OGH 4Ob42/22p

OGH4Ob42/22p30.6.2022

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Dr. Nowotny und Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi sowie die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., als weitere Richter in der Markenschutzsache des Antragstellers H*, vertreten durch Stolitzka & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Eintragung der Wortmarke HILFSWERK ÖSTERREICH, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Dezember 2021, GZ 33 R 82/21b‑3, mit dem der Beschluss der Rechtsabteilung des österreichischen Patentamts vom 11. Juni 2021, GZ AM 52341/2017‑21, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00042.22P.0630.000

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Marke HILFSWERK ÖSTERREICH auch für folgende Dienstleistungen zu registrieren ist:

44 Dienstleistungen von Erholungsheimen und Genesungsheimen; Betrieb von und Dienstleistungen von Pflegeheimen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Betrieb von und Dienstleistungen für Tagesrehabilitationseinrichtungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; medizinische Hauskrankenpflege und mobile Therapie; Pflegedienste für Kranke, Senioren und behinderte Menschen; sozialmedizinische und therapeutische Betreuungsdienste; medizinische Betreuung für alte und behinderte Menschen; psychosoziale Beratung.

 

Begründung:

[1] Der antragstellende Verein beantragte beim Patentamt die Eintragung der Wortmarke HILFSWERK ÖSTERREICH für folgende Dienstleistungen der Klassen 36, 41 und 44

36 Sammeln, Vereinnahmung und Weiterleitung von Spenden für andere, für Dritte und für Wohltätigkeitszwecke; Veranstaltung von Kollekten für Wohltätigkeitszwecke; Finanzwesen, nämlich Verwaltung von Spenden; Durchführung und Organisation von Hilfsaktionen, nämlich Sammeln von Spenden für Dritte;

41 Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Betrieb von Erziehungsberatungsstellen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Internaten und Halbinternaten; Kinderbetreuung (Erziehung und Unterricht); Nachmittagsbetreuung an Schulen (Unterricht); Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Sportcamps (sportliche Aktivitäten); Erziehung sowie Aus- und Weiterbildung von Kindern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitaktivitäten und Freizeitgestaltung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung, Ausbildung und Unterricht; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Texten und Publikationen ausgenommen für Werbezwecke; Lernbetreuung und Lernhilfe; Veranstaltung, Organisation, Durchführung und Leitung von Kolloquien, Kongressen, Kursen, Seminaren, Symposien, Tagungen, Vorträgen und Workshops; sozialpädagogische Betreuungsdienste;

44 Dienstleistungen von Erholungsheimen und Genesungsheimen; Betrieb von und Dienstleistungen von Pflegeheimen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Betrieb von und Dienstleistungen für Tagesrehabilitationseinrichtungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; medizinische Hauskrankenpflege und mobile Therapie; Pflegedienste für Kranke, Senioren und behinderte Menschen; sozialmedizinische und therapeutische Betreuungsdienste; Verleih von Pflegebehelfen; medizinische Betreuung für alte und behinderte Menschen; psychosoziale Beratung.

 

[2] Das Patentamt wies die Anträge auf Grundlage von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG (beschreibende Zeichen) ab. „Hilfswerk“ bezeichne eine Institution zur Unterstützung bedürftiger Personen, „Österreich“ sei eine beschreibende Ortsangabe. Die Zusammensetzung der beiden Begriffe gehe über die Summe der Bestandteile nicht hinaus und bezeichne eine beliebige Hilfsorganisation zur Unterstützung bedürftiger Personen in Österreich. Die beteiligten Verkehrskreise würden daher im Zeichen nur einen beschreibenden Hinweis darauf sehen, dass die Dienstleistungen von einer beliebigen österreichischen Hilfsorganisation angeboten würden. Das Zeichen würde nicht als Kennzeichen nur eines Unternehmens wahrgenommen werden, das dazu diene, die Angebote dieses einen Unternehmens von vergleichbaren Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. An der Wortkombination bestehe auch ein Freihaltebedürfnis. Die Begriffe entstammten dem allgemeinen Sprachgebrauch. Alle spendenbezogenen Dienstleistungen gehörten zum typischen Tätigkeitsbereich von Hilfsorganisationen. Auch die konkret angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 würden von Hilfsorganisationen häufig angeboten. Das Freihaltebedürfnis liege darin, dass jede Hilfsorganisation Österreichs die vorliegenden beschreibenden Begriffe verwenden können solle.

[3] Das Rekursgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es auch die Registrierung für folgende Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 anordnete.

