OGH 4Ob26/93 (RS0066456)

OGH4Ob26/936.4.1993

Rechtssatz

Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt ("SMASH" für Shorts).

Normen

MSchG §4
MSchG §4 Abs1 Z3
UWG §9 Abs3 C1

4 Ob 26/93OGH06.04.1993

Veröff: ÖBl 1993,99

4 Ob 77/95OGH07.11.1995

Auch; Beisatz: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. Worte, die eine gedankliche Schlussfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet. (T1)

4 Ob 7/96OGH26.02.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Stellt ein Zeichen nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor. (T2)<br/>Veröff: SZ 69/38

4 Ob 166/97hOGH27.05.1997

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: "A la Carte". (T3)

4 Ob 105/97pOGH13.05.1997

Auch; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T4)<br/>Beisatz: Das Zeichen "BOSS" ist, bezogen auf Bekleidung, nicht beschreibend. Dass es an gehobene Bedürfnisse denken lässt, macht es noch nicht zu einer beschreibenden Angabe. (T5)

4 Ob 226/98hOGH28.09.1998

Vgl auch

4 Ob 17/99zOGH13.04.1999

Ähnlich; nur: Angaben sind nur dann beschreibend, wenn der in dem Wort enthaltene Hinweis auf die Herstellung, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware innerhalb der beteiligten Verkehrskreise allgemein und ohne besondere Denkarbeit erfasst werden kann. (T6) (= ident mit T4 = 4 Ob 105/97p)<br/>Beis wie T1 nur: Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands begründen in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprachüblicher oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen. (T7)

4 Ob 180/99wOGH13.09.1999

Auch; nur T6; Beis wie T7

4 Ob 91/00mOGH12.04.2000

Auch; nur T4

4 Ob 237/01hOGH13.11.2001
4 Ob 119/02gOGH28.05.2002

Auch; nur T4; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Als rein beschreibend im Sinne des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG gelten Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden. (T8)<br/>Beisatz: Abzustellen ist dabei auf das Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, worunter - etwa bei seltenen Waren oder hochspezialisierten Dienstleistungen - auch nur bestimmte Fachkreise fallen können. (T9)

4 Ob 216/02xOGH24.09.2002

Vgl auch; Beisatz: Nur solche Wortverbindungen sind als beschreibend zu werten, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben. (T10)

4 Ob 255/02gOGH19.11.2002

Auch; Beis wie T8

4 Ob 10/03dOGH18.02.2003

Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8

4 Ob 38/03xOGH18.02.2003

Auch; Beis ähnlich T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Mangels Deskriptivität die Schutzfähigkeit bei dem (Markenbestandteil) Bestandteil "Music Channel" verneint. (T11)

4 Ob 117/03iOGH24.06.2003

Auch; Beisatz: Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend. (T12)<br/>Beisatz: Die Bezeichnung "Der Computer Doktor" ist nicht glatt beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. (T13)

4 Ob 186/03mOGH23.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Die Unterscheidungskraft von Wortverbindungen hängt davon ab, ob die zu beurteilende Wortverbindung als normale Ausdrucksweise aufgefasst werden kann, um im üblichen Sprachgebrauch die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen oder dessen wesentliche Merkmale wiederzugeben. Die Verbindung von für sich allein im üblichen Sprachgebrauch verwendeten Ausdrücken ist dann nicht rein beschreibend, wenn die der Struktur nach dadurch geschaffene ungewöhnliche Verbindung dieser Worte kein bekannter Ausdruck der verwendeten Sprache ist, um die Ware beziehungsweise das Unternehmen zu bezeichnen. (T14)

4 Ob 227/05vOGH29.11.2005

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: "fun & sun. (T15)

4 Ob 158/05xOGH08.11.2005
4 Ob 28/06fOGH20.04.2006

Auch; Beisatz: „Firekiller" für Handfeuerlöscher - rein beschreibend. (T16)<br/>Veröff: SZ 2006/61

