Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Doppelidentität iSv § 10 Abs 1 Z 1 MSchG liegt nicht vor, wurde aber vom Rekursgericht entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung (erkennbar) nicht angenommen.
Die Bejahung von Verwechslungsgefahr (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG) in Bezug auf den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS-Justiz RS0117324, RS0121482, RS0121500) auch dann vertretbar, wenn der weitere Bestandteil des Zeichens der Beklagten überdurchschnittlich bekannt sein sollte. Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat (17 Ob 36/08f ‑ KOBRA/cobra-couture.at; RIS-Justiz RS0121514). An der Kennzeichnungskraft des übernommenen Zeichenbestandteils „immoplus“ besteht kein Zweifel (vgl 17 Ob 27/07f ‑ ländleimmo; 17 Ob 3/07a ‑ immoeast).
In Bezug auf die Wortmarke der Klägerin besteht zwar ‑ anders als bei der Wort-Bild-Marke ‑ keine Dienstleistungsidentität, wohl aber reicht die Dienstleistungsähnlichkeit (Verkaufsförderung und Marketing einerseits, Immobilienvermittlung andererseits) aus, um bei unveränderter Übernahme der Wortmarke in das Zeichen der Klägerin in vertretbarer Weise Verwechslungsgefahr annehmen zu können.
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