OGH 4Ob124/06y; 17Ob20/08b; 17Ob36/08f; 17Ob19/10h; 17Ob21/10b; 17Ob10/11m; 17Ob18/11p; 17Ob26/11i; 4Ob7/12a; 4Ob61/12t; 4Ob138/12s; 4Ob102/12x; 4Ob158/13h; 4Ob139/13i; 4Ob57/14g; 4Ob208/14p; 4Ob189/14v; 4Ob16/15d; 4Ob87/15w; 4Ob244/17m; 4Ob66/18m; 4Ob40/22v; 4Ob183/22y; 4Ob187/23p; 4Ob40/23w (RS0121482)

OGH4Ob124/06y; 17Ob20/08b; 17Ob36/08f; 17Ob19/10h; 17Ob21/10b; 17Ob10/11m; 17Ob18/11p; 17Ob26/11i; 4Ob7/12a; 4Ob61/12t; 4Ob138/12s; 4Ob102/12x; 4Ob158/13h; 4Ob139/13i; 4Ob57/14g; 4Ob208/14p; 4Ob189/14v; 4Ob16/15d; 4Ob87/15w; 4Ob244/17m; 4Ob66/18m; 4Ob40/22v; 4Ob183/22y; 4Ob187/23p; 4Ob40/23w19.12.2023

Rechtssatz

Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem gemeinschaftsweit einheitlichem Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt.

Normen

MSchG §10 Abs1 Z2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litb

4 Ob 124/06yOGH28.09.2006
17 Ob 20/08bOGH23.09.2008

Veröff: SZ 2008/136

17 Ob 36/08fOGH24.02.2009

Auch

17 Ob 19/10hOGH16.02.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/18

17 Ob 21/10bOGH12.04.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/49

17 Ob 10/11mOGH10.05.2011

Auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T1)

17 Ob 18/11pOGH09.08.2011
17 Ob 26/11iOGH18.10.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/126

4 Ob 7/12aOGH27.03.2012

Auch

4 Ob 61/12tOGH11.05.2012

Auch

4 Ob 138/12sOGH18.09.2012

Vgl auch

4 Ob 102/12xOGH18.09.2012
4 Ob 158/13hOGH23.09.2013

Auch

4 Ob 139/13iOGH20.01.2014

Vgl auch

4 Ob 57/14gOGH20.05.2014

Auch; nur: So kann ein geringer Grad der Gleichartigkeit der erfassten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt. (T2)

4 Ob 208/14pOGH18.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wortbildmarke "fast effect" mit der älteren Gemeinschaftswortmarke "EFFECT" verneint. (T3)

4 Ob 189/14vOGH16.12.2014

Auch; Beisatz: Eine durch Benutzung erhöhte Bekanntheit der Widerspruchsmarke kann nach diesen Grundsätzen auch dann zu Verwechslungsgefahr führen, wenn diese allein aufgrund der originären Kennzeichnungskraft dieser Marke nicht anzunehmen wäre. (T4)

4 Ob 16/15dOGH17.02.2015

Auch; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der österreichischen Wortbildmarke ORF SPORT + mit der älteren Gemeinschaftsmarke SPORT + bejaht. (T5)

4 Ob 87/15wOGH22.09.2015

Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr der Wortmarke SHOPPING‑LOTTO mit den Wort‑ bzw Wortbildmarken LOTTO LEGENDA, lotto WORKS und lotto bei nicht ähnlichen Dienstleistungen der Klasse 35 verneint. (T6)

4 Ob 244/17mOGH22.03.2018
4 Ob 66/18mOGH25.09.2018

Auch; Beisatz: Wortbildmarke „M“ für Bekleidung. (T7)

4 Ob 40/22vOGH23.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr zwischen der Unions- und Widerspruchsmarke „GLÜCK“ und der österreichischen Wortbildmarke „GLÜCK IM GLAS – DER KOSTBARE LADEN“ bei teils identen Lebensmittel in der Warenklasse 30 bejaht. (T8)

4 Ob 183/22yOGH20.12.2022

nur: Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach einem unionsweit einheitlichen Maßstab unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist auf die Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt und den Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und den Grad der Gleichartigkeit zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen Bedacht zu nehmen. (T9)<br/>Beisatz: Hier: Verwechslungsgefahr ZARA HOME (prioritätsältere Wortmarke) – AZRA HOME (Wort-Bild-Marke) verneint (T10)

4 Ob 187/23pOGH21.11.2023

Beisatz: Hier: Ähnlichkeit bei Agenturdienstleistungen für die Vermietung und den Verkauf von Immobilien und Dienstleistungen des Bauwesens und der Vermittlung von Immobilienveranlagungen bejaht (T11)

4 Ob 40/23wOGH19.12.2023

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Ähnlichkeit zwischen der für Kraftfahrzeuge und deren Teile bekannten Unionsmarke "Mercedes-Stern" und dem dreizackigen "Y" im Bereich Computer bejaht. (T12)

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00124_06Y0000_001