OGH 4Ob16/15d

OGH4Ob16/15d17.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. G***** SA und 2. C*****, Société anonyme à directoire et conseil de surveillance, beide *****, Frankreich, vertreten durch Haffner und Keschmann Patentanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Ö***** R*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Widerspruchs gegen eine Markeneintragung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 14. Oktober 2014, GZ 34 R 33/14v‑5, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00016.15D.0217.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO iVm § 42 MSchG mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat im Widerspruchsverfahren gemäß § 29a Abs 1 MSchG die Verwechslungsgefahr der angegriffenen jüngeren österreichischen Wortbildmarke:

 

mit der älteren Gemeinschaftsmarke:

bejaht. Beide Marken sind für identische bzw weitgehend ähnliche Waren und Dienstleistungen, zB für Werbung, Fernseh‑ und Rundfunksendungen eingetragen.

1. Die Vorinstanzen haben die Kennzeichnungskraft der von der angefochtenen Marke aufgenommenen Elemente der Gemeinschaftsmarke (Verbindung von „SPORT“ und „+“ bzw die bildliche Gestaltung) bejaht. Diese Beurteilung hält sich im Rahmen höchstgerichtlicher Rechtsprechung.

1.1 Mit seinen Ausführungen zur mangelnden Schutzfähigkeit des seiner Meinung nach rein beschreibenden Markenbestandteils „SPORT+“ zeigt der Antragsgegner nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung einer höchstgerichtlichen Korrektur bedarf.

1.2 Die Kennzeichnungskraft fehlt nur bei solchen Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden kann (RIS‑Justiz RS0117763, RS0066456). Enthält das Zeichen nur Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit, ohne die damit bezeichnete Ware oder Dienstleistung konkret oder umfassend zu beschreiben, ist es nicht rein beschreibend (17 Ob 10/08g; 4 Ob 102/12x; uva).

1.3 Das Rekursgericht hat den vom Antragsgegner behaupteten glatt beschreibenden Charakter von „SPORT+“ in vertretbarer Weise verneint. Das in Frage stehende Zeichen eröffnet zwar gedankliche Assoziationen zu sportlichen Themen im weiteren Sinn, beschreibt aber den genauen Gegenstand der Tätigkeit der Antragsteller nicht unmittelbar und nicht ohne jede Denkarbeit. Die Beurteilung des Rekursgerichts richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalls und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage (4 Ob 102/12x; vgl RIS‑Justiz RS0121895).

1.4 Unter diesen Umständen hängt die Entscheidung nicht von der vom Rekursgericht bejahten Frage ab, ob die Annahme der Schutzunfähigkeit zusätzlich auch im Widerspruch zum Unionsrecht stehen würde.

2.1 Das Widerspruchsverfahren beschränkt sich gemäß § 29a Abs 1 MSchG auf die in § 30 Abs 1 MSchG genannten Gründe (4 Ob 181/14t). Ob dabei die zu prüfende Verwechslungsgefahr besteht, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0111880). In seiner sorgfältig begründeten Entscheidung wandte das Rekursgericht die Grundsätze höchstgerichtlicher, auf unionsrechtlicher Grundlage aufbauender, Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr (vgl nur RIS‑Justiz RS0121482, RS0121500, RS0117324, RS0066753, RS0066779 uva) im konkreten Einzelfall ohne Überschreitung des ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraums an.

2.2 Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass bei der grafischen Gestaltung der Bildbestandteile im Teil SPORT aufgrund der ‑ im Rahmen eines farbigen (bzw ausgefüllten) Blocks wiedergegebenen ‑ weißen Blockschrift, sowie wegen des weißen in einem farblichen Quadrat hervorgehobenen Elements „+“ und der vollständigen Übereinstimmung „SPORT+“ im Wortklang und Wortbild erhebliche Übereinstimmungen und nur geringe, nicht besonders signifikante Unterschiede beider Marken vorliegen, ist jedenfalls vertretbar. Das gilt auch für die Ansicht, dass bei der Wortbedeutung der Teil „ORF“ das Eingriffszeichen weder allein kennzeichnet noch von den sonstigen Elementen wegführt.

Stichworte