Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zur Schutzfähigkeit beschreibender Zeichen und zum Schutz schwacher Zeichen widerspreche. Sie verweist auf die Entscheidungen 4 Ob 169/01h und 4 Ob 325/00y.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 169/01h (= ecolex 2002/105 [Schanda] - Best Energy) war der Firmenbestandteil "Best Energy", der als Hinweis auf Art und Qualität der angebotenen Leistungen und damit als beschreibend gewertet wurde. Der beschreibende Charakter war aber letztlich nicht ausschlaggebend. Der Unterlassungsanspruch wäre in jedem Fall verneint worden, weil - wäre die Bezeichnung "Best Energy" schutzfähig gewesen - die Verwechslungsgefahr gefehlt hätte. In Folgeentscheidungen (4 Ob 237/01h = ÖBl 2002/10 - Drivecompany; 4 Ob 230/01d = ÖBl 2002/25 - Internetfactory) hat der erkennende Senat klargestellt, dass - im Sinne der BABY‑DRY - Entscheidung des EuGH - nur solche Wortverbindungen als beschreibend zu werten sind, die im üblichen Sprachgebrauch verwendet werden, um die Ware/Dienstleistung zu bezeichnen oder ihre wesentlichen Merkmale wiederzugeben.
Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Es bedarf keiner Begründung, dass "Vienna Delights" keine Bezeichnung des üblichen Sprachgebrauchs für Schokoladewaren oder deren wesentliche Merkmale ist.
Ist die Marke der Klägerin schutzfähig, so ist ein Markeneingriff unabhängig davon zu bejahen, ob es sich dabei um ein schwaches Zeichen mit einem aus diesem Grund eingeschränkten Schutzbereich handelt. Auch schwache Zeichen werden jedenfalls dann verletzt, wenn - wie hier - die Marke zur Gänze übernommen wurde und innerhalb des übernehmenden Zeichens keine untergeordnete Rolle spielt und nicht gegenüber den Bestandteilen, die den Gesamteindruck prägen, in den Hintergrund tritt (4 Ob 239/98w = wbl 1999/25 - GEO).
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