OGH 13Os8/98 (RS0109694)

OGH13Os8/984.3.1998

Rechtssatz

Nach § 12 Abs 2 erster Satz (erster Fall) SGG (nunmehr § 28 Abs 3 SMG) ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (= die in Abs 1 des § 12 SGG nunmehr in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl demgegenüber § 16 Abs 2 Z 2 erster Fall SGG, nunmehr § 27 Abs 2 Z 2 SMG).

Normen

SMG §28 Abs3 A

13 Os 8/98OGH04.03.1998
13 Os 78/98OGH01.07.1998

Vgl; Beisatz: Mehrere mit dem Ziel (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht. (T1)

13 Os 101/98OGH29.07.1998

Auch

11 Os 129/98OGH03.11.1998
14 Os 167/98OGH02.03.1999
13 Os 27/99OGH17.03.1999
13 Os 28/00OGH03.05.2000

Auch; Beisatz: Zur Qualifizierung der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als gewerbsmäßig (Abs 3) begangen ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T2)

15 Os 52/00OGH15.06.2000

Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T3)

15 Os 58/00OGH04.07.2000

Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T4)

13 Os 77/00OGH19.07.2000

Beisatz: Erforderlich ist die spezifische Absicht, jeweils große Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. (T5)

11 Os 91/00OGH12.09.2000

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

13 Os 107/00OGH11.10.2000

Beisatz: Da § 28 Abs 2 SMG auch in Teilakten verwirklicht werden kann, kann dies auch wiederkehrend geschehen, sofern sich die Absicht des Täters auch auf diese sukzessive Wiederholung von Handlungskomplexen, die jeweils als solche für sich als Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG zu werten wären, erstreckt. (T8)

11 Os 44/00OGH24.10.2000

Beisatz: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. In diesem Sinne kann daher nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich "abgetrennt" auch die Absicht des Täters auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung der Tat geprüft werden. (T6); Beisatz: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG fordert das Gesetz bloß, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Unerheblich ist auch hier, ob die große Menge von einer einzigen Tathandlung umfasst wird oder durch Addition von Teilmengen auf Grund bewusst kontinuierlich gesetzter Teilakte zu Stande kommt. Es genügt daher, dass der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte (zumindest bedingt) vorsätzlich als Mitglied einer Bande setzt, deren Zweck aber - im Unterschied zur Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG - darauf gerichtet sein muss, strafbare Handlungen nach dem § 28 Abs 2 SMG auszuführen. (T7)

13 Os 124/00OGH29.11.2000

Beis wie T2; Beis wie T8

11 Os 123/00OGH16.01.2001

Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG hinwieder ist nur dann gegeben, wenn der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte in der Absicht setzt, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zur großen Menge führen sollten, zu wiederholen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (11 Os 91/00). (T9)

11 Os 141/00OGH20.03.2001

Auch; Beis wie T10

15 Os 139/00OGH21.03.2001

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T10) Beisatz: So auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00. (T11)

15 Os 34/01OGH05.04.2001

Auch; Beis wie T4

13 Os 61/01OGH27.06.2001

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10

15 Os 76/01OGH28.06.2001

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8

15 Os 158/01OGH13.12.2001

Auch; Beis wie T3

13 Os 74/02OGH17.07.2002

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Soweit sich die Absicht nur auf das Inverkehrsetzen von Suchtgiftquanten unterhalb der Grenzmenge bezieht, vermag sie die Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu begründen. (T12)

15 Os 116/02OGH10.10.2002

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. (T13)

13 Os 10/03OGH12.03.2003

Auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beis wie T12

13 Os 156/02OGH12.03.2003

Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6

15 Os 114/03OGH25.09.2003

Auch

13 Os 1/04OGH18.02.2004

Auch; nur: Nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (= die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14); Beis wie T12

13 Os 100/04OGH03.11.2004

Auch; Beis wie T3 nur: Es muss dem Täter darauf ankommen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T15)

15 Os 37/07sOGH30.05.2007

Beisatz: Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob durch die Tat(en) selbst eine fortlaufende Einnahme erzielt wird, sondern vielmehr darauf, ob sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. Die Höhe des „Aufschlags" bei den festgestellten Suchtgiftverkäufen betrifft somit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. (T16)

12 Os 118/07fOGH18.10.2007

Auch

12 Os 83/08kOGH22.08.2008

Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns setzt voraus, dass sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. (T17)

Dokumentnummer

JJR_19980304_OGH0002_0130OS00008_9800000_001