41 Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Betrieb von Erziehungsberatungsstellen; Betrieb von Kindergärten (Erziehung); Betrieb von Internaten und Halbinternaten; Kinderbetreuung (Erziehung und Unterricht); Nachmittagsbetreuung an Schulen (Unterricht); Betrieb von Feriencamps (Unterhaltung); Betrieb von Sportcamps (sportliche Aktivitäten); Erziehung sowie Aus- und Weiterbildung von Kindern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitaktivitäten und Freizeitgestaltung; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Erziehung, Ausbildung und Unterricht; Herausgabe und Veröffentlichung von Büchern, Texten und Publikationen ausgenommen für Werbezwecke; Lernbetreuung und Lernhilfe; Veranstaltung, Organisation, Durchführung und Leitung von Kolloquien, Kongressen, Kursen, Seminaren, Symposien, Tagungen, Vorträgen und Workshops; sozialpädagogische Betreuungsdienste;

44 Verleih von Pflegebehelfen

 

und in Bezug auf die folgenden Dienstleistungen die angefochtene Entscheidung bestätigte:

36 Sammeln, Vereinnahmung und Weiterleitung von Spenden für andere, für Dritte und für Wohltätigkeitszwecke; Veranstaltung von Kollekten für Wohltätigkeitszwecke; Finanzwesen, nämlich Verwaltung von Spenden; Durchführung und Organisation von Hilfsaktionen, nämlich Sammeln von Spenden für Dritte;

44 Dienstleistungen von Erholungsheimen und Genesungsheimen; Betrieb von und Dienstleistungen von Pflegeheimen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Betrieb von und Dienstleistungen für Tagesrehabilitationseinrichtungen, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; medizinische Hauskrankenpflege und mobile Therapie; Pflegedienste für Kranke, Senioren und behinderte Menschen; sozialmedizinische und therapeutische Betreuungsdienste; medizinische Betreuung für alte und behinderte Menschen; psychosoziale Beratung.

 

[4] Im Übrigen bemaß es den Wert des Entscheidungsgegenstands mit 30.000 EUR übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig. Das angemeldete Zeichen sei in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 36 beschreibend. Zwischen dem Wort „Hilfswerk“ und dem Sammeln von Spenden, dem Veranstalten von Kollekten, der Verwaltung von Spenden sowie der Durchführung und Organisation von Hilfsaktionen bestehe ein ausreichend unmittelbarer sprachlicher Zusammenhang. Wer die erwähnten Dienstleistungen erbringe, könne nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zwanglos als „Hilfswerk“ bezeichnet werden. Das auf die Überschrift der Klasse 36 der Nizzaer Klassifikation bezogene Argument des Antragstellers, bei diesen Dienstleistungen stünden die Finanz‑ und Geldangelegenheiten im Vordergrund, ändere daran nichts, denn das dominierende Element der Dienstleistungen sei der Begriff „Spenden“; naturgemäß spielten beim Spenden auch Geldfragen eine Rolle, doch liege der unmittelbare Zusammenhang zwischen „Spenden“ und „Hilfe“ auf der Hand. Hingegen treffe dies nicht auf die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 44 zu. All diese Dienstleistungen entbehrten ohne nähere Informationen des Elements der Freigiebigkeit und der Hilfeleistung. All diese Dienstleistungen könnten durchaus auch entgeltlich und/oder kommerziell angeboten werden, sodass jemand, der diese Dienstleistungen anbiete, nicht unmittelbar und nicht jedenfalls als Hilfsorganisation wahrgenommen werde. Allerdings sei im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 44 nur in Bezug auf den Verleih von Pflegebehelfen die Unterscheidungskraft des Zeichens zu bejahen. Bei den übrigen Dienstleistungen stehe nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und nach dem Verkehrsverständnis der Aspekt ausreichend im Vordergrund, dass sie auch ohne Gegenleistung nur wegen der sozialen Bedürftigkeit erbracht werden, sodass sie ohne weitere Denkleistung mit dem Begriff „Hilfswerk“ im Sinn einer Hilfsorganisation assoziiert würden.

[5] Gegen die Abweisung der Eintragung der Marke für die übrigen Dienstleistungen der Klasse 44 richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Marken im angemeldeten Umfang einzutragen. Die Abweisung des Antrags auf Eintragung der Marke für die Dienstleistungen der Klasse 36 wurde nicht bekämpft.

