OGH 4Ob208/14p

OGH4Ob208/14p18.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Markenschutzsache der Antragstellerin M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Hadeyer und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die Antragsgegner 1. A***** G*****, 2. A***** G*****, beide vertreten durch Dr. Peter Lindinger und Dr. Andreas Pramer, Rechtsanwälte in Linz, wegen des Widerspruchs gegen die Marke AT 266027, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juli 2014, GZ 34 R 39/14a‑3, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00208.14P.1118.000

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

Im Widerspruchsverfahren über die ua für Bekleidungsstücke, Biere, alkoholische und alkoholfreie Getränke eingetragene österreichische Wortbildmarke

 

blieb der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund der für idente Waren eingetragenen älteren Gemeinschaftswortmarken „EFFECT“, „EFFECT ZERO“, „EFFECT THE MENTAL ENERGIZER“, sowie der Gemeinschaftsmarken

bei der Rechtsabteilung des Patentamts und beim Rekursgericht erfolglos.

Das Rekursgericht verneinte die Verwechslungsgefahr. Im Wortbild stimmten die Zeichen im Begriff EFFECT jeweils teilweise überein; die gleichnamige Widerspruchsmarke EFFECT sei zur Gänze in das angefochtene Zeichen aufgenommen. Unterschiede lägen jedoch darin, dass die angegriffene Marke über einen signifikanten und einprägsamen Bildbestandteil verfüge, der sich von den Widerspruchsmarken schon allein dadurch kennzeichnungskräftig unterscheide, dass der Schriftzug „effect“ gegenüber dem mehrfarbigen Wort- und Bildbestandteil „fast“ nicht nur wegen der Schriftgröße, sondern auch wegen der Anordnung am unteren Rand des Zeichens deutlich in den Hintergrund trete. Auch sei der letzte Buchstabe T nicht nur durch seine Farbgestaltung, sondern auch durch seine ‑ einer wehenden Fahne nachempfundene ‑ Gestaltung besonders originell gestaltet. Klanglich bestehe ein Unterschied in der Sprechweise darin, dass die angegriffene Marke durch ihr erstes (lang gesprochenes und betontes) Wort geprägt werde, das sich in keiner der Widerspruchsmarken wiederfinde, wodurch ein nennenswerter Abstand begründet werde. In der Wortbedeutung sei das gemeinsame Wort EFFECT nur schwach unterscheidungskräftig, denn es bedeute sowohl im Englischen als auch im Deutschen nichts anderes als „Wirkung“ und „Ergebnis“. Bei den hier betroffenen Warengruppen sei es aber naheliegend, den Zeichenbestandteil EFFECT genau mit dieser Wortbedeutung in Beziehung zu setzen, ohne dass es dazu beim angesprochenen Publikum eines besonders langen oder intensiven Denkprozesses bedürfe. EFFECT sei bei der grammatikalisch richtig gebildeten angegriffenen Marke demnach nur ein auf das kennzeichnende Adjektiv folgendes Nomen; die angegriffene Marke werde am ehesten als „schnelle Wirkung“ verstanden. Dieses Begriffsverständnis führe damit von jenem der Widerspruchsmarken weg, denen ein derartiger Sinngehalt fehle. Das Adjektiv FAST präge die angegriffene Marke für sich und gesamt betrachtet sowohl begrifflich als auch bildlich stark und bedinge (allein) dessen Kennzeichnungskraft. Eine isolierte Betrachtung der beiden Worte des angegriffenen Zeichens unter Außerachtlassung seines Bildes und ohne Gesamtwürdigung wäre verkürzt.

Rechtliche Beurteilung

Diese sorgfältige Beurteilung wendet die Grundsätze höchstgerichtlicher, auf unionsrechtlicher Grundlage aufbauender, Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr (vgl nur RIS‑Justiz RS0121482, RS0121500, RS0117324, RS0066753 uva) auf den Einzelfall an, ohne dabei den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum zu überschreiten.

Die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob und unter welchen Umständen ein übernommener Zeichenbestandteil gänzlich in den Hintergrund tritt, welchen Stellenwert grafische Bestandteile eines komplexen Zeichens besitzen, und wann klangliche und begriffliche Ähnlichkeit zu bejahen ist, berühren regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die Beurteilung des Rekursgerichts ‑ wie hier ‑ zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt ist.

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