4 Ob 38/06aOGH12.07.2006

nur T4; Beisatz: Rein beschreibende Zeichen sind nicht eintragungsfähig und damit nicht schutzfähig. Sie können Waren oder Dienstleistungen nicht als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen und sind damit nicht geeignet, diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Daher können sie die Hauptfunktion der Marke als betrieblicher Herkunftshinweis nicht erfüllen. Dabei genügt es, wenn die strittige Wortfolge zumindest in einer der möglichen Bedeutungen beschreibenden Charakter hat. (T17)<br/>Beisatz: Hier: „Shopping City" - rein beschreibend. (T18)

17 Ob 3/07aOGH20.03.2007

nur T4; Beis wie T12

17 Ob 27/07fOGH13.11.2007

Auch; nur T7; Beisatz: Hier: „laendleimmo.at" für Immobilienvermittlung vorwiegend in Vorarlberg - nicht rein beschreibend. (T19)

17 Ob 4/08zOGH11.03.2008

Auch; Beisatz: Ob eine Marke aus einem Wort/Begriff besteht oder aus zwei/mehreren zusammengesetzt ist, ändert nichts an den Grundsätzen der Beurteilung, ob Beschreibung oder Andeutung vorliegt. (T20)

17 Ob 1/08hOGH08.04.2008

nur T4

17 Ob 27/08gOGH26.08.2008

nur T4; Beis wie T8; Beis wie T12

17 Ob 32/08tOGH20.01.2009

Auch; Beis wie T3

17 Ob 18/09kOGH23.03.2010

Beisatz: Hier: „Gute Laune“ für Tee. (T21)

17 Ob 6/11yOGH09.08.2011

Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: „alcom international“ für ein Unternehmen, das mit Aluminium handelt – nicht rein beschreibend. (T22)<br/>Veröff: SZ 2011/104

4 Ob 102/12xOGH18.09.2012

Vgl auch; Beisatz: App „myTaxy“. (T23)

4 Ob 11/14tOGH17.02.2014

Vgl auch; Beis wie T12; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Auch Wortneubildungen kann die Unterscheidungskraft fehlen. (T24)<br/>Beisatz: Hier: „Expressglass“ - rein beschreibend. (T25)

4 Ob 49/14fOGH23.04.2014

Auch

4 Ob 16/15dOGH17.02.2015

Auch; nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Glatt beschreibender Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. (T26)

4 Ob 69/15yOGH19.05.2015

nur T4; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Marke Chrysal für chemische Produkte für die Landwirtschaft und Blumenzucht, natürliche und künstliche Düngemittel, Blumenschutzmittel, Insektizide, Funizide und Herbizide nicht rein beschreibend, weil höchstens eine Andeutung über die Bestimmung der Ware vorliegt. (T27)

4 Ob 77/15zOGH19.05.2015

nur T4; Beisatz: Bereits das Verständnis eines von mehreren angesprochenen Verkehrskreisen kann entscheidend sein und das Registrierungshindernis bewirken. Dies auch ungeachtet des Umstands, dass es sich um den kleineren Teil der beteiligten Verkehrskreise handelt. (T28)

4 Ob 126/15fOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T28

4 Ob 180/16yOGH25.10.2016

Auch; Beis wie T28

4 Ob 78/18aOGH23.08.2018

Auch; Beisatz: Hier: "Schneewette". (T29)

4 Ob 46/18wOGH23.08.2018

Vgl auch; Beisatz: Hier: „STIMMUNG HOCH ZWEI“ für alkoholische Getränke nicht rein beschreibend. (T30)

4 Ob 96/19zOGH19.12.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Wortbildmarken „Digitale Vignette“ und „Digitale Streckenmaut“; Unterscheidungskraft bejaht. (T31)

4 Ob 90/20vOGH22.09.2020

Vgl

4 Ob 198/20aOGH22.12.2020
4 Ob 153/21kOGH28.09.2021

Beisatz: Hier: Wortmarke und Wort‑Bild‑Marke „MYFLAT“. (T32)

4 Ob 39/22xOGH30.06.2022

Vgl; Beis nur wie T8; Beisatz: Hier: "Hugo-Portisch-Preis". (T33)

4 Ob 42/22pOGH30.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: „Hilfswerk Österreich“ nicht beschreibend für Dienstleistungen von Erholungsheimen und Pflegediensten. (T34)

Dokumentnummer

JJR_19930406_OGH0002_0040OB00026_9300000_001