[6] Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[7] 1.1. Eine Marke ist unterscheidungskräftig im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 MSchG, wenn sie geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Nur unter dieser Bedingung kann eine Marke ihre Hauptfunktion als betrieblicher Herkunftshinweis erfüllen (RS0118396).

[8] 1.2. Die Gründe nach § 4 Abs 1 Z 35 MSchG (Art 3 Abs 1 lit b–d MarkenRL) sind zwar nach der Rechtsprechung des EuGH gesondert zu prüfen (EuGH C‑304/06 , Eurohypo, Rn 54). Unterscheidungskraft fehlt bei einer Marke aber jedenfalls dann, wenn die maßgebenden Verkehrskreise sie als Information über die Art der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen verstehen, nicht aber als Hinweis auf deren Herkunft; eine beschreibende Marke im Sinn von § 4 Abs 1 Z 4 MSchG und Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL ist daher auch nicht unterscheidungskräftig im Sinn von § 4 Abs 1 Z 3 MSchG und Art 3 Abs 1 lit b MarkenRL. Insofern überschneiden sich daher die Anwendungsbereiche von § 4 Abs 1 Z 3 und Z 4 MSchG (RS0132934).

[9] 1.3. Eine Marke ist beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschließen können und sie daher als Hinweis auf die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung, nicht jedoch als Herkunftsangabe, verstehen (RS0109431). Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise „sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von den Anmeldungen erfassten Waren und Dienstleistungen“ herstellen können (EuGH C-326/01 P  , Universaltelefonbuch, Rn 33; C-494/08 P , Pranahaus, Rn 29). Lässt sich dagegen die Beziehung zwischen Ware/Dienstleistung und Zeichen nur im Wege besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen, dann ist die Registrierung des Zeichens auch ohne Verkehrsgeltung ebenso erlaubt, wie wenn es sich um eine bloße Andeutung irgendwelcher Eigenschaften der Ware/Dienstleistung, der Art ihrer Herstellung oder ihrer Zweckbestimmung handelt (RS0066456; RS0109431 [T3], RS0090799). Bei der Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren und Dienstleistungen, abzustellen (Asperger in Kucsko/Schumacher, marken.schutz3 § 4 Rz 64 f mwN; vgl auch RS0079038 [T1]).

[10] 2.1. Das Rekursgericht argumentierte zu den Dienstleistungen der Klasse 41, dass diese ohne nähere Informationen des Elements der Freigiebigkeit und der Hilfeleistung entbehrten und durchaus auch entgeltlich und/oder kommerziell angeboten werden könnten, sodass jemand, der diese Dienstleistungen anbiete, nicht unmittelbar und nicht jedenfalls als Hilfsorganisation wahrgenommen werde. Diese Sichtweise ist zutreffend, trifft aber auch auf die anfechtungsgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 44 zu, beinhalten doch diese – neben der einer Dienstleistung immer innewohnenden Hilfestellung – sogar wesentlich komplexere Vorgänge als jene der Klasse 41. So umfasst etwa die Dienstleistung von Erholungs‑ und Genesungsheimen nicht bloß die konkrete Hilfe vor Ort, sondern auch organisatorische Komponenten; was auch auf die übrigen Dienstleistungen der Klasse 44 zutrifft.

[11] 2.2. Wenngleich daher die Hilfeleistung ein Element im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 44 sein mag, ist das Zeichen HILFSWERK hier dennoch nicht glatt beschreibend. Belange der Gesundheit oder des Alters (worauf die Dienstleistungen der Klasse 44 abzielen) sind nicht mit (sozialer) Hilfsbedürftigkeit im Sinne einer finanziellen Notlage gleichzusetzen, sondern stehen im Zusammenhang mit den überwiegend entgeltlichen, professionellen, komplex regulierten und anspruchsvollen Diensten des Gesundheitswesens. Wegen der vielschichtigen Ausgestaltungen der konkreten Dienstleistungen lässt sich die Beziehung zwischen Dienstleistung und Zeichen erst im Weg besonderer Schlussfolgerungen oder Gedankenoperationen herstellen.

[12] 2.3. Zusammenfassend ist das angemeldete Zeichen für die Dienstleistungen der Klasse 44 weder beschreibend, noch fehlt ihm in diesem Zusammenhang die Unterscheidungskraft. Das Eintragungsbegehren besteht daher insoweit zu Recht. Dem Revisionsrekurs des Antragstellers ist somit Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass die Marke HILFSWERK ÖSTERREICH auch für die begehrten Dienstleistungen der Klasse 44 zu registrieren ist.

Stichworte