dezember 2005 kein Anspruch auf Mietentgelt zustünde, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung eines falschen Beweismittels zu einer Handlung [richtig: Unterlassung], nämlich zur Abstandnahme von der Einforderung des Mietentgelts verleitet, indem sie zum Beweis der Richtigkeit einen nachträglich hergestellten, inhaltlich unrichtigen Nachtrag zum Mietvertrag sowie acht Bestätigungen über den Erhalt der oben angeführten Mietzinsvorauszahlung in unterschiedlichen Teilbeträgen errichteten, die Richard P***** in einem Betrag von insgesamt 40.696,79 EUR (560.000 S) am Vermögen schädigte, wobei es ab 1. März 2002 hinsichtlich des Betrages von 31.394,67 EUR (432.000 S) beim Versuch blieb, sowie

(zu 2) Josef Mario F***** am 13. August und am 15. August 2002 Richard P***** durch die Äußerung, wenn er ihn allein erwische, werde er ihm den Schädel einschlagen, mit dem Tode gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richten sich die gemeinsam ausgeführten, auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten, welchen indes - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Berechtigung zukommt.

In der Mängelrüge (Z 5) wird die Feststellung des Bereicherungs- und Schädigungsvorsatzes zum Spruchfaktum 1.) als undeutlich (erster Fall), die übrigen Feststellungen zu diesem Faktum als unvollständig, widersprüchlich und unzureichend (zweiter, dritter und vierter Fall) begründet moniert.

Zutreffend weist die Generalprokuratur darauf hin, dass die teils in Verkennung ihres Wesens geltend gemachten Begründungsmängel nicht vorliegen:

Bei auszugsweiser Wiedergabe "maßgeblicher Feststellungen" werden die den Zahlungsanspruch des Richard P***** sowie dessen Umfang betreffenden Teile der Feststellungen (US 9 f) verschwiegen, sodass die vermeintliche Undeutlichkeit des inneren Vorhabens im Zusammenhang mit der im Gesetz Absichtlichkeit zum Ausdruck bringenden Formulierung "um ... zu" nicht zu erblicken ist. Da nur der Ausspruch über für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsachen von einem formalen Begründungsmangel betroffen sein kann, die Urheberschaft der zur Begehung der Straftat verwendeten Beweismittel aber nicht zu den betrugsrelevanten Merkmalen gehört, sofern nur feststeht, dass sie inhaltlich unrichtig sind (US 12 f), wird fallbezogen mit der Behauptung, das Erstgericht führe nicht aus "wer die angebliche Lugurkunde tatsächlich verfasst und geschrieben hat", keine entscheidende Tatsache berührt. Inwieweit dadurch, dass der "Nachtrag zum Mietvertrag" mit 30. April 1999 datiert, die mit diesem vorgeblich korrespondierenden Zahlungen jedoch zwischen dem 19. März 1999 und dem 7. April 2000 (S 79, 161, 163 ff) erfolgt sein sollen, der Ausspruch über die entscheidende Tatsache, dass sämtliche Belege inhaltlich unrichtig sind (US 10 oben), mit sich selbst in Widerspruch stehen könnte, wird nicht ausgeführt, stellt doch das Urteil keineswegs Tatsachen als nebeneinander bestehend fest, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 42, 101 und 114). Dass nach den Kontoauszügen an den betreffenden Tagen (bis auf den 7. Mai 1999) Barabhebungen oder Überweisungen an Dritte in entsprechender Höhe erfolgten, erfordert im Gegensatz zur Beschwerdekritik nicht die Feststellung deren inhaltlicher Unrichtigkeit.

Damit und mit der Hervorhebung vermeintlicher Widersprüchlichkeiten der Zeugenaussagen in Bezug auf ihren Informationsstand vor der Zwangsversteigerung machen die Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen geltend, sondern versuchen vielmehr unter isolierter Betrachtung einzelner Ergebnisse des Beweisverfahrens zu anderen, für sie günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen, bekämpfen damit aber bloß unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes und verfehlen solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung dieses formellen Nichtigkeitsgrundes.

In der Tatsachenrüge (Z 5a) unternehmen die Beschwerdeführer erneut, indem sie - wie bereits in der Mängelrüge - aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussagen der Zeugen Gerhard S***** (S 405) und Josef H***** (S 355) jenen des Sachverständigen Jörg W***** (S 228, 350), des Richters Mag. Jürgen Sch***** (S 400) und des Richard P***** (S 240, 352) gegenüberstellen und erörtern, bloß den im Nichtigkeitsverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Versuch, die vom Schöffengericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gewonnene aktengetreue, denkmögliche und auch zureichend begründete Überzeugung der objektiven wie auch subjektiven Tatseite in Zweifel zu setzen, ohne sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteilsspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzeigen zu können.

Der gemeinsam zum Schuldspruchfaktum 1.) in Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene, erneut Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO relevierende Vorwurf, Feststellungen zur inneren Tatseite des "Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB" fehlten, orientiert sich nicht am festgestellten Urteilssachverhalt und lässt auch insoweit prozessordnungswidrig alle sonstigen wesentlichen, im Kontext stehenden Entscheidungsteile außer Acht.

Die weitere Rechtsrüge des Angeklagten Josef Mario F***** (Z 9 lit a) zum Schuldspruchfaktum 2.) geht prozessordnungswidrig nicht von den Feststellungen aus, indem sie den in den Tatsachenbereich fallenden Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung als Drohung mit dem Tode (US 11), der im Rahmen der Rüge nicht in Richtung milieubedingter Unmutsäußerung umgedeutet werden kann (12 Os 148/00), negiert. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit teils als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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