Normen
SMG §28 Abs3 A
13 Os 8/98 | OGH | 04.03.1998 |
13 Os 78/98 | OGH | 01.07.1998 |
Vgl; Beisatz: Mehrere mit dem Ziel (§ 5 Abs 1 zweiter Satz StGB) einer einzigen (hier: in der Rückzahlung eines Darlehens bestehenden) Selbstschädigung vorgenommene Täuschungshandlungen reichen für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht. (T1) |
13 Os 101/98 | OGH | 29.07.1998 |
Auch |
11 Os 129/98 | OGH | 03.11.1998 |
14 Os 167/98 | OGH | 02.03.1999 |
13 Os 27/99 | OGH | 17.03.1999 |
13 Os 28/00 | OGH | 03.05.2000 |
Auch; Beisatz: Zur Qualifizierung der im § 28 Abs 2 SMG bezeichneten Tat als gewerbsmäßig (Abs 3) begangen ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T2) |
15 Os 52/00 | OGH | 15.06.2000 |
Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu muss es dem Täter darauf ankommen (§ 5 Abs 2 StGB), sich durch wiederkehrendes (u.a.) Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T3) |
15 Os 58/00 | OGH | 04.07.2000 |
Auch; Beisatz: § 28 Abs 3 SMG verlangt, dass die in Abs 2 bezeichnete Tat (anders als § 27 Abs 2 Z 2 SMG) gewerbsmäßig (§ 70 StGB) begangen wird. Dazu ist erforderlich, dass sich die Absicht des Täters (u.a.) auf die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen bezieht, die jeweils für sich allein als Verbrechen nach Abs 2 zu beurteilen sind. (T4) |
13 Os 77/00 | OGH | 19.07.2000 |
Beisatz: Erforderlich ist die spezifische Absicht, jeweils große Suchtgiftmengen in Verkehr zu setzen. (T5) |
11 Os 91/00 | OGH | 12.09.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
13 Os 107/00 | OGH | 11.10.2000 |
Beisatz: Da § 28 Abs 2 SMG auch in Teilakten verwirklicht werden kann, kann dies auch wiederkehrend geschehen, sofern sich die Absicht des Täters auch auf diese sukzessive Wiederholung von Handlungskomplexen, die jeweils als solche für sich als Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG zu werten wären, erstreckt. (T8) |
11 Os 44/00 | OGH | 24.10.2000 |
Beisatz: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. In diesem Sinne kann daher nach Erreichen der Grenzmenge jeweils gedanklich "abgetrennt" auch die Absicht des Täters auf Verschaffung einer fortlaufenden Einnahme durch wiederkehrende Begehung der Tat geprüft werden. (T6); Beisatz: Für die Erfüllung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG fordert das Gesetz bloß, dass der Täter eine große Menge Suchtgift als Mitglied einer Bande erzeugt, einführt, ausführt oder in Verkehr setzt. Unerheblich ist auch hier, ob die große Menge von einer einzigen Tathandlung umfasst wird oder durch Addition von Teilmengen auf Grund bewusst kontinuierlich gesetzter Teilakte zu Stande kommt. Es genügt daher, dass der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte (zumindest bedingt) vorsätzlich als Mitglied einer Bande setzt, deren Zweck aber - im Unterschied zur Qualifikation nach § 27 Abs 2 Z 2 zweiter Fall SMG - darauf gerichtet sein muss, strafbare Handlungen nach dem § 28 Abs 2 SMG auszuführen. (T7) |
13 Os 124/00 | OGH | 29.11.2000 |
Beis wie T2; Beis wie T8 |
11 Os 123/00 | OGH | 16.01.2001 |
Auch; Beisatz: Gewerbsmäßigkeit iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG hinwieder ist nur dann gegeben, wenn der Täter die die Grenzmenge erreichenden Teilakte in der Absicht setzt, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zur großen Menge führen sollten, zu wiederholen, um sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (11 Os 91/00). (T9) |
11 Os 141/00 | OGH | 20.03.2001 |
Auch; Beis wie T10 |
15 Os 139/00 | OGH | 21.03.2001 |
Vgl auch; Beis wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. Es kann daher auch ein fortlaufendes - der Zielsetzung des § 70 StGB entsprechendes - Tatgeschehen, bei dem die Grenzmenge überschritten wurde, nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG qualifiziert sein, sofern der Vorsatz des Täters bei Setzung der die Grenzmenge erreichenden Teilakte darauf gerichtet war, die Tat durch weitere Teilakte, die jeweils zur Summierung des Suchtgiftes zu großen Mengen führen sollen, zu wiederholen. (T10) Beisatz: So auch 11 Os 44/00, 13 Os 107/00, 11 Os 123/00. (T11) |
15 Os 34/01 | OGH | 05.04.2001 |
Auch; Beis wie T4 |
13 Os 61/01 | OGH | 27.06.2001 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10 |
15 Os 76/01 | OGH | 28.06.2001 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T8 |
15 Os 158/01 | OGH | 13.12.2001 |
Auch; Beis wie T3 |
13 Os 74/02 | OGH | 17.07.2002 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Soweit sich die Absicht nur auf das Inverkehrsetzen von Suchtgiftquanten unterhalb der Grenzmenge bezieht, vermag sie die Qualifikation des § 28 Abs 3 erster Fall SMG nicht zu begründen. (T12) |
15 Os 116/02 | OGH | 10.10.2002 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6 nur: Unerheblich ist, ob die von der Absicht des Täters auf fortlaufende Einnahmegewinnung umfassten großen Suchtgiftmengen auf einmal oder bewusst kontinuierlich in Teilmengen erzeugt, eingeführt, ausgeführt oder in Verkehr gesetzt werden sollen. (T13) |
13 Os 10/03 | OGH | 12.03.2003 |
Auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6; Beis wie T12 |
13 Os 156/02 | OGH | 12.03.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich T2; Beis ähnlich T6 |
15 Os 114/03 | OGH | 25.09.2003 |
Auch |
13 Os 1/04 | OGH | 18.02.2004 |
Auch; nur: Nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG ist nur zu bestrafen, wer den Zweck verfolgt, sich durch wiederkehrendes Erzeugen, Einführen, Ausführen oder Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (= die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T14); Beis wie T12 |
13 Os 100/04 | OGH | 03.11.2004 |
Auch; Beis wie T3 nur: Es muss dem Täter darauf ankommen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrsetzen einer jeweils großen Menge (d.i. die in § 28 Abs 2 SMG bezeichnete Tat) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. (T15) |
15 Os 37/07s | OGH | 30.05.2007 |
Beisatz: Zur Frage der Gewerbsmäßigkeit kommt es nicht darauf an, ob durch die Tat(en) selbst eine fortlaufende Einnahme erzielt wird, sondern vielmehr darauf, ob sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. Die Höhe des „Aufschlags" bei den festgestellten Suchtgiftverkäufen betrifft somit keinen für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand. (T16) |
12 Os 118/07f | OGH | 18.10.2007 |
Auch |
12 Os 83/08k | OGH | 22.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns setzt voraus, dass sich die Absicht des Täters zu den jeweiligen Tatzeitpunkten auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme durch die wiederkehrende Begehung solcher (somit jeweils für die Zukunft geplanter weiterer) Taten richtet. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19980304_OGH0002_0130OS00008_9800000_001
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