OGH 10ObS2337/96s (RS0106361)

OGH10ObS2337/96s13.12.1996

Rechtssatz

Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt.

Normen

BPGG §4 Abs2 E
EinstV §6

10 ObS 2324/96dOGH13.12.1996
10 ObS 2337/96sOGH13.12.1996
10 ObS 2434/96fOGH13.12.1996
10 ObS 2425/96gOGH28.01.1997

Beisatz: Die in § 17 Abs 2 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG für Pflegegeld der Stufe 5 vorgegebene Abstellung auf eine koordinierte Pflegeleistung "von mehr als fünf" Pflegeeinheiten ist mangels Deckung im Gesetz (BPGG bzw ASVG) für die Gerichte nicht verbindlich. (T1)

10 ObS 2468/96fOGH28.01.1997

Beisatz: Kommen die Pflegepersonen einerseits zu fix vereinbarten Zeiten, andererseits auch auf Abruf des Pflegebedürftigen, so setzt dies zwar eine Rufbereitschaft voraus, die aber gerade nach der Definition des § 6 EinstV Voraussetzung ist, um überhaupt einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 4 Abs 2 Stufe 5 BPGG zu rechtfertigen. (T2)

10 ObS 2466/96mOGH11.02.1997

nur: Der für die Stufe 5 geforderte außergewöhnliche Pflegeaufwand liegt nach § 6 Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. (T3)

10 ObS 101/97vOGH15.04.1997

Beis wie T2

10 ObS 377/97gOGH20.01.1998

Auch; nur T3; Beis wie T2

10 ObS 33/98wOGH27.01.1998

Beis wie T2

10 ObS 148/98gOGH28.04.1998

Auch

10 ObS 238/98tOGH16.07.1998
10 ObS 364/98xOGH24.11.1998
10 ObS 372/97xOGH09.02.1999

Beisatz: Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. (T4); Veröff: SZ 72/21

10 ObS 420/98gOGH09.02.1999
10 ObS 425/98tOGH18.02.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)

10 ObS 64/99fOGH01.06.1999

nur: Dauernde Bereitschaft wird wohl dahingehend zu verstehen sein, dass der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. (T6)

10 ObS 368/99mOGH25.01.2000

Vgl auch; nur T6

10 ObS 113/00sOGH23.05.2000
10 ObS 135/00aOGH06.06.2000

Beisatz: Umbetten gegen Wundliegen ist nicht unkoordinierbar. (T7)

10 ObS 4/01pOGH03.04.2001

Auch; Beis wie T5

10 ObS 259/01pOGH25.09.2001

Auch; Beisatz: Der Pflegegeldwerber ist in der Lage, bei Bedarf mit Hilfe des vorhandenen Schnurlostelefons eine Betreuungsperson herbeizurufen. (T8)

10 ObS 22/02mOGH16.04.2002
10 ObS 108/02hOGH28.05.2002

Beis wie T4; Beisatz: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. Nur dann, wenn diese zusätzlichen Pflegemaßnahmen, die über die vorgeplanten pflegerischen Einheiten hinausgehen, gemeinsam mit diesen eine zeitliche Intensität erreichen, dass sich eine Pflegeperson in der Nähe des Klägers aufhalten muss, um diesem unmittelbar notwendig werdende Pflegemaßnahmen angedeihen lassen zu können, besteht Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5. (T9)

10 ObS 210/02hOGH22.10.2002

Auch; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Pflegegeldeinstufung kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person etwa subjektiv das Bedürfnis nach ständiger Verfügbarkeit einer Pflegeperson hat, sondern ob diese Notwendigkeit objektiv besteht, um die Verwahrlosung des Betroffenen zu verhindern. (T10)

10 ObS 403/02sOGH14.01.2003

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass bei der Versicherten nächtliche Harnverhaltensstörungen auftreten und sie deshalb während der Nacht mit Windeln versorgt ist, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Bejahung eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes. (T11)

10 ObS 224/03vOGH16.09.2003

Beis wie T4; Beis wie T9 nur: Das Erfordernis der dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson ist dann zu bejahen, wenn die Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T12); Beis wie T10; Beisatz: Die Voraussetzungen für ein höheres Pflegegeld als das der Stufe 4 sind nach stRsp nicht erfüllt, wenn keine Gefahr selbstgefährdender oder fremdgefährdender Handlungen und auch kein Anhaltspunkt für das Erfordernis zeitlich unkoordinierbarer Betreuungsmaßnahmen oder für das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson besteht. (T13)

10 ObS 26/06fOGH07.03.2006

Vgl auch; Beis wie T7; Beisatz: Nun ist verständlich, dass ein Umlagern alle zwei Stunden auch in der Nacht mit einer intensiven Belastung der betreuenden Person einhergeht. Dies rechtfertigt aber nur ein Pflegegeld der Stufe 5 („außergewöhnlicher Pflegeaufwand"), solange die Betreuungsnotwendigkeit in mehr oder minder regelmäßigen Abständen auftritt, die voneinander noch in (hier) Zweistundenintervallen getrennt sind. (T14)

10 ObS 42/06hOGH27.06.2006

Auch; Beis wie T4

10 ObS 39/06tOGH17.08.2006

Vgl auch; nur T6; Beis wie T4; Beisatz: Die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen lässt einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 nicht scheitern, wenn eine Nachschau in relativ kurzen Zeitabständen erforderlich ist. (T15)

10 ObS 165/06xOGH05.12.2006

Auch; Beis wie T15; Beisatz: Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben. (T16); Beisatz: Eine Stuhl-und/oder Harninkontinenz rechtfertigt für sich allein ebensowenig wie der Umstand, dass der Betroffene weitgehend an das Bett beziehungsweise den Rollstuhl gebunden ist, die Annahme eines außergewöhnlichen Pflegebedarfes. (T17); Veröff: SZ 2006/183

10 ObS 106/07xOGH06.11.2007

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Bejahung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 5 (Durch das Zusammentreffen von Rollstuhlabhängigkeit, Blindheit, Harninkontinenz samt Einlagenversorgung und Diabetes war eine „besondere Hilflosigkeit" gegeben, die dazu führt, dass das Erfordernis der besonders qualifizierten Pflege ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem „außergewöhnlichen Pflegebedarf" gesprochen werden muss, schließt doch die Möglichkeit der zeitlichen Koordination der Pflegeleistungen einen Anspruch auf Stufe 5 nicht von vornherein aus.). (T18)

10 ObS 13/08xOGH22.04.2008

Vgl auch

10 ObS 167/09wOGH20.10.2009

Beis wie T4

9 Ob 18/09aOGH15.12.2009

nur T3

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_010OBS02337_96S0000_